Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 10 Amtliche Mitteilung
Stand: 25.06.2023
Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die
1.
2.
nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,
der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.