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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3743

BGBl. 1994 I S. 3743 · 98.888 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 1994, Seite 3743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3743
                                           Verordnung
         zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung
                                               Vom 7. Dezember 1994

  Auf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a
und b und Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundes-

ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und für Wirtschaft:
                          Artikel 1
                     Änderung
    der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
   In § 6 Abs. 6 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221), die zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Worte
,,ausgenommen Bier," angefügt.

                          Artikel2

            Änderung der Bierverordnung

  Die Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332),
geändert durch Verordnung vom 23. November 1993
(BGBI. 1S. 1912), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
   des § 2" gestrichen.

2. § 2 wird aufgehoben.

3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.

4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

      a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort

         ,,oder" ersetzt.
      b) Nummer 2 wird gestrichen.
      c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.

                         Artikel3
                   Übergangsregelung
  Biere, die entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet wor-
den sind, dürfen noch bis zum 31. März 1996 in den
Verkehr gebracht werden.

                         Artikel4
                   Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-

laut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.

                         Artikels

                       Inkrafttreten
   Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.
                                  Bonn, den 7. Dezember 1994
                                      Der Bundesminister für Gesundheit
                                               Horst Seehofer
BGBl. 1994, Seite 3744 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3744
3744                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
                                          Zweite Verordnung
                            zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
                         (Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)
                                               Vom 7. Dezember 1994

    Auf Grund
    des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2
    Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9a des Seeaufgabengesetzes
    in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-
    tember 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundes-
    ministerium für Verkehr,

-   des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes verordnet
    das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
    mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
    desministerium der Finanzen,
-   des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes verordnet
    das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
    mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-
    ministerium der Justiz und dem Bundesministerium
    der Finanzen,

-   des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in
    Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
    kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
    verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein-
    vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
-    des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
     vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146) verordnet das
     Bundesministerium für Verkehr.

                        Artikel 1
            Änderung der Seeschiffahrts-
         aufgaben-Übertragungsverordnung

  § 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-
nung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt
geändert:

1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Auf der
      Hohen See" durch die Wörter „Seewärts der
      Begrenzung des deutschen Küstenmeeres" und die
      Wörter ,,Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
      Seeschiffahrt" durch die Wörter ,,Aufgaben nach § 1
      Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa
      des Seeaufgabengesetzes" ersetzt.

   b) In Nummer 1 werden am Schluß vor den Wörtern
      ,,zu überwachen" die Wörter,,, soweit das Völker-
      recht dies zuläßt oder erfordert," eingefügt.

2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seeschiffahrts-
   straßen" die Wörter „und im übrigen deutschen
   Küstenmeer'' eingefügt.
BGBl. 1994, Seite 3745 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3745
                         Artikel2

               Änderung der Zuständig-

          keitsbezeichnungs-Verordnung See

   Die Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom
4. März 1994 (BGBI. 1S. 442) wird wie folgt geändert:

1. In § 1 Nr. 2 wird in Buchstabe d am Ende das Semi-
   kolon durch ein Komma ersetzt und der folgende
   Buchstabe e angefügt:
   „e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne
       des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsüber-
       einkommens der Vereinten Nationen von 1982
       (BGBI. 1994 II S. 1798) in der deutschen aus-
       schließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der
       nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels
       zulässigen Maßnahmen;".

2. § 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Bundes-
      flagge zu führen" die Wörter .,, sowie bei den in § 1
      Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen" eingefügt.
   b) In Absatz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe
      ,,2 Buchstabe a bis d" ersetzt.

3. In § 3 werden die Wörter „Artikels 23 des Über-
   einkommens über die Hohe See" durch die Wörter
   ,,Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Ver-
   einten Nationen von 1982" ersetzt.

                         Artikel3

                      Änderung
          der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
   Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:

 1. § 1 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz durch fol-

           gende Sätze ersetzt:

            .,Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrts-
            straßen mit Ausnahme der Emsmündung, die
            im Osten durch eine Verbindungslinie zwi-
            schen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N;
            07° 01' 52" 0), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45'
            31 '' 0) und dem Schnittpunkt der Koordinaten
            53° 39' 35 11 N; 06° 35' 00" 0 begrenzt wird.
            Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verord-
            nung sind
            1. die Wasserflächen zwischen der Küsten-
               linie bei mittlerem Hochwasser oder der
               seewärtigen Begrenzung der Binnenwas-
               serstraßen und einer Linie von drei See-
               meilen Abstand seewärts der Basislinie,
           2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11
              der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen
              der seewärtigen Teile der Fahrwasser im
              Küstenmeer.

           Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im
           Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen

           zwischen den Ufern der nachstehend be-

           zeichneten Teile der angrenzenden Binnen-
           wasserstraßen:".
      bb) Folgende neue Nummern 19 bis 21 werden
          angefügt:
           ,, 19. Warnow von der Mündung in die Unter-
                  warnow bis zur Mühlendammschleuse in
                  Rostock;
            20. Ryck bis zur Steinbecker-Tor-Brücke in
                Greifswald;

            21. Uecker bis zur Straßenbrücke in Uecker-
                münde."
      cc) Satz 2 wird gestrichen.

   b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(2) Im Bereich der Wasserflächen zwischen der
      seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1
      Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begren-
      zung des Küstenmeeres sind lediglich § 1 Abs. 4,
      § 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 16, 22
      bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7, 14 und 32 Abs. 5,
      § 35 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 55 bis 61 anzu-
      wenden."

