Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer für die in Anlage 2 genannten Risikostrecken oder Teile hiervon ein nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Erlaubnis erworben hat, darf die entsprechende Risikostrecke weiterhin befahren.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung wird die Erlaubnis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.

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