Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene

BinSchPersFührEBefähPrV

§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/13?asof=2022-01-18#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/13?asof=2022-01-18#abs-2 (2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, frei wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/13?asof=2022-01-18#abs-3 (3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.

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