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Bundesgesetzblatt, Teil II, Jahrgang 1972, S. 1005
BGBl. 1972 II S. 1005 · 38.804 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1972 Ausgegeben zu Bonn am 5. September 1972
Tag
,oos
Teil II Z 1998 A
Nr. 55
Inhalt Seite
30. 8. 72 Gesetz zu dem Obereinkommen vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen sowie zur Änderung des Binnenschiffahrts-
gesetzes und des Flößereigesetzes . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1005
4103-1, 4103-5
2. 7. 72 Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-
land und der Regierung der Republik Indien über Zusammenarbeit
Verwendung der Kernenergie und der Weltraumforschung . . . . .
bei der friedlichen
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1013
9. 8. 72 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Vertrages zwischen der Bundesrepublik
Deutschland und der Republik Sambia über die Förderung und den
von Kapitalanlagen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .
16. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.
gegenseitigen Schutz
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1018
16 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über die pflichtmäßige ärztliche Untersuchung der in der See-
schiffahrt beschäftigten Kinder und Jugendlichen . . . . . . .
17. 8. 72 Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Ubereinkommens Nr.
. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1019
63 der Internatio-
nalen Arbeitsorganisation über Statistiken der Löhne und der Arbeitszeit in den haupt-
sächlichsten Zweigen des Bergbaus und der Industrie, einschließlich des Baugewerbes,
sowie in der Landwirtschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1020
Gesetz
zu dem Ubereinkommen vom 15. März 1960
zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
sowie zur Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes
und des Flößereigesetzes
Vom 30.
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Zustimmung zu dem Obereinkommen
Dem in Genf am 14. Juni 1960 von der Bundes-
republik Deutsc:hland unterzeichneten Ubereinkom-
men vom 15. März 1960 zur Vereinheitlichung ein-
zelner Regeln über den Zusammenstoß von Binnen-
schiffen wird zugestimmt. Das Ubereinkommen wird
nachstehend veröffentlicht.
Artikel 2
Änderung des Binnenschiffahrtsgesetzes
Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Ver-
hältnisse der Binnenschiffahrt vom 15. Juni 1895
(Reichsgesetzbl. S. 301) in der Fassung der Bekannt-
machung vom 20. Mai 1898 (Reichsgesetzbl. S. 369,
868), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 14. Au-
gust 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106), wird wie folgt
geändert:
August 1972
1. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:
"(1) Der Sd1iffseigner ist für den Schaden
verantwortlich, den eine Person der Schiffsbe-
satzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem
Dritten in Ausführung von Dienstverrichtun-
gen schuldhaft zufügt."
b) In Absatz 2 werden die Worte „mit Ausnahme
der Zwangslotsen" gestric:hen.
2. In § 4 Abs. 3 wird das Wort „Schleppzuge" durch
das Wort „Schleppverband" ersetzt.
3. § 92 erhält folgende Fassung:
,, (1) Die Schadensersatzpflicht beim Zusammen-
stoß von Binnenschiffen bestimmt sich nach den
Vorschriften der§§ 92 a bis 92 f.
(2) Fügt ein Schiff durch Ausführung oder
Unterlassung eines Manövers oder durch Nicht-
beobachtung einer Verordnung einem anderen
Schiff oder den an Bord der Schiffe befindlichen
Personen oder Sachen einen Schaden zu, ohne

1006 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
daß ein Zusammenstoß stattfindet, so finden die
Vorschriften der §§ 92 a bis 92 f entsprechende
Anwendung.
(3'} Als Schiffe im Sinne dieser Vorschriften sind
auch Kleinfahrzeuge anzusehen. Den Schiffen
stehen bewegliche Teile von Schiffsbrücken
gleich."
4. Nach § 92 werden folgende §§ 92 a bis 92 f einge-
fügt:
,,§ 92a
Im Falle eines Zusammenstoßes von Schiffen
besteht kein Anspruch auf Ersatz des Schad-ens,
der den Sdiillen oder den an Bord befindlichen
Personen oder Sachen durch Zuf a-11 oder höhere
Gewalt zugefügt worden ist oder dessen Ursachen
ungewiß sind.
§ 92 b
Ist der Schaden durch Verschulden der Besat-
zung eines der Schiffe herbeigeführt, so ist der
Eigner dieses Schiffes zum Ersatz des Schadens
verpflichtet.
§ 92c
(1) Ist der Sdladen durch gemeinsames Ver-
schulden der Besatzungen der beteiligten Schiffe
herbeigeführt, so sind die Eigner dieser Schiffe
zum Ersatz des Schadens, der den Schiffen
oder den an Bord befindlichen Sachen zugefügt
wird, nach dem Verhältnis der Schwere des auf
jeder Seite obwaltenden Verschuldens verpflid1-
tet. Kann nach den Umständen ein solches Ver-
hältnis nicht festgesetzt werden oder erscheint
das auf jeder Seite obwaltende Verschulden als
gleich schwer, so sind die Schiffseigner zu glei-
chen Teilen ersatzpflichtig.
