Gesetze / Binnenschiffspersonal-Befähigungsprüfungsverordnung für die Führungsebene

BinSchPersFührEBefähPrV

§ 14 Besondere Berechtigung für Fahren unter Radar

Stand: 18.01.2022

Bund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/14#abs-1 (1) Die Prüfung zum Erwerb der besonderen Berechtigung für Fahren unter Radar besteht aus einer theoretischen und einer praktischen Prüfung. Die theoretische Prüfung wird als schriftliche oder digitale Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren durchgeführt. Zur Beantwortung der Fragen muss der Bewerber aus jeweils vier Antwortvorschlägen eine oder mehrere Antworten durch Ankreuzen als richtig auswählen. Die praktische Prüfung findet auf einem Binnenschiff oder am Simulator statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPersBef%C3%A4hPrV/14#abs-2 (2) Die maximale Bearbeitungszeit für die theoretische Prüfung beträgt 60 Minuten. Die praktische Prüfung dauert zwischen 45 und 60 Minuten.

§ 13 § 15