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# § 13 BinSchPersBefähPrV — Besondere Berechtigung für Risikostrecken

Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene  
Historische Fassung: Stand 18.01.2022 bis 01.07.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

(1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

(2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, frei wählen.

(3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.

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Zitiervorschlag: § 13 BinSchPersBefähPrV

Datenquelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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