(2) Für den Schaden, der durch die Tötung oder
die Verletzung des Körpers oder der Gesundheit
einer an Bord befindlichen Person entstanden ist,
haften die Schiffseigner, wenn der Schaden durch
gemeinsames Verschulden herbeigeführt ist, dem
Verletzten als Gesamtschuldner. Im Verhältnis der
Schiffseigner zueinander gelten auch für einen
solchen Schaden die Vorschriften des Absatzes 1.
§ 92 d
Bei der Anwendung der §§ 92 b, 92 c steht das
Verschulden eines an Bord tätigen Lotsen dem
Verschulden eines Mitglieds der Schiffsbesatzung
gleich.
§ 92 e
Die §§ 92 bis 92 d gelten auch, wenn die betei-
ligten Schiffe zu demselben Schleppverband ge-
hören.
§ 92 f
(1) Die §§ 92 bis 92 e gelten auch für die Haf-
tung der Personen der Schiffsbesatzung und der
Lotsen.
(2) Die Vorschriften über die Beschränkung der
Haftung des Schiffseigners, der Besatzungsmit-
glieder und der Lotsen und über ihre Haftung aus
Verträgen bleiben unberührt."
5. § 117 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige einzige Absatz wird Absatz 1.
b) Absatz 1 Nr. 7 erhält folgende Fassung:
„ 7. die Forderungen aus dem Verschulden einer
Person der Schiffsbesatzung oder eines Lot-
sen (§§ 3, 4 Nr. 3, § 7), soweit ihre Verjäh-
rung sich nicht nach § 118 bestimmt."
c) Die Vorschrift erhält folgenden Absatz 2:
,,(2) Die Verjährung beginnt mit dem Schlusse
des Jahres, in welchem die Forderung fällig
geworden ist."
6. § 118 erhält folgende Fassung:
,,§ 118
(1) Ersatzansprüche aus dem Zusammenstoß
von Schiffen (§§ 92 bis 92 f) verjähren mit Ablauf
von zwei Jahren seit dem Ereignis.
(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für
einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Ge-
samtschuldner haftenden Schiffseignern verjähren
mit dem Ablauf eines Jahres. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Tage der Zahlung, auf Grund deren
die Ausgleichung verlangt wird, oder, wenn vor-
her eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe
der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig
geworden ist, mit dem Tage der Rechtskraft der
Entscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen,
die einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls,
den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungs-
unfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners er-
leidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zuste-
hen, beginnt jedodi nidit vor dem Tage, an dem
der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfä-
higkeit erlangt."
7. § 131 wird wie folgt geändert:
In Absatz 3 werden nach dem Wort „Gesetzes"
die Worte „mit Ausnahme der §§ 92 bis 92 f, 118"
eingefügt.
Artikel 3
Änderung des Flößereigesetzes
Das Gesetz betreffend die privatrechtlichen Ver-
hältnisse der Flößerei vom 15. Juni 1895 (Reichsge-
setzbl. 1895 S. 341), zuletzt geändert durch das Ge-
setz vom 14. August 1969 (Bundesgesetzbl. I S. 1106),
wird wie folgt geändert:
1. Nadi § 22 wird folgende Vorschrift als § 22 a ein-
gefügt:
,,§ 22 a
Für die Schadensersatzpflicht beim Zusammen-
stoß von Flößen untereinander oder von Flößen
mit Binnenschiffen, Kleinfahrzeugen oder beweg-
lichen Teilen von Schiffsbrücken gelten die §§ 92 a
bis 92 f des Binnenschiff ahrtsgesetzes entspre-
chend mit der Maßgabe, daß an die Stelle des
Schiffseigners der Floßeigentümer tritt. Das glei-
che gilt bei einem in § 92 Abs. 2 des Binnenschiff-
fahrtsgesetzes genannten Ereignis, an dem nur
Flöße oder neben Flößen Binnenschiffe, Klein-
fahrzeuge oder bewegliche Teile von Schiffsbrük-.
ken beteiligt sind."

Nr. 55 - Tag der Ausgabe:
2. § 30 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 Nr. 3 erhält folgende Fassung:
„3. die Ersatzansprüche wegen Beschädigung
durch ein Floß, soweit sich ihre Verjährung
nicht nach § 30 a bestimmt, sowie die Erstat-
tungsforderung des Eigentümers des Floßes
gegen den Frachtflößer und gegen den Floß-
führer oder die Floßmannschaft (§ 22 Abs. 1);"
3. Folgende Vorschrift wird als § 30 a eingefügt:
,,§ 30 a
(1) Ersatzansprüche wegen Beschädigung durch
ein Floß beim Zusammenstoß mit einem anderen
Floß oder mit einem Schiff im Sinne des § 92 des
Binnenschiffahrtsgesetzes (§ 22 a) verjähren mit
Ablauf von zwei Jahren seit dem Ereignis.
