Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 117
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/117#abs-1 (1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
1.
die öffentlichen Schiffs- und Schiffahrtsabgaben, insbesondere die Brücken-, Schleusen-, Kanal- und Hafengelder;
2.
die aus den Dienstverträgen herrührenden Forderungen der Schiffsbesatzung;
3.
die Lotsengelder;
4.
(weggefallen)
5.
die Beiträge zur großen Haverei;
6.
die Forderungen aus Geschäften, welche der Schiffer kraft seiner gesetzlichen Befugnisse (§§ 15 und 16) und nicht mit Bezug auf eine Vollmacht geschlossen hat;
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/117#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.