Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung

BinSchPersV

§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

Stand: 26.09.2024

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132#abs-1 (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132#abs-3 (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.

§ 131 § 133