Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen

Bund5 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/139?asof=2022-10-01#abs-1 (1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/139?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.

§ 137 § 139