Gesetze / Binnenschiffahrtsgesetz
BinSchPRG§ 3
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/3#abs-1 (1) Der Schiffseigner ist für den Schaden verantwortlich, den eine Person der Schiffsbesatzung oder ein an Bord tätiger Lotse einem Dritten in Ausführung von Dienstverrichtungen schuldhaft zufügt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchPRG/3#abs-2 (2) Zur Schiffsbesatzung gehören der Schiffer, die Schiffsmannschaft (§ 21) und alle übrigen auf dem Schiff angestellten Personen.