Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene

BinSchPersFührEBefähPrV

§ 12 Besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen

Stand: 01.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/12#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/12#abs-2 (2) Die Prüfung dauert maximal 60 Minuten.

§ 11 § 13