(2) Ausgleichsansprüche unter mehreren für
einen Schaden aus einem Zusammenstoß als Ge-
samtschuldner haftenden Floßeigentümern verjäh-
ren mit Ablauf eines Jahres. Die Verjährung be-
ginnt mit dem Tage der Zahlung, auf Grund derer
die Ausgleidmng verlangt wird, oder, wenn vor-
her eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe
der gesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig
Bonn, den 5. September 1972 1007
geworden ist, mit dem Tage der Rechtskraft der
Entscheidung. Die Verjährung von Ansprüchen,
die einem Gesamtschuldner wegen des Ausfalls,
den er bei der Ausgleichung durch die Zahlungs-
unfähigkeit eines anderen Gesamtschuldners er-
leidet, gegen die übrigen Gesamtschuldner zu-
stehen, beginnt jedoch nicht vor dem Tage, an
dem der Berechtigte Kenntnis von der Zahlungs-
unfähigkeit erlangt."
Artikel 4
Berlin-Klausel
Dieses Gesetz gilt auch im Land Berlin, sofern das
Land Berlin die Anwendung dieses Gesetzes fest-
stellt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach seiner Ver-
kündung in Kraft.
(2) Der Tag, an dem das Ubereinkommen vom
15. März 1960 nach seinem Artikel 11 Absatz 2 für
die Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im
Bundesgesetzblatt bekanntzugeben.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit verkündet.
Bonn, den 30. August 1972
Der Bundespräsident
Heinemann
Der Bundeskanzler
Brandt
Der Bundesminister der Justiz
Gerhard Jahn
Der Bundesminister des
Scheel
Auswärtigen

1008 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Ubereinkommen
zur Vereinheitlichung einzelner Regeln
über den Zusammenstoß von Binnenschiffen
Convention
relative a l'unification de certaines regles
en matiere d' abordage en navigation interieure
Article premier
t. La presente Convention regit la reparation du dom-
mage survenu, du fait d'un abordage entre bateaux de
navigation interieure dans les eaux d'une des Parties
contractantes, soit aux bateaux, soit aux personnes ou
d10ses se trouvant a leur bord.
2. La presente Convention regit egalement la repara-
tion de tout dommage que, soit par execution ou omission
de manreuvre, soit par inobservation des regkments, un
bateau de navigation interieure a cause dans les eaux
d'une des Parties contractantes, soit a d' autres bateaux
de navigation interieure, soit aux personnes ou choses se
trouvant a bord de tels bateaux, alors meme qu'il n'y
aurait pas eu abordage.
3. Le fait que les bateaux vises aux paragraphes 1 et 2
du present article fassent partie d'un meme convoi n'af-
fecte pas J'application de la presente Convention.
4. Pour l'application de Ja presente Convention,
a) le terme « bateau >> designe egalement les petites em-
barca tions;
b) sont assimiles aux bateaux les hydroglisseurs, les
radeaux, !es bacs et !es sections mobiles de ponts de
bateaux, ainsi que les dragues, grues, elevateurs et
tous engins ou outillages flottants de nature analogue.
Article 2
t. L'obligation de reparer un dommage n'existe que si
le dommage resulte d'une faute. ll n'y a pas de presomp-
tion legale de faute.
2. Si le dommage resulte d'un cas fortuit, s'il est du a
t:n cas de force majeure ou si ses causes ne peuvent etre
etablies, il est supporte par ceux qui l'ont eprouve.
3. En cas de remorquage, chaque bateau faisant partie
d'un convoi n'est responsable que s'il y a faule de sa part.
Article 3
Si le dommage est cause par la faute d'un seul bateau,
la reparation du dommage incombe a celui-ci.
Article 4
1. Si deux ou plusieurs bateaux ont concouru, par leurs
fautes, a realiser un dommage, ils en repondent, solidaire-
ment en ce qui concerne le dommage cause aux person-
nes, ainsi qu·aux bateaux qui n'ont pas commis de taute
et aux choses se trouvant a bord de ces bateaux, sans
solidarite en ce qui concerne le dommage cause aux
autres bateaux et aux choses se trouvant a bord de ces
bateaux.
2. S'il n'y a pas responsabilite solidaire, les bateaux
qui ont concouru, par leurs faules, a realiser le dommage
(Uberselzung)
Artikel 1
1. Dieses Ubereinkommen gilt für den Ersatz des Scha-
dens, der durch den Zusammenstoß von Binnenschiffen in
den Gewässern einer der Vertragsparteien den Sdüffen
oder den an Bord befindlichen Personen oder Sachen zu-
gefügt wird.
