Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 139 Sicherheitspersonal auf Fahrgastschiffen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/139?asof=2022-10-01#abs-1 (1) An Bord von Fahrgastschiffen muss sich bis zum 17. Januar 2024 kein Sicherheitspersonal für Fahrgastschiffe befinden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/139?asof=2022-10-01#abs-2 (2) Für Kabinenschiffe werden die Festlegungen zur Besatzung in der Fahrtauglichkeitsbescheinigung nach Anlage 3 des ES-TRIN oder in der Bescheinigung über die Besatzung für Binnenschiffe nach Anhang V Muster 2 der Binnenschiffsuntersuchungsordnung am 18. Januar 2024 ungültig, wenn diese den Bestimmungen des Anhangs VI der Binnenschiffsuntersuchungsordnung in der Fassung vom 17. Januar 2022 entsprechen.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 139 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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01.05.2024 in Kraft
§ 139 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 139 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
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