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§ 10 BinSchG — Amtliche Mitteilung

Binnenschiffahrtsaufgabengesetz

Stand: 25.06.2023 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Amtsgerichte, bei denen ein Binnenschiffsregister geführt wird, teilen Tatsachen, die

1.
nach den §§ 12 und 17 Absatz 1 und 4 der Schiffsregisterordnung zum Binnenschiffsregister angemeldet werden,
2.
nach § 4 Absatz 3 der Schiffsregisterordnung angegeben werden,

der Datei führenden Stelle nach § 9 Absatz 1 mit.