2. Dieses Ubereinkommen gilt auch für den Ersatz jedes
Schadens, den ein Binnenschiff in den Gewässern einer
der Vertragsparteien, ohne daß ein Zusammenstoß statt-
gefunden hat, durch Ausführung oder Unterlassung eines
Manövers oder durch Nichtbeachtung von Vorschriften
anderen Binnenschiffen oder den an Bord solcher Schiffe
befindlidien Personen oder Sachen zufügt.
3. Der Umstand, daß die in den Absätzen 1 und 2
bezeidineten Schiffe zu demselben Schleppzug gehören,
berührt die Anwendbarkeit dieses Obereinkommens nicht.
4. Für die Anwendung dieses Obereinkommens
a) umfaßt die Bezeichnung „Sdiiff" auch Kleinfahrzeuge;
b) stehen den Schiffen gleich: Gleitboote, Flöße, Fähren
und bewegliche Teile von Schiffsbrücken sowie schwim-
mende Bagger, Krane, Elevatoren und alle schwimmen-
den Anlagen und Geräte ähnlidier Art.
Artikel 2
1. Eine Schadenersatzpflicht besteht nur, wenn der
Schaden durch Versdiulden herbeigeführt ist. Gesetzlidie
Schuldvermutungen bestehen nicht.
2. Ist der Schaden durdi Zufall oder höhere Gewalt
herbeigeführt oder können seine Ursachen nidit festge-
stellt werden, so wird er von denjenigen getragen, die
ihn erlitten haben.
3. Ein zu einem Schleppzug gehörendes Schiff haftet
nur, wenn es selbst ein Verschulden trifft.
Artikel 3
Ist der Schaden durch das Verschulden nur eines Sdiif-
fes verursacht, so trifft die Schadenersatzpflicht dieses
Schiff.
Artikel 4
1. Haben zwei oder mehrere Schiffe durch ihr Ver-
schulden bei der Entstehung des Schadens mitgewirkt, so
haften sie als Gesamtschuldner für Personenschäden sowie
für den Schaden, der den schuldlosen Schiffen und den an
Bord dieser Schiffe befindlichen Sachen zugefügt worden
ist, jedodi anteilmäßig für den den anderen Schiffen und
den an Bord dieser Schiffe befindlichen Sachen zugefügten
Schaden.
2. Soweit keine gesamtsdrnldnerische Haftung besteht,
haften die Schiffe, die durdi ihr Versdiulden bei der Ent-

en repondent a l'egard des leses dans la proportion de la
gravite des faules respectivement commises; toutefois si,
d'apres les circonstances, la proportion ne peut pas etre
etablie ou les faules apparaissent comme equivalentes,
la responsabilite est partagee par parts egales.
3. S'il y a responsabilite solidaire, chacun des bateaux
responsables doit prendre ä sa charge une part du paie-
ment au creancier egale ä celle determinee par le para-
graphe 2 du present article. Celui qui paie plus que sa
part a, pour l'excedent, un recours contre ceux de ses
co-debiteurs qui ont paye moins que leur part. La perte
qu'occasionne l'insolvabilite de l'un des co-debiteurs se
repartit entre les autres co-debiteurs dans !es proportions
determinees par le paragraphe 2 du present article.
Article 5
La responsabilite etablie par les articles precedents
subsiste dans Je cas ou Je dommage est cause par la faute
d'un pilote, meme lorsque le pilotage est obligatoire.
Article 6
L'action en reparation du dommage subi n'est subor-
donnee a aucune formalite speciale prealable.
Article 7
1. Les actions en reparation de dommages se prescri-
vent dans le delai de deux ans a partir de l'evenement.
2. Les actions en recours se prescrivent dans le delai
d'un an. Cette prescription court, soit a partir du jour
Oll une decision de justice definitive fixant le montant
de la responsabilite solidaire est intervenue, soit, au cas
oll il n'y aurait pas eu une teile decision, a partir du
jour du paiement donnant lieu au recours. Toutefois, en
ce qui concerne les actions relatives a la repartition de
la part d'un co-debiteur insolvable, Ja prescription ne
peut courir qu'a partir du moment Oll J'ayant droit a eu
connaissance de l'insolvabilite de son co-debiteur.
3. L'interruption et Ja suspension de ,ces prescriptions
sont regies par les dispositions de la loi du tribunal saisi
reglant ces matieres.
Article 8
1. Les dispositions de la presente Convention ne por-
tent pas atteinte aux limitations d'ordre general que des
conventions internationales ou des Jois nationales appor-
tent a la responsabilite des armateurs, des proprietaires
de bateaux et des transporteurs, telles que ]es limitations
fondees sur le tonnage du bateau, la puissance de ses
machines ou sa valeur, ou telles que celles resultant de
la faculte d'abandon. Elles ne portent pas non plus at-
teinte aux obligations resultant du contrat de transport
ou de tous autres contrats.
2. Les dispositions de la presente Convention ne s'ap-
pliquent pas a la reparation des dommages qui provien-
nent ou resultent des proprietes radioactives, ou a la fois
des proprietes radioactives et des proprietes toxiques,
explosives ou autres proprietes dangereuses des com-
bustibles nucleaires ou des produits ou dechets radio-
actifs.
stehung des Schadens mitgewirkt haben, den Gesd1ädig-
ten in dem Verhältnis der Schwere des jedem von ihnen
zur Last fallenden Verschuldens; kann jedoch nach den
Umständen das Verhältnis nicht festgestellt werden oder
erscheint das Verschulden gleich schwer, so verteilt sid1
die Haftung zu gleichen Teilen.
3. Soweit gesamtschuldnerische Haftung besteht, hat
jedes der haftenden Schiffe einen gemäß Absatz 2 zu
bestimmenden Teil der Zahlung an den Gläubiger auf sich
zu nehmen. Bezahlt ein Gesamtschuldner mehr als seinen
Teil, so kann er bezüglich des Mehrbetrages gegen die
Gesamtschuldner, die weniger als ihren Teil gezahlt
haben, Rückgriff nehmen. Ein durch die Zahlungsunfähig-
keit eines Gesamtschuldners verursachter Ausfall wird
von den anderen Gesamtschuldnern in dem in Absatz 2
bestimmten Verhältnis getragen.
Artikel 5
Die in den vorhergehenden Artikeln bestimmte Haftung
besteht auch, wenn der Schaden durch das Verschulden
eines Lotsen verursacht wird, selbst wenn die Verwen-
dung des Lotsen zwingend vorgeschrieben war.
Artikel 6
Die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen ist
nicht von der vorherigen Beachtung irgend einer beson-
deren Förmlichkeit abhängig.
Artikel 7
1. Die Schadenersatzansprüche verjähren mit Ablauf
von zwei Jahren seit dem Ereignis.
2. Die Rückqriffsansprüche verjähren mit Ablauf eines
Jahres, Diese Verjährung beginnt entweder mit dem Tage,
an dem eine gerichtliche Entscheidung über die Höhe der
qesamtschuldnerischen Haftung rechtskräftig geworden
ist, oder, wenn keine solche Entscheidung vorliNJt, mit
dem Tage der Zahlung, die zu dem Rückgriff Anlaß gibt
Die Verjährung der Ansprüche auf Verteilung des einen
zahlungsunfähigen Gesamtschuldner treffenden Teiles be-
ginnt jedoch frühestens mit dem Tage, an dem der An-
spruchsberechtigte Kenntnis von der Zahlungsunfähigkeit
dieses Gesamtschuldners erlangt.
3. Für die Unterbredrnng und die Hemmung der Ver-
jährung gelten die diese Rechtsgebiete regelnden Bestim-
mungen des Rechtes des angerufenen Gerichtes.
Artikel 8
1. Die Bestimmungen dieses Ubereinkornrnens Jac.;s0n
Beschränkungen allgemeiner Art hinsichtlich der Haftung
des Eigentümers oder Ausrüsters eines Schiffes oder des
Frachtführers auf Grund internationaler Ubereinkommen
oder des nationalen Rechtes unberührt, wie Beschrnnkun-
gen nach der Tragfähigkeit, der Maschinenleistung oder
dem Wert des Schiffes sowie Beschränkungen, die sich
aus dem Abandonrecht ergeben. Sie lassen auch die sich
aus dem Beförderungsvertrag oder aus irgendwelchen
anderen Verträgen ergebenden Verpflichtungen unberührt.
2. Die Bestimmungen dieses Ubereinkommens gelten
nicht für den Ersatz von Schäden, die auf radioaktive
Eigenschaften oder auf ein Zusammenwirken radioaktiver
Eigenschaften und giftiger, explosiver oder sonstiger ge-
fährlicher Eigenschaften von Kernbrennstoffen oder von
radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zurückzuführen
sind.

1010 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Article 9
Chaque Partie contractante pourra, au moment ou elle
signe ou ratifie la presente Convention ou y adhere,
declarer
a) qu'elle se reserve le droit de prevoir dans sa legisla-
tion nationale ou dans des accords internationaux que
les dispositions de la presente Convention ne s'appli-
queront pas aux bateaux affectes exclusivement a
l'exercice de la puissance publique;
b) qu'e11e se reserve le droit de prevoir dans sa legisla-
tion nationale de ne pas appliquer les dispositions
de la presente Convention sur les voies navigables
reservees exclusivement a sa navigation nationale.
Article 10
1. La presente Convention est ouverte a la signature
ou a l'adhesion des pays membres de la Commission
economique pour l'Europe et des pays admis a la Com-
mission a titre consultatif conformement au paragraphe 8
du mandat de cette Commission.
2. Les pays susceptibles de participer a certains tra-
vaux de la Commission economique pour l'Europe en
application du paragraphe 11 du mandat de cette Com-
mission peuvent devenir Parties contractantes a la pre-
sente Convention en y adherant apres son entree en
vigueur.
3. La Convention sera ouverte a la signature jusqu'au
15 juin 1960 inclus. Alpres cette date, elle sera ouverte a
l'adhesion.
4. La presente Convention sera ratifiee.
5. Les instruments de ratification ou d'adhesion seront
deposes aupres du Secretaire general de !'Organisation
des Nations Unies.
Article 11
1. La presente Convention entrera en vigueur le quatre-
vingt-dixieme jour apres que cinq des pays mentionnes
au paragraphe 1 de l'article 10 auront depose leur instru-
ment de ratification ou d'adhesion.
2. Pour chaque pays qui la ratifiera ou y adherera apres
que cinq pays auront depose leur instrument de ratifica-
tion ou d'adhesion, la presente Convention entrera en
vigueur le quatre-vingt-dixieme jour qui suivra le depöt
de l'inslrument de ratification ou d'adhesion dudit pays.
Article 12
1. Chaque Partie contractante pourra denoncer la pre-
sente Convenlion par notification adressee au Secretaire
general de !'Organisation des Nations Unies.
2. La denonciation prendra effet douze mois apres la
date a laquelle le Secretaire general en aura re<;u noti-
fication.
Article 13
Si, apres l'entree en vigueur de la presente Convention,
le nombre des Parties contractantes se trouve, par suite
de denonciations, ramene a moins de cinq, la presente
Convention cessera d'etre en vigueur a partir de la date
a laquelle la derniere de ces denonciations prendra effet.
Article 14
Tout differend entre deux ou plusieurs Parties contrac-
tantes touchant l'interpretation ou l' application de la pre-
sente Convenlion que les Parties n'auraient pu regler par
voie de negociations ou par un autre mode de reglement
Artikel 9
Jede Vertragspartei kann zu dem Zeitpunkt, an dem sie
dieses Obereinkommen unterzeichnet, ratifiziert oder ihm
beitritt, erklären,
a) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht oder
in internationalen Vereinbarungen vorzusehen, daß
die Bestimmungen dieses Obereinkommens nicht auf
Schiffe anzuwenden sind, die ausschließlich der Aus-
übung der öffentlichen Gewalt dienen;
b) daß sie sich vorbehält, in ihrem nationalen Recht vor-
zusehen, daß die Bestimmungen dieses Obereinkom-
mens nicht auf die Wasserstraßen anzuwenden sind,
die ausschließlich ihrer nationalen Schiffahrt vorbehal-
ten sind.
Artikel 10
1. Dieses Ubereinkommen steht den Mitgliedstaaten
der Wirtschaftskommission für Europa sowie den nach
Absatz 8 des der Kommission erteilten Auftrages in be-
ratender Eigenschaft zu der Kommission zugelassenen
Staaten zur Unterzeichnung oder zum Beitritt offen.
2. Die Staaten, die nach Absatz 11 des der Wirtschafts-
kommission für Europa erteilten Auftrages berechtigt
sind, an gewissen Arbeiten der Kommission teilzunehmen,
können durch Beitritt Vertragsparteien des Ubereinkom-
mens nach seinem Inkrafttreten werden.
3. Das Ubereinkommen liegt bis einschließlich 15. Juni
1960 zur Unterzeichnung auf. Nach diesem Tage steht es
zum Beitritt offen.
4. Dieses Ubereinkommen ist zu ratifizieren.
5. Die Ratifikations- oder Beitrittsurkunden werden
beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.
Artikel 11
1. Dieses Ubereinkommen tritt am neunzigsten Tage
nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkun-
den durch fünf der in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten
Staaten in Kraft.
2. Dieses Ubereinkommen tritt für jeden Staat, der
nach Hinterlegung der Ratifikations- oder Beitrittsurkun-
den durch fünf Staaten ratifiziert oder beitritt, am neunzig-
sten Tage nach Hinterlegung seiner Ratifikations- oder
Beitrittsurkunde in Kraft.
Artikel 12
1. Jede Vertragspartei kann dieses Ubereinkommen
durch Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten
Nationen kündigen.
2. Die Kündigung wird zwölf Monate nach dem Ein-
gang der Notifizierung beim Generalsekretär wirksam.
Artikel 13
Sinkt durd1 Kündigungen die Zahl der Vertragsparteien
nach Inkrafttreten dieses Dbereinkommens auf weniger
als fünf, so tritt das Ubereinkommen mit dem Tage außer
Kraft, an dem die letzte dieser Kündigungen wirksam
wird.
Artikel 14
Jede Meinungsverschiedenheit zwischen zwei oder meh-
reren Vertragsparteien über die Auslegung oder Anwen-
dung dieses Ubereinkommens, die von den Parteien durch
Verhandlung oder auf anderem Wege nicht geregelt wer-

Nr. 55 - Tag der Ausgabe: Bonn, den 5. September 1972 1011
pourra etre porte, a la requete d'une quelconque des Par-
ties contractantes interessees, devant Ja Cour internatio-
nale de Justice, pour etre tranche par elle.
Art i c l e 15
1. Taut pays peut, au moment 01) il signe la presente
Convention ou depose son instrument de ratification ou
d'adhesion, declarer qu'il ne se considere pas lie par
l'article 14 de la Convention en ce qui concerne le renvoi
des differends a la Cour internationale de Justice. Les
autres Parties contractantes ne seront pas liees par l'ar-
ticle 14 envers taute Partie contractante qui aura formule
une teile reserve.
2. Taute Partie contractante qui aura formule une re-
serve conforrnement au paragraphe 1 pourra a taut mo-
ment lever cette reserve par une notification adressee
au Secretaire general de !'Organisation des Nations
Unies.
Article 16
A I'exception des reserves prevues aux alineas a) et b)
de J'article 9 et a l'article 15 de Ja presente Convention,
aucune reserve a la presente Convention ne sera adrnise.
Article 17
1. Apres que la presente Convention aura ete en vi-
gueur pendant trois ans, taute Partie contractante pourra,
par notificafion adressee au Secretaire general de !'Orga-
nisation des Nations Unies, demander la convocation
d'une conference a l'effet de reviser la presente Conven-
tion. Le Secretaire general notifiera cette demande a
toutes les Parties contractantes et convoquera une con-
ference de revision si, dans un delai de quatre mois a
dater de la notification adressee par lui, le quart au
moins des Parties contractantes lui signifient leur assen-
timent a cette demande.
2. Si une conference est convoquee conformement au
paragraphe precedent, le Secretaire general en avisera
toutes !es Parties contractantes et !es invitera a presenter,
dans un delai de trois mois, les propositions qu'elles
souhaiteraient voir examiner par la conference. Le Secre-
taire general comrnuniquera a toutes les Parties contrac-
tantes l'ordre du jour provisoire de Ja conference, ainsi
que Je texte de ces propositions, trois mois au moins
avant la date d'ouverture de la conference.
3. Le Secretaire general invitera a taute conference
convoquee conformement au present article tous les pays
vises au paragraphe 1 de l'article 10, ainsi que les pays
devenus Parties contractantes en application du para-
graphe 2 de l'article 10.
Article 18
Outre les notifications prevues a l'article 17, le Secre-
taire general de }'Organisation des Nations Unies noti-
fiera aux pays vises au paragraphe 1 de l'article 10, ainsi
qu'aux pays devenus Parties contractantes en application
du paragraphe 2 de l'article 10,
a) les declarations faites conformement aux alineas a)
et b) de l' article 9,
b) !es ratifications et adhesions en vertu de l'article 10,
c) les dates auxquelles la presente Convention entrera
en vigueur conformement a l'article 11,
d) les denonciations en vertu de l'article 12,
e) l'abrogation de Ja presente Convention conformement
a J'article 13,
f) les declarations et notifications re<;ues conformernent
aux paragraphes 1 et 2 de J'article 15.
den kann, wird auf Antrag einer der beteiligten Vertrags-
parteien dem Internationalen Gerichtshof zur Entschei-
dung vorgelegt.
Artikel 15
1. Jeder Staat kann bei der Unterzeichnung oder bei
der Hinterlegung seiner Ratifikations- oder Beitritts-
urkunde erklären, daß er sich durch den Artikel 14 des
Ubereinkommens hinsichtlich der Anrufung des Inter-
nationalen Gerichtshofes wegen der Meinungsverschie-
denheiten nicht als gebunden betrachtet. Die anderen
Vertragsparteien sind gegenüber jeder Vertragspartei, die
einen solchen Vorbehalt gemacht hat, durch den Artikel 14
nicht gebunden.
2. Jede Vertragspartei, die einen Vorbehalt nach Ab-
satz 1 gemacht hat, kann diesen Vorbehalt jederzeit durch
Notifizierung an den Generalsekretär der Vereinten Na-
tionen zurückziehen.
Artikel 16
Mit Ausnahme der in Artikel 9 Buchstaben a) und b)
und in Artikel 15 vorgesehenen Vorbehalte ist kein Vor-
behalt zu diesem Ubereinkommen zulässig.