2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch-
      gehende Schiffahrt" die Wörter „auf den Binnen-
      wasserstraßen" eingefügt.
   b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schleppver-
      bände," die Wörter „die die für eine Seeschiffahrts-
      straße bekanntgemachten Abmessungen nach
      Länge, Breite und Tiefgang überschreiten," ein-
      gefügt.
   c) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 10a
      eingefügt:

      „ 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
             Fahrzeuge mit Ausnahme von Sportfahr-
             zeugen und von Fahrzeugen der Bundes-
             wehr, die in der Lage sind, durch das Was-
             ser mit einer Geschwindigkeit von 25 kn

             oder mehr zu fahren, wie zum Beispiel

             Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeuge;" .

  d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
      „ 13. Wegerechtschiffe
            a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-
               ostsee-Kanal, die die für eine Seeschiff-
               fahrtsstraße bekanntgemachten Abmes-
               sungen überschreiten oder die wegen
               ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen
               anderer Eigenschaften gezwungen sind,
               den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich
               in Anspruch zu nehmen,
            b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen
               zwischen der seewärtigen Begrenzung im
               Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
               und der seewärtigen Begrenzung des
               Küstenmeeres, die die von der Strom-
               und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
               gemachten Voraussetzungen erfüllen;
BGBl. 1994, Seite 3746 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3746
3746                                 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

           sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge
           im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Inter-
           nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
           von Zusammenstößen auf See;•.
   e) Nach Nummer 20 werden der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21
      bis 27 angefügt:

       „21. Wassermotorräder
            motorisierte Wassersportgeräte mit Wasser-
            strahlantrieb, die als Personal Water Craft
            wie „Wasserbob.. , ,,Wasserscooter-, ,,Jet-
            bike'" oder „Jetski„ bezeichnet werden, oder
            sonstige gleichartige Geräte;
        22. Maritime Verkehrssicherung
            die von der Verkehrszentrale zur Verhütung

            von Kollisionen und Grundberührungen, zur

            Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhü-

            tung von der Schiffahrt ausgehender Ge-

            fahren für die Meeresumwelt gegebenen
            Verkehrsinformationen und Verkehrsunter-

            stützungen sowie erlassenen Verfügungen
            zur Verkehrsregelung und -lenkung;

        23. Verkehrsinformationen
            nautische Warnnachrichten sowie Mitteilun-
            gen der Verkehrszentrale über die Verkehrs-
            lage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tide-
            verhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in
            regelmäßigen Abständen oder auf Anforde-
            rung einzelner Schiffe gegeben werden;

        24. Verkehrsunterstützungen
            Hinweise und Warnungen der Verkehrszen-
            trale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen
            im Rahmen einer Schiffsberatung von der
            Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach
            § 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelots-
            wesen in der Fassung der Bekanntmachung
            vom 13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213),
            das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
            15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) geändert
            worden ist, die bei verminderter Sicht, auf
            Anforderung oder wenn die Verkehrszen-
            trale es auf Grund der Verkehrsbeobach-
            tung für erforderlich hält, gegeben werden
            und sich entsprechend den Erfordernissen
            der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie
            der Wetter- und TideverhäJtnisse auch auf
            Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwin-
            digkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe
            erstrecken können;
        25. Verkehrsregelungen
            schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Ver-

            kehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend
            den Erfordernissen der Verkehrslage, der
            Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tidever-
            hältnisse Regelungen über Vorfahrt, Über-
            holen, Begegnen, Höchst- und Mindestge-
            schwindigkeiten oder über das Befahren

            einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;

        26. Verkehrslenkung
            Maßnahmen der Verkehrszentralen am
            Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr
            zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der
            Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird;

       27. Verkehrszentralen
           die von der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
           tung des Bundes eingerichteten Revierzen-
           tralen. •
3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

   „Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage
   ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der
   Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Ver-
   kehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher,
   auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen
   Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzu-
   hören und unverzüglich entsprechend den Bedingun-
   gen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksich-
   tigen.'"

4. In § 13 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf dem

   Nord-Ostsee-Kanal„ das Wort „und'" durch ein

   Komma ersetzt und nach dem Wort „Untertrave„ die

   Wörter „und der Unterwarnow'" eingefügt.

5. § 30 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 wird das Wort „ Wamow„ durch das
      Wort „Unterwarnow„ ersetzt.

   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fahrzeuge
      im Sinne von Absatz 1'" das Wort „weitere„ gestri-
      chen und die Wörter „und sonstige bekanntge-
      machte Fahrzeuge'" eingefügt.

6. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
      ,,Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segel-
      surfen'".
   b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
      ,,Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserski-
      laufen erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
      Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
      gemachten Wasserflächen ...

   c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
       ,,(5) Im Fahrwasser ist das Fahren mit Wasser-
      motorrädern mit Ausnahme auf den mit Sicht-
      zeichen 8.8 der Anlage I gekennzeichneten oder
      von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde be-
      kanntgemachten Wasserflächen verboten. Außer-
      halb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wasser-
      motorrädern erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
      Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
      gemachten Wasserflächen. Absatz 2 Satz 1 und
      Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wasser-
      motorrädern ...

7. § 43 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
      ,,Verkehrslenkungsstelle„ durch das Wort „ Ver-
      kehrszentrale„ ersetzt.
   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

      „Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der

      Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die
      Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale un-
      verzüglich entsprechend den Bedingungen der
      jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen
      und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslen-
      kung nachzukommen ...
BGBl. 1994, Seite 3747 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3747
 8. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Verkehrslenkungsstelle"
    durch das Wort „Verkehrszentrale" ersetzt.

 9. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
    gefaßt:
    „Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der
    Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes".

10. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefaßt:

    .. Strom- und Schiffahrtspolizei".

11. Nach § 55 wird folgender neuer § 55a eingefügt:

                             .,§55a

                        Verkehrszentralen

       Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der ent-

    sprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers
    eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für fol-
    gende Maßnahmen zuständig:

    1. Verkehrsinformatk>nen,

    2. Verkehrsunterstützungen,
    3. Verkehrsregelungen und

    4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal."

12. § 57 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:

              "1. der Verkehr von außergewöhnlich großen

                  Fahrzeugen sowie von Luftkissen- und
                  Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,".
       bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
           .Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-
           einträchtigt werden" die Wörter 11 oder eine

           Gefahr für die Meeresumwelt entstehen" ein-
           gefügt.

       cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern

           • Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen"
           die Wörter „oder eine Gefahr für die Mee-
           resumwelt darstellen" eingefügt.
    b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „aus-
           gleichen" das Wort „und" durch das Wort
           ..oder" ersetzt.
       bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „verhin-
           dern" das Wort .oder" eingefügt und der
           Punkt durch ein Komma ersetzt.
       cc) folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:

              .c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt ver-

                  hindern oder beseitigen."

13. § 58 wird wie folgt gefaßt:

                              ..§58
                Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
       (1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und
    Schleppverbänden, die die von der Strom- und Schiff-
    fahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Abmessun-
    gen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeu-
    gen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der von der
    Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntge-

    machten Verkehrszentrale folgende Angaben zu
    melden:
    1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben
       nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit
       Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsver-
       ordnung vom 23. August 1994 {BGBI. 1 S. 2246),
       geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
       7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3744), abgegeben
       worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der von
       den Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekannt-
       gemachten Seeschiffahrtsstraßen:

       a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,

       b) Position des Fahrzeugs,
       c) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in

          Metern,

       d) Abgangs- und Bestimmungshafen,

       e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien
          oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut beför-
          dert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe

          der Ladungsart und -menge und der UN-Num-
          mer, oder solche Güter befördert worden sind
          und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-
          gast oder vollständig inertisiert sind,

       f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung
          vorliegen und

       g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;

    2. während der weiteren Fahrt bei den bekanntge-

       machten Positionen:

       a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,

       b) Position des Fahrzeugs,
       c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
       d) Passierzeit des Fahrzeugs;

    3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.

      (2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maß-
    gabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der

    Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen .

       (3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-
    Sprechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im Sinne
    des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf
    den bekanntgemachten UKW-Kanälen und, wenn
    technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 an-
    sprechbar sein."

14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) In Nummer 1 wird das Wort „Grundregel" durch
       das Wort „Grundregeln" ersetzt.

    b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
            14. einer Vorschrift des§ 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2
       11
                zweiter Halbsatz, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1 zwei-
                ter Halbsatz oder Satz 3 über das Wasserski-

                laufen, das Segelsurfen oder das Fahren mit
                Wassermotorrädern zuwiderhandelt,".
    c) Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
       „40. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
            nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
            der vorgeschriebenen Weise oder nicht
            rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3
            nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-
            sprechbar ist."
BGBl. 1994, Seite 3748 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3748
3748                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

15. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
    a) In der Vorbemerkung wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:
       „e) Feuer
            Es werden verwendet:
           -   Festfeuer(F/F.)
           -   Unterbrochenes Feuer
               mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.)                   [J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
                                                              1 1...,..,.,,
               oder
               mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
               (Oe [2]/Ubr. [21)
                                                              11 llJ 1 11 11 11 11 11 11
               oder
               mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
               (Oe [3]/Ubr. [3D                                111      lll. J11 111 111 111 111
           -
           -
               Gleichtaktfeuer (lso/Glt.)
               Blitzfeuer
                                                               111.1111111     • 1111
               mit Einzelblitzen (FIJBlz.)
                                                              l•• --11111•••••  1 • 111
               oder
               mit Gruppen von 2 Blitzen (FI. [2]/Blz. [21)   1 1 I_I_I 1 1 1 1 1 II                  II    11 11
               oder
               mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
               (FI. [2 + 1]/Blz. (2 + 11)
                                                              III W_III III III III III III
               oder
               mit Gruppen von 5 Blitzen (FI. [SVBlz. [SD        11111         111 JJ__      11111          II 111
           -   Funkelfeuer
               mit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)
               oder
               mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3VFkl. [31)
               oder
               mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9VFkl. [9D
               oder
               mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
               (Q [6] + LFI/Fkl. [6] + Blk.)
               oder
               mit Unterbrechungen (IQ/Fkl.unt.)
           -   Schnelles Funkelfeuer
               mit dauerndem schnellen Funkei (VQ/SFkl.)       ,uuuw1,1,,1u1,,, •• ,,,,,u,,, •••• •••••••• ,.,, .uuuuuuuu,
               oder
               mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
               (VQ [3VSFkl. [31)
               oder
               mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
               (VQ [9VSFkl. [9D
               oder
               mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
               und 1 Blink (VQ [6] + LFVSFkl. [6] + Blk.)
                                                              uuu • __ uuu •                   wrn   •        uuu •
               oder
               mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.)            HHWUU        HHUHW         lH'1UHU     UUHUUl

            Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-
            erscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer
            sichtbar. In den Klammem ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. ..

