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Artikel 1 · BT-Drs. 18/7821 · S. 12
Zu Artikel 1 (Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes – BinSchG)
Zu Artikel 1 (Änderung des Binnenschifffahrtsgesetzes – BinSchG) Zu Nummer 1 (Änderung des § 4 BinSchG) Die vorgeschlagene Änderung dient der engeren Angleichung an Artikel 2 Absatz 1 Buchstabe a CLNI 2012. Zu Nummer 2 (Änderung des § 5 BinSchG) Die Änderung von § 5 Nummer 1 BinSchG dient der Anpassung an Artikel 3 Buchstabe a CLNI 2012. Danach findet die CLNI 2012 keine Anwendung auf Ansprüche aus Bergung oder Hilfeleistung, einschließlich, soweit gegeben, auf Sondervergütung wegen Bergungsmaßnahmen für ein Schiff, das selbst oder aufgrund seiner Ladung Umweltschäden zu verursachen droht. Der Zusatz, dass auch Ansprüche auf Sondervergütung wegen Bergungs- maßnahmen für ein Schiff, das selbst oder aufgrund seiner Ladung Umweltschäden zu verursachen drohte, dem Übereinkommen nicht unterliegen, ist neu. Zu Nummer 3 (Änderung des § 5c BinSchG) Nach § 5c Nummer 1 BinSchG stehen bei der Anwendung der Vorschriften über die Haftungsbeschränkung dem Schiffseigner der Eigentümer, Charterer und Ausrüster des Schiffes gleich. Die Definition in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a CLNI 2012 bezeichnet als „Schiffseigentümer“ den Eigner, Mieter oder Charterer, dem das Schiff zur Verwendung überlassen wird, sowie den Ausrüster eines Schiffes. Die Änderung des § 5c BinSchG dient der Angleichung an die CLNI 2012. Zu Nummer 4 (Änderung des § 5d BinSchG) § 5d Absatz 2 BinSchG stellt dar, wie die Haftungsbeschränkung bewirkt werden kann. Dies kann laut der Norm durch die Errichtung eines Fonds nach der Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung oder durch Errichtung ei- nes Fonds in einem anderen Vertragsstaat des Straßburger Übereinkommens von 1988 über die Beschränkung der Haftung in der Binnenschifffahrt geschehen. Durch die vorgeschlagene Änderung wird der Verweis auf das Straß- burger Über
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 24.131 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 18/7821, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 29.458–53.589 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 7ae2fe47a00df6a7….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP