Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene

BinSchPersFührEBefähPrV

§ 13 Besondere Berechtigung für Risikostrecken

Stand: 01.07.2024

Bund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/13#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Risikostrecken wird als mündliche Prüfung durchgeführt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/13#abs-2 (2) Der Antragsteller kann den Streckenabschnitt, für den er die besondere Berechtigung für Risikostrecken erwerben will, frei wählen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/13#abs-3 (3) Die Länge der Prüfung ist abhängig von der Länge des zu prüfenden Abschnitts und dauert in der Regel zwischen 30 und 90 Minuten.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/13#abs-4 (4) Abweichend von Absatz 1 kann die Prüfung auch als schriftliche oder elektronische Prüfung im Antwortwahlverfahren durchgeführt werden. Die Prüfungsbehörde veröffentlicht den Zeitpunkt, ab dem die Prüfungen in dem Format nach Satz 1 durchgeführt werden, sowie die Prüfungsbedingungen, insbesondere die Anzahl der zu beantwortenden Fragen sowie die Zeitansätze für die Prüfung.

§ 12 § 14