BGBl. 1994, Seite 3749 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3749

    b) Abschnitt 1- Sichtzeichen - wird wie folgt geändert:
        aa) In Ziffer A.17 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
        bb) Nach Ziffer B. 7 wird folgende Ziffer 8.8 eingefügt:
              „8.8      Wassermotorräder
                        (§ 31 Abs. 5 Satz 1)
                         Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wasser-
                         motorrädern erlaubt ist:
                        rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasser-
                        motorrades."




        cc) In Ziffer 8.11 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
        dd) In Ziffer 8.11 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
        ee) In Ziffer 8.12 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,lso /Glt oder Oc/Ubr."
        ff)   In Ziffer 8.13 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
        gg) In Ziffer 8.13 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
        hh) In Ziffer B.14 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
        ii)   In Ziffer B.15 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,VQ/SFkl. oder Q/Fkl."
        jj)   In Ziffer B. 15 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,VQ (3)/SFkl. (3) oder Q (3)/Fkl. (3)".
        kk) In Ziff~r 8.15 Buchstabe c wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,, VQ (6) + LFI/SFkl. (6) + Blk. oder Q (6) + LFI/Fkl. (6) + Blk."
        II)   In Ziffer B.15 Buchstabe d wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,VQ (9)/SFkl. (9) oder Q (9)/Fkl. (9)".
        nm) In Ziffer B.15 Buchstabe e wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI (2)/Blz. (2)".
        nn) In Ziffer 8.16 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3), bei dem Beispiel g nur FI (5)/Blz. (5)".
        oo) In Ziffer B.16 Buchstabe g wird die Kennung wie folgt gefaßt:
              ,,FI (5)/Blz. (5)".

16. In Anlage II Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - wird die Ziffer 3.1 .2 wie folgt gefaßt:
    „3.1 .2 Von mehr als 100 m Länge
              5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke auf dem
              Vorschiff mit darauffolgenden 5 Einzelschlägen und
              zusätzlich am Heck unmittelbar danach 5 Sekunden lang
              rasches Schlagen eines Gonges oder eines Signals mit                          5s
              einem anderen Instrument, dessen Ton oder Klang mit
              dem Glockenläuten nicht verwechselt werden kann.

17. Die Anlage IV wird aufgehoben.

BGBl. 1994, Seite 3750 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3750
3750                                     Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                          Artikel4
              Änderung der Verordnung
        zu den Internationalen Regeln von 1972
     zur Verhütung von Zusammenstößen auf See

  Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972

zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli

1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 3

der Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), wird

wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
                                ,,§ 1
                        Inkraftsetzung
                  der Internationalen Regeln
      Die Internationalen Regeln zur Verhütung von
   Zusammenstößen auf See, die dem übereinkommen
   von 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt
   durch Beschluß der 18. Vollversammlung der Inter-
   nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Lon-
   don vom 4. November 1993 geändert worden sind, im
   folgenden als „Internationale Regeln" bezeichnet, sind
   in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Über-
   setzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
   anzuwenden."

2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „öffentlichen
   bundeseigenen Häfen" die Wörter „sowie im übrigen
   deutschen Küstenmeer" eingefügt.

3. In§ 6 Abs. 2 wird das Wort „festgelegt" durch das Wort
   ,,angenommen" ersetzt.

4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „oder sonstige
   Vorrichtungen zur" die Wörter „wissenschaftlichen
   Meeresforschung oder" eingefügt und nach dem Wort
   ,,Naturschätzen" die Wörter „im Bereich des Festland-
   sockels der Bundesrepublik Deutschland oder eines
   anderen Staates" gestrichen.
5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:

                                ,,§ 7a

                    Auskunft auf Ersuchen
      (1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich
   in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem
   Küstenmeer eines anderen Staates befindet, von den
   Behörden dieses Staates mit der Begründung, daß er
   gegen anwendbare internationale Regeln und Normen
   zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der
   Verschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, er-
   sucht, Angaben über die Identität und den Register-
   hafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines
   Schiffes und andere sachdienliche Angaben zu
   machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein
   Verstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzu-
   kommen.
      (2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im
   Küstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder meh-
   reren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen
   oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren
   vor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemein-
   same Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und
   Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
   erlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates
   ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu
   einem Staat derselben Region, der an der gemeinsa-

   men Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenen-
   falls die von diesem Staat für das Anlauten in seine
   Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er die-
   sem Ersuchen nachzukommen.
     (3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in

   Absatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für

   Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-

   fahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-

   graphie) bekannt."

6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
   a) Regel 26 wird wie folgt geändert:
      aa) In Buchstabe b Ziffer i werden die Wörter „ein
          Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
          an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
          führen;" gestrichen.
      bb) In Buchstabe c Ziffer i werden die Worte „ein
          Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
          an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
          führen;" gestrichen.
      cc) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:

          „d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II
              beschriebenen Signale gelten für ein fischen-
              des Fahrzeug, das sich in nächster Nähe
              anderer fischender Fahrzeuge befindet."
   b) Die Anlage I wird wie folgt geändert:

      aa) Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe d
          angefügt:
          „d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein
              Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses
              Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen;
              ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
              Länge braucht dieses Licht jedoch nicht
              vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß
              es aber möglichst weit vom führen ...
      bb) Der Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
          aaa) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
               stabe b Ziffer i.

          bbb) Dem Buchstaben b wird folgende Ziffer ii
               angefügt:
                „ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch
                     Führen nur eines Rundumlichtes nicht
                     möglich, so sind zwei in geeigneter
                     Weise angebrachte oder abge-
                     schirmte Rundumlichter zu verwen-
                     den, so daß sie aus einer Entfernung
                     von einer Seemeile möglichst als ein
                     Licht erscheinen."

      cc) Nach Abschnitt 12 wird folgender neuer Ab-
          schnitt 13 eingefügt:
          „ 13 - Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
          Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-
          fahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu
          Breite von weniger als 3: 1 kann in niedrigerer
          Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs
          angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch-
          stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf
          der Basiswinkel des gleichschenkligen Drei-
          ecks, das durch die Seitenlichter und das
          Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht
          weniger als 27 Grad betragen."
      dd) Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.
BGBl. 1994, Seite 3751 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3751
   c) Der Abschnitt 2 der Anlage II wird wie folgt ge-
      ändert:
      aa) Der einleitende Satz des Buchstabens a vor der
          Ziffer i wird wie folgt gefaßt:
           „a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge
               zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit
               pelagischen Netzen oder mit Grund-

               schleppnetzen,".
      bb) Der einleitende Satz des Buchstabens b vor der
          Ziffer i wird wie folgt gefaßt:
           „b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter
               Länge, das im Gespann trawlt, zeigt".

      cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
          angefügt:

           „c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
               Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es
               ein pelagisches Netz oder ein Grund-

               schleppnetz verwendet oder im Gespann
               trawlt, die nach den Buchstaben a oder b
               vorgeschriebenen Lichter führen."

   d) In Abschnitt 1 der Anlage IV wird Buchstabe o wie
      folgt gefaßt:

      „o) zugelassene Signale, die über Funksysteme

          einschließlich Radartransponder auf Über-

          lebensfahrzeugen übermittelt werden."

                         Artikel 5

               Änderung der Sportboot-
             führerscheinverordnung-See

  Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBI. 1S. 1988), zuletzt geändert durch § 13
der Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2061 ),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer auf den
      Seeschiffahrtsstraßen" das Komma und die Wörter
      „ausgenommen im Bereich der Erweiterung des
      Küstenmeeres im Sinne der Anlage IV zur See-
      schiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-
      kanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266)
      in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.

   b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserfahrzeug"
      die Wörter „oder Wassermotorrad" eingefügt.

2. In§ 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt gestrichen und
   folgender neuer Halbsatz angefügt:

   „oder wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt oder
   das Bundesoberseeamt bestandskräftig entzogen
   worden ist."

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) Dem Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das vom
      untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden
      des zuständigen Prüfungsausschusses in einem
      verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem
      Antragsteller zuzuleiten ist," angefügt.

   b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
      „Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei
      Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres er-
      folgen."

4. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „eines Monats"

   durch die Wörter „von vier Wochen" ersetzt.

5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-
   gefügt:
   „Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage
   eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt

   werden."

6. § 8a wird wie folgt gefaßt:

                             ,,§Ba

                          Fahrverbot

     (1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
   § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sport-
   bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
   Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet

   zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzun-

   gen des§ 8 Abs. 1 vorliegen.

     (2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
   § 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sport-
   bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
   Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
   untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 8
   Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen oder der Inhaber einer
   im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht
   nachkommt.

     (3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
   Führen eines Sportbootes auf Seeschiffahrtsstraßen
   befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten
   untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des
   § 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gegeben sind und sich
   aus dem Verhalten des Inhabers im Verkehr nicht
   ergibt, daß er zum Führen eines Sportbootes nicht
   mehr geeignet ist.

     (4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-
   und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Ent-
   scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
   zeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der
   Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.

      (5) Der Sportbootführerschein ist nach der be-
   standskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüg-
   lich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
   abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anord-
   nung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der
   sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden
   ist."

7. § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
   ,,In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht,
   Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der
   Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der
   Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum
   der Erteilung einer Ersatzausfertigung einzutragen;".
BGBl. 1994, Seite 3752 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3752
3752                                        Bundesgesetzblatt,

8. § 10 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Nummer 1 wird der Betrag „DM 54,-" durch
           den Betrag „DM 64,-" ersetzt.
       bb) In Nummer 2 wird der Betrag „DM 22,-" durch
           den Betrag „DM 30,-" ersetzt.
       cc) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:

             ,,7.   für die Entziehung einer Fahr-

                    erlaubnis nach § 8 und die
                    Verhängung eines Fahrverbots
                    nach§ Sa                        DM 85,-
                                               bis DM 250,-,".

       dd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
           eingefügt:
             ,,8.    für die teilweise oder voll-
                     ständige Zurückweisung
                     eines Widerspruchs, so-
                     weit sich der Widerspruch
                     nicht ausschließlich gegen

                     eine Kostenentscheidung

                     richtet,                     bis zur Höhe

                                                  der für die

                                                  angefochtene

                                                  Amtshandlung
Jahrgang 1994, Teil 1

                           Artikel6
                        Änderung
             der Anlaufbedingungsverordnung
     Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
   nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246) wird wie folgt
   geändert:

   1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

      a) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:

         „ 10. ,,Maritime Verkehrssicherung": die von der
               Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisio-.
               nen und Grundberührungen, zur Verkehrsab-
               laufsteuerung oder zur Verhütung von der
               Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Mee-
               resumwelt gegebenen Verkehrsinformationen
               und Verkehrsunterstützungen sowie erlasse-
               nen Verfügungen zur Verkehrsregelung und
               -lenkung;".
      b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:

         „12. ,,Verkehrsunterstützungen": Hinweise und

              Warnungen der Verkehrszentrale an die

              Schiffahrt und Empfehlungen im Rahmen

              einer Schiffsberatung von der Verkehrszen-

              trale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1

              des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei
                                                  festgesetzten

                                                  Gebühr;

                    dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
                    nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
                    Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
                    vorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-
                    fahrensgesetzes unbeachtlich ist,".
       ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
           wird wie folgt gefaßt:
             ,,9.   Reisekosten für die Mitglieder der Prü-
                    fungsausschüsse,".

       ff)   Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
             angefügt:
             „ 10. für die Rücknahme des
                   Widerspruchs nach
                   Beginn der sachlichen
                   Bearbeitung, jedoch
                   vor deren Beendigung         bis zu 75vom
                                                Hundert der
                                                Gebühr nach
                                                Nummer8."
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
             „ 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 von den
                  Prüfungsausschüssen,".

       bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
             „2. nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 8 von den
                 beauftragten Verbänden,".

9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Fahrverbot
      nach § Sa Abs. 1" die Wörter ,, , 2 oder 3" eingefügt.
   b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Ent-
      ziehung der Fahrerlaubnis" die Wörter „oder in den
      Fällen des§ Sa Abs. 5" eingefügt.
           verminderter Sicht, auf Anforderung oder

           wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der
           Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält,
           gegeben werden und sich entsprechend den
           Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahr-
           wasser- sowie der Wetter- und Tideverhält-
           nisse auch auf Positionen, Passierzeiten,
           Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver
           bestimmter Schiffe erstrecken können;
       13. ,,Verkehrsregelungen": schiffahrtspolizeiliche
           Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzel-
           fall, die entsprechend den Erfordernissen der
           Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der
           Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen
           über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst-
           und Mindestgeschwindigkeiten oder über
           das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße um-
           fassen können;".

2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Telefax +
   (4721) 106466" durch die Wörter „Telefax + (4721)
   106393 oder 106394" ersetzt.

3. In Nummer 6.1 Satz 1 wird das Wort „inneren" ge-
   strichen.

4. Der Anhang 2 zu Nummer 1.15 wird wie aus der Anlage
   zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.

                        Artikel 7
                     Änderung
          der Verordnung zur Durchführung
        des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
  Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-
suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August
1992 (BGBI. 1S. 1604), wird wie folgt geändert:
BGBl. 1994, Seite 3753 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3753

1. In § 1 werden die Wörter „im Bereich des Festland-                              Artikels
   sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
                                                                                Inkrafttreten
   Wörter „in der deutschen ausschließlichen Wirt-
   schaftszone" ersetzt.                                   (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
                                                         am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. In§ 2 werden die Wörter „des Bereichs des Festland-
                                                           (2) Artikel 4 Nr. 6 tritt am 4. November 1995 in Kraft.
   sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
   Wörter „der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
   zone" ersetzt.


                              Bonn, den 7. Dezember 1994

                                   Der Bundesminister für Verkehr
                                        Matthias Wissmann

BGBl. 1994, Seite 3754 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3754
Innere Deutsche Bucht im Sinne der Nummer 1.15 der Anlage ist der Bereich, der durch den UKW-Kanal 80 abgedeckt wird und in der Karte dargestellt ist.

- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · ~ - .•a:

 Maßst.ab: 1: ~cm

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30·       40'
BGBl. 1994, Seite 3755 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3755
                                          Zwanzigste Verordnung
                            zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
                                                Vom 9. Dezember 1994

  Auf Grund

- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe a und b,
  Nr. 4 und Nr. 7, des § 6a Abs. 2 und des § 47 Abs. 1
  Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Straßenverkehrsgeset-
  zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
  nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
  § 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset-
  zes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangs-
  worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2

  des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),
  Nummer 4 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes
  vom 26. November 1964 (BGBI. 1 S. 921 ), Nummer 7
  eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
  15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), § 6a Abs. 1 neugefaßt

  durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980
  (BGBI. 1 S. 413), verordnet das Bundesministerium für

  Verkehr und

- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßen-
  verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch§ 70
  Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1

  S. 721 ), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2

  des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und

  Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung
  vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen
  das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
  ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-

  sicherheit und

- des§ 6a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 des Straßen-
  verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Glie-
  derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten
  Fassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980
  (BGBI. 1S. 413) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit
  dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom

  23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundes-
  ministerium für Verkehr und

- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
  schutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
  die zuletzt gemäß Artikel 5 der Verordnung vom
  26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden

  sind, verordnen - hinsichtlich des § 38 des Bundes-
  Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig-
  ten Kreise - das Bundesministerium für Verkehr und

  das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
  Reaktorsicherheit:

                              Artikel 1

                       Verordnung
              über die EG-Typgenehmigung
             für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
                       (EG-TypV)*)

                      1n ha ltsverzeic h n i s
                             Abschnitt 1

                       EG-Typgenehmigung

§     Anwendungsbereich
§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung

§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung

§ 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme
    und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen

§ 6 Widerspruch
§ 7 Besondere Verfahren
§ 8 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten

§ 9 Zulassung und Veräußerung

§ 10 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der

     Europäischen Union und mit der Kommission der Euro-
     päischen Gemeinschaft

                             Abschnitt2

              Anerkennung und Akkreditierung

             von Stellen zur Prüfung und Begut-
         achtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

§ 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle
§ 12 Erteilung der Anerkennung
§ 13 Änderung der Anerkennung
§ 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung

§ 15 Widerspruchsverfahren

§ 16 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 17 Vorläufige Anerkennungen
§ 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle

•) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 70/156/EWG
   in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
   zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechts-
   vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-
   fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ge-
   ändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. Sep-
   tember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über
   die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
   (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).
BGBl. 1994, Seite 3756 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3756
3756                                      Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

                            Abschnitt3
                  Akkreditierung von Stellen
             zur Kontrolle der Qualitätssicherung
§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle

§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der
     Akkreditierung

                            Abschnitt4
                   Allgemeine Vorschriften

§ 21 Harmonisierte Normen

§ 22 Freistellungsklausel
§ 23 Übergangsvorschriften

                       Abschnitt 1

                EG-Typgenehmigung

                               §1

                   Anwendungsbereich
  (1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung
von
1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit
   einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
   mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge),
   die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden,
   sowie
2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen
   Einheiten

nach der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnisricht-
linie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), angepaßt

durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom

29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).

  (2) Ausgenommen sind

1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre
   Anhänger,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen           und    Anhänger-
   Arbeitsmaschinen sowie
3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse
   von weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei
   Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchst-
   geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei
   Fremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von
   nicht mehr als 50 cm 3 oder - bei anderen Antriebs-
   arten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht
   mehr als 4 kW und

4. vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von

   nicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur

   Güterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei
   Elektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung
   von nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buch-
   staben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
   vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für
   zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG
   Nr. L 225 S. 72).

  (3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der
Betriebserlaubnisrichtlinie.

                            §2
                 Genehmigungsbehörde
               und Genehmigungsverfahren

 (1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik
Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.

   (2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf
Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in
Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnis-
richtlinie. Ist der Herste11er in dem Gebiet, in welchem der

Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder das Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, so hat er
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der in der
Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.

  (3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorge-
schriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten entfällt,

wenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraft-
fahrt-Bundesamt erteilt wurden.

  (4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden
Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp vorzuneh-
mende Zuordnung
1. der Genehmigungsanträge,
2. der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen
   nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,
3. der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Arti-
   kel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder
4. der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der
   Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach
   Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie aner-
   kannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebs-
   erlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Rege-
   lungen

einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,

der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der

Betriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß
von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung
durch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die
Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahr-
zeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt
wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim
Hersteller vorzuführen ist.
  (5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines
Qualitätssicherungssystems (§ 3 Abs. 1) gegenüber der
Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung
nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann
durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch
durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle
oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates
vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundes-
amt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden.

Abweichend von Satz 1 kann der Antragsteller den Nach-

weis durch Vorlage eines Zertifikats erbringen, das

1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19
   akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen
   Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle

ausgestellt ist.
Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Vor-
aussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.
BGBl. 1994, Seite 3757 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3757
   (6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung
nach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie

durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle {§ 2
Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) oder einen Technischen Dienst
nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen
lassen.
   (7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde

nach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu

erklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mit-

gliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt

worden ist.

                             §3

           Erteilung der EG-Typgenehmigung
  (1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 ·Abs. 1 bis 4 der
Betriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller
über ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang X
der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, das entweder der
Norm EN 29002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem
gleichwertigen Standard entspricht, um zu gewährleisten,
daß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile
oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem
genehmigten Typ übereinstimmen.
   (2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu
versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch
deren Inhaber sicherzustellen.

   (3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstim-
mungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebs-
erlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmig-
ten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen oder vor-
zuhalten. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungs-
bescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen

Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraft-

fahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungs-

bescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein
Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des
Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstim-
mungsbescheinigung können auch von einem hierfür
durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver-
treter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha-
ber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes
und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der
Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevoll-
mächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik
Deutschland ansässig ist.
   (4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bau-
teil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in
Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten
Bauteile beziehungsweise selbständigen technischen Ein-
heiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie
zu kennzeichnen.
   (5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für
ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Ver-
wendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der
Betriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4
der Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bau-
teil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführ-
liche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefem und
Vorschriften über den Einbau anzugeben.

                            §4

          Änderung der EG-Typgenehmigung

   Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmi-
gungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in
den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unter-
richten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen T echni-
schen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit

der Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die

Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunter-

lagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die

Beschreibungsuntertagen, so bedarf es für die notwen-
dige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmi-
gung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die
die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die
Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Be-
schreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens
nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie
vor.
                            §5

         Nachträgliche Nebenbestimmungen,
         Widerruf, Rücknahme und Er1öschen
     der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
  (1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung
aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-
schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher
Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer
Einheiten je nach den Umständen nachträglich Neben-
bestimmungen anordnen.

  (2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien
ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden
Beschreibungsunterlagen sind.

  (3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typ-

genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-

nehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß

1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung
   oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten
   mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit
   dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11
   Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder
2. Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Ein-
   heiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden,
   obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbe-
   scheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen
   Kennzeichnung versehen sind, oder
3. der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qua-
   litätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebser-
   laubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr
   in der vorgeschriebenen Weise anwendet.
   (4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-
migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnis-
richtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unter-
lagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung
erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurück-
genommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2
gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
  (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-
migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich
eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile
und selbständige technische Einheiten, die es während
BGBl. 1994, Seite 3758 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3758
3758                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

dieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurück-
genommen hat.

                           §6

                      Widerspruch
  Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist
der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent-
scheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchs-
behörde.

                           §7
                 Besondere Verfahren
  (1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3

der Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben
werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraft-
fahrt-Bundesamt wahrgenommen.
   (2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des
Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisricht-
linie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach
§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge
aus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat
eine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typ-
genehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im
übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebs-
erlaubnisrichtlinie.