Artikel 17
1. Sobald dieses Ubereinkommen drei Jahre lang in
Kraft ist, kann jede Vertragspartei durch Notifizierung
an den Generalsekretär der Vereinten Nationen die Ein-
berufung einer Konferenz zur Revision des Ubereinkom-
mens verlangen. Der Generalsekretär wird dieses Ver-
langen allen Vertragsparteien mitteilen und eine Revi-
sionskonferenz einberufen, wenn binnen vier Monaten
nach seiner Mitteilung mindestens ein Viertel der Ver-
tragsparteien ihm die Zustimmung zu dem Verlangen
noti fiziert.
2. Wenn eine Konferenz nach Absatz 1 einberufen
wird, tPilt der Generalsekretär dies allen Vertragsparteien
mit und forciert sie auf. binnen drei Monaten die Vor-
schläqP einzureichen, die sie ourch die Konferenz geprüft
hc1ben wollen. Der Generalsekretär teilt allen Vertrags-
parteien die vorläufige Tagesordnung der Konferenz so-
wie den Wortlaut dieser Vorschläge mindestens drei
Monate vor der Eröffnung der Konferenz mit.
3. Der Generalsekretär lädt zu jeder nach diesem Ar-
tikel einbnufenen Konferenz alle in Artikel 10 Absatz t
beu-ichneten Staaten sowie die Staaten ein, die auf Grund
des Artikels 10 Absatz 2 Vertragsparteien geworden sind.
Artikel 18
Außer den in Artikel 17 vorgesehenen Mitteilungen
notifiziert der Generalsekretär der Vereinten Nationen
den in Artikel 10 Absatz 1 bezeichneten Staaten sowie
den Staaten, die auf Grund des Artikels 10 Absatz 2 Ver-
tragsparteien geworden sind:
a) die qemäß Artikel 9 Buchstaben a) und b) abgegebenen
Erklärungen,
b) die Ratifikationen und Beitritte nach Artikel 10,
c) die Zeitpunkte, zu denen dieses Obereinkommen nach
Artikel 1 l in Kraft tritt,
d) die Kündigungen nach Artikel 12,
e) das Außerkrafttreten dieses Ubereinkommens nach
Artikel 13,
f) den Eingang der Erklärungen und Notifizierungen nach
Artikel 15 Absatz 1 und 2.

1012 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1972, Teil II
Article 19
La presente Convention est faite en un seul exemplaire
en langues franc;aise et russe. II y est joint des textes en
langues anglaise et allemande. Au moment ou il signe la
presente Convention ou depose son instrument de ratifi-
cation ou d'adhesion, tout pays peut declarer qu'il adopte
ou le texte fran<;-ais ou Ie texte russe ou Ie texte anglais
ou le texte allemand; dans ce cas, ledit texte vaudra
egalement dans les rapports entre les Parties contractan-
tes qui auront use du meme droit et adopte Ie meme
texte. Les deux textes franc;ais et russe feront foi dans
tout autre cas.
Art i c 1 e 20
Apres le 15 juin 1960, !'original de la presente Conven-
tion et Ies textes en langues anglaise et allemande qui
y sont joints seront deposes aupres du Secretaire general
de !'Organisation des Nations Unies qui transmeltra a
chacun des pays vises aux paragraphes 1 et 2 de l'ar-
ticle 10 des copies certifiees conformes de cet original
et de ces textes en Iangues anglaise et allemande.
EN FOI DE QUOI, les soussignes, a ce dument auto-
rises, ont signe la presente Convention, faite a Geneve
le quinze mars mil neuf cent soixante.
Artikel 19
Dieses Ubereinkommen wird in französischer und in
russischer Sprache in einem einzigen Exemplar ausge-
fertigt. Dieser Ausfertigung werden Texte in englischer
und in deutscher Sprache angeschlossen. Jeder Staat kann
bei der Unterzeichnung oder bei der Hinterlegung seiner
Ratifikations- oder Beitrittsurkunde erklären, daß er ent-
weder den französischen oder den russischen oder den
englischen ode.r den deutschen Text als für sich verbind-
lich ansieht; in diesem Falle ist dieser Text auch im Ver-
hältnis zwischen den Vertragsparteien verbindlich, die
von dem gleichen Recht Gebraudl gemacht und denselben
Text angenommen haben. In allen anderen Fällen sind
der französische und der russische Text maßgebend.
Artikel 20
Nach dem 15. Juni 1960 werden das Original dieses
Obereinkommens und die ihm angeschlossenen Texte in
englischer und in deutscher Sprache beim Generalsekretär
der Vereinten Nationen hinterlegt, der jedem der in Ar-
tikel 10 Absatz 1 und 2 bezeichneten Staaten beglaubigte
Abschriften dieses Originals und dieser Texte in eng-
lischer und in deutscher Sprache übermitteln wird.
ZU URKUND DESSEN haben die hierzu gehörig bevoll-
mächtigten Unterzeidlneten dieses in Genf am fünfzehn-
ten März eintausendneunhundertsechzig geschlossene
Obereinkommen unterschrieben.
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1972 II S. 1005. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
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