Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 140 Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/140?asof=2022-10-01#abs-1 (1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/140?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.

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