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# § 132 BinSchPersV — Gültigkeit der bisherigen Streckenkunde

Binnenschiffspersonalverordnung  
Historische Fassung: Stand 07.12.2021 bis 01.10.2022. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Wer für die in Anlage 2 genannten Risikostrecken oder Teile hiervon ein nach der Binnenschifferpatentverordnung erforderliche Erlaubnis erworben hat, darf die entsprechende Risikostrecke weiterhin befahren.

(2) Mit dem Umtausch einer Fahrerlaubnis der Klassen A, B, C, D, E und F nach der Binnenschifferpatentverordnung wird die Erlaubnis zugleich in eine besondere Berechtigung für das Befahren der entsprechenden Risikostrecke umgetauscht.

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Zitiervorschlag: § 132 BinSchPersV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersV/132?asof=2021-12-07

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