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§ 140 BinSchPersV — Anrechnung und Nachweis von Fahrzeiten

Binnenschiffspersonalverordnung

Historische Fassung: Stand 01.10.2022 bis 25.06.2023. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Nach dieser Verordnung erforderliche Fahrzeiten werden auch dann berücksichtigt, wenn sie vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind.

(2) Fahrzeiten, die vor dem 18. Januar 2022 erbracht worden sind, können auch durch andere Urkunden als ein Schifferdienstbuch nachgewiesen werden, sofern dieses nicht vorgeschrieben war.