Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 117
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/117#abs-1 (1) Mit dem Ablauf eines Jahres verjähren:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/117#abs-2 (2) Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in welchem die Forderung fällig geworden ist.
Änderungsverlauf
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20.02.2019 Ausfertigung
§ 117 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Februar 2019 (BGBl. I 196)
BGBl. 2019 I S. 196
BGBl. 2019 I S. 196 Gesetzgebungsmaterialien
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30.08.1972 Ausfertigung
§ 117 geändert und neu gefasst und umnummeriert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. August 1972 (BGBl. II 1005 iVm Bek)
BGBl. 1972 II S. 1005
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.