§ 1 Schutz der Bezeichnung Bier
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierV/1#abs-1 (1) Unter der Bezeichnung Bier - allein oder in Zusammensetzung - oder unter Bezeichnungen oder bildlichen Darstellungen, die den Anschein erwecken, als ob es sich um Bier handelt, dürfen gewerbsmäßig nur Getränke in den Verkehr gebracht werden, die gegoren sind und den Vorschriften des § 9 Abs. 1, 2 und 4 bis 6 des Vorläufigen Biergesetzes und den §§ 16 bis 19, § 20 Abs. 1 Satz 2 und §§ 21 und 22 Abs. 1 der Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes entsprechen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierV/1#abs-2 (2) Abweichend von Absatz 1 dürfen im Ausland hergestellte gegorene Getränke, die nicht den in Absatz 1 genannten Vorschriften entsprechen, unter der Bezeichnung "Bier" gewerbsmäßig in den Verkehr gebracht werden, wenn sie im jeweiligen Herstellungsland unter der Bezeichnung "Bier" oder einer dieser Bezeichnung entsprechenden Bezeichnung des Lebensmittels verkehrsfähig sind. Sind diesen Getränken zulassungsbedürftige Zusatzstoffe zugesetzt worden, so gilt dies jedoch nur, wenn für diese Zusatzstoffe eine Ausnahmeregelung nach dem Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch getroffen worden ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierV/1#abs-3 (3) Ein Getränk, bei dem die Gärung unterbrochen ist, gilt ebenfalls als gegoren.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 1 BierV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 26 der Verordnung vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2272)
BGBl. I S. 2272
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 17 Abs. 3 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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07.12.1994 Ausfertigung
§ 1 geändert und teilweise aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. Dezember 1994 (BGBl. I 3743)
BGBl. 1994 I S. 3743
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