Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 137 Durchführung von Tauglichkeitsuntersuchungen und Verlängerung der Zulassung von Ärzten und Ärztinnen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/137?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Tauglichkeitsuntersuchungen können abweichend von § 24 Absatz 1 bis zum 17. Januar 2024 auch durchgeführt werden von
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/137?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Ärzten oder Ärztinnen, die bis zum 17. Januar 2022 von der Berufsgenossenschaft auf Grundlage binnenschifffahrtsrechtlicher Vorschriften ermächtigt worden sind, Tauglichkeitsuntersuchungen durchzuführen, und deren Ermächtigung vor dem 18. Januar 2024 endet, kann auf schriftlichen oder elektronischen Antrag durch die zuständige Behörde nach Maßgabe der Anlage 32 befristet gestattet werden, solche Untersuchungen längstens bis zum Ablauf des 17. Januar 2024 durchzuführen, wenn die Ärzte oder Ärztinnen die in Anlage 32 genannten Anforderungen nachweislich erfüllen. Die zuständige Behörde kann sich bei ihrer Entscheidung der Unterstützung der Berufsgenossenschaft bedienen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/137?asof=2021-12-07#abs-3 (3) Der Standard der ärztlichen Untersuchungen und weiterer Maßnahmen soll in dem Verlängerungsbescheid durch von der zuständigen Behörde festzulegende Nebenbestimmungen sichergestellt werden. Die Verlängerung ist wie die Ermächtigung bundesweit gültig und ist nicht übertragbar.
Änderungsverlauf
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14.10.2025 Ausfertigung
§ 137 aufgehoben durch Artikel 6 des Gesetzes vom 14. Oktober 2025 (BGBl. I Nr. 242)
BGBl. 2025 I Nr. 242
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01.05.2024 in Kraft
§ 137 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
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05.04.2023 Ausfertigung
§ 137 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 5. April 2023 (BGBl. II Nr. 105)
BGBl. 2023 II Nr. 105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.