Gesetze / Binnenschiffahrtsaufgabengesetz
BinSchAufgG§ 11 Ordnungswidrigkeitendatei
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Karlsruhe, 09.11.2018 – 22 W 2/18 BSch
- Schifffahrtsobergericht Köln, 20.09.2017 – 3 W 44/17
- OLG Köln, 08.05.2018 – 3 U 157/15 BSch
- OLG Köln, 10.11.2015 – 3 W 55/15Zitiert von 1
- LG Duisburg, 22.05.2014 – 21 O 95/12
- Schifffahrtsobergericht Berlin, 08.12.2022 – 22 U 39/22 BSch
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/11#abs-1 (1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt führt eine Datei über die von ihr verfolgten Ordnungswidrigkeiten in der Schifffahrt zur
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/11#abs-2 (2) Zu den in Absatz 1 genannten Zwecken können folgende Daten gespeichert werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/11#abs-3 (3) Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung
zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/11#abs-4 (4) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen, soweit dies erforderlich ist, zum Zwecke der
übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/11#abs-5 (5) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen an die hierfür zuständigen Stellen anderer Staaten übermittelt werden, soweit dies
erforderlich ist. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind. Die Übermittlung von personenbezogenen Daten ist auch dann, wenn beim Empfänger ein angemessener Datenschutzstandard nicht gewährleistet ist, zulässig, soweit sie zur Abwehr von erheblichen Gefahren für die Sicherheit des Schiffsverkehrs oder bei begründetem Verdacht für die Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten nach dem Kriegswaffenkontrollgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. November 1980 (BGBl. I S. 2506), zuletzt geändert durch Artikel 10 des Gesetzes vom 28. Oktober 1994 (BGBl. I S. 3186), in der jeweils geltenden Fassung, oder dem Betäubungsmittelgesetz, die jeweils mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bedroht sind oder für die Entscheidung über die Entziehung einer Erlaubnis nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/11#abs-6 (6) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten dürfen auch übermittelt werden, wenn der Empfänger unter Angabe der Personalien der betroffenen Person glaubhaft darlegt, dass
Die Übermittlung ist nur zulässig, wenn die betroffene Person kein überwiegendes schutzwürdiges Interesse an dem Ausschluss der Übermittlung hat. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die Daten nur zu dem Zweck verarbeitet werden dürfen, zu dem sie übermittelt worden sind.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/11#abs-7 (7) Die nach Absatz 2 gespeicherten personenbezogenen Daten sind zu löschen, soweit sie für die Aufgaben nach Absatz 1 nicht mehr erforderlich sind, spätestens jedoch nach dem Ende der Vollstreckungsverjährung, soweit nicht bei Verfahren von besonderer Bedeutung eine längere Frist erforderlich ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/BinSchG/11#abs-8 (8) Bis zur Errichtung der Datei nach Absatz 1 dürfen die Daten nach Absatz 2 von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt erhoben und in den bestehenden regionalen Dateien gespeichert und genutzt werden.