Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132?asof=2021-12-07#abs-1 (1) Wer für die in Anlage 2 genannten Risikostrecken oder Teile hiervon ein nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Erlaubnis erworben hat, darf die entsprechende Risikostrecke weiterhin befahren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132?asof=2021-12-07#abs-2 (2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung wird die Erlaubnis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.
Änderungsverlauf
-
01.05.2024 in Kraft
§ 132 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
-
22.09.2022 Ausfertigung
§ 132 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.