Gesetze / Binnenschiffspersonalverordnung
BinSchPersV§ 132 Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde
Stand: 26.09.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132#abs-1 (1) Statt einer besonderen Berechtigung nach § 16 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 ist ausreichend der Nachweis über die Streckenkunde nach der Binnenschifferpatentverordnung oder ein bis zum Ablauf des 17. Januar 2022 nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein ausgestellter Nachweis über die Streckenkunde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132#abs-2 (2) Die in Absatz 1 genannten Nachweise sind bis zum Ablauf des 17. Januar 2032 gültig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132#abs-3 (3) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E oder F nach der Binnenschifferpatentverordnung oder eines Rheinpatentes wird der Nachweis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.
Änderungsverlauf
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01.05.2024 in Kraft
§ 132 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 18. März 2024 (BGBl. I Nr. 100)
BGBl. 2024 I Nr. 100
BGBl. 2024 I Nr. 100
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22.09.2022 Ausfertigung
§ 132 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. September 2022 (BGBl. I 1518)
BGBl. 2022 I S. 1518
BGBl. 2022 I S. 1518
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