  (3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahr-
zeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 8
Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie, für die
es eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, die Weitergeltung
dieser Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b
der Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.
   (4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige techni-
sche Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c
der Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmi-
gung erteilt werden. Die Vorschriften der§§ 1 bis 6 dieser
Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen
gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnis-
richtlinie.
                            §8
                EG-Typgenehmigungen
              aus anderen Mitgliedstaaten

   (1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Be-

triebserlaubnisrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen

gelten nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Betriebserlaubnis-

richtlinie auch im Inland.
  (2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge
mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile
oder selbständige technische Einheiten mit einer vorge-
schriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten
Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt von
den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die
Genehmigung erteilt wurde, eine Überprüfung gemäß
Artikel 11 Abs. 3 bis 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie
verlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die
Zulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland
zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.
  (3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahr-
zeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten
die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl
sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung
beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung
versehen sind, kann das Amt die Veräußerung der betraf-

fanden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Verwendung im
Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens
sechs Monaten untersagen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-

sprechend.
   (4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung solcher
Fahrzeuge oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeug-
teile, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betref-
fenden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zugelassen oder in
den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsstelle nach
§ 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren.
Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von
sechs Monaten nicht überschreiten.

                         §9

              Zulassung und Veräußerung
   (1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungs-
bescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur
Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den
Y.erkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen
Ubereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Be-
triebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selb-
ständige technische Einheiten, die unter die Betriebs-
erlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im
Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden
Einzelrichtlinien Obereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3
der Betriebserlaubnisrichttinie gekennzeichnet sind.

  (2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des
Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.

                           §10
         Zusammenarbeit mit den anderen
    Mitgliedstaaten der Europllachen Union und
mit der Kommission der Europllschen Gemeinschaft
  Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die
zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder die Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft unter Berufung auf die Betriebs-
erlaubnisrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum
ersuchen.

                     Abschnitt 2
            Anerkennung und

        Akkreditierung von Stellen

      zur Prüfung und Begutachtung

    von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

                      § 11
        Anerkennung und Anerkennungsstelle

   (1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Dien-
sten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in
Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten
Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der
Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen
internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach
Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.
  (2) Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen auch von amtJich
anerkannten Sachverständigen wahrgenommen werden,
wenn die Technische Prüfstelle, der sie angehören, hierfür
anerkannt ist.
  (3) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-
fahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an
die Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
BGBl. 1994, Seite 3759 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3759
                           §12
              Erteilung der Anerkennung
   (1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen
Unterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu
richten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden,
die von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die
von ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
  (2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag-
steller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte
Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß
der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den
erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Per-
sonal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerken-
nungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der
Antragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.
   (3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet
die Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr
errichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei
Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden an-
gehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung
gegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter.
   (4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen
Bescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der
Prüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der
Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein,
um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufga-
ben durch die Stelle zu gewährleisten.
   (5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft und den zuständi-
gen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und
Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11
Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüf-
zuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der
Anerkennung.
                        §13
              Änderung der Anerkennung

  (1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle
jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen
nach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.
  (2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert
werden. Für das Nachtragsverfahren gilt§ 12.

                           §14

                     Erlöschen, Widerruf
            und Rücknahme der Anerkennung

                            §15
                 Widerspruchsverfahren
  Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der
Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet
das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.
Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß,
dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Lan-
desbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzu-
wenden.
                            §16

         Überwachung der anerkannten Stellen
  Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der
Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestim-
mungen und die Beachtung der mit der Anerkennung ver-
bundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen.
Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkann-
ten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-
men und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-
sicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die
Maßnahmen zu ermöglichen.

                            § 17
               Vorläufige Anerkennungen

  (1) Soweit Technische Dienste vom Kraftfahrt-Bundes-
amt auf der Grundlage der Norm EN 45 001 (Ausgabe
Mai 1990) bereits vorläufig und befristet anerkannt sind,
bleiben diese Anerkennungen bis zum Ablauf der im
Anerkennungsbescheid benannten Frist wirksam.
  (2) Für die Anerkennung nach Absatz 1 gelten § 12
Abs. 5 und die §§ 13 bis 16 entsprechend.

                            §18
        Akkreditierung und Akkreditierungsstelle

  (1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der
Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 0eweils
Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1
akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in
§ 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen
keiner gesonderten Anerkennung.
    (2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von
· Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie von hierzu ver-
  wendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der
  Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der
  Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte
   (1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenver-
festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der kehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach
anerkannten Stelle.
Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung
   (2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen enthält die Befugnis zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebe-
werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nen Aufgaben.
nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht einge-
(3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-
halten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ord- fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm
nungsgemäß wahrgenommen werden.§ 12 Abs. 3 und 4 EN 45 003
ist entsprechend anzuwenden.
(Ausgabe September 1989) wahr.

      (4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-
   (3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenom- steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und
men werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kri-
terien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbe-
Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahr-
nehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien
scheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entspre- gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach
chend anzuwenden.
   (4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden.
den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an
Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn
BGBl. 1994, Seite 3760 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3760
3760                                   Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

durch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Aus-
gabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewie-

sen wird.

  (5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-

verfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12

Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend

anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschus-

ses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.

                     Abschnitt 3

       Akkreditierung von Stellen
  zur Kontrolle der Qualitätssicherung

                           §19

       Akkreditierung und Akkreditierungsstelle

   (1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung
von Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Ab-
schnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren
(Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme),
müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Sep-
tember 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkre-
ditiert sein.
  (2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-
fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm
EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.

  (3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Auf-
gaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungs-
systeme wahrnehmen.

  (4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die
durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates
erteilt ist(§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.

                           §20
          Erteilung, Änderung, Beendigung
        und Überwachung der Akkreditierung

  (1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-
steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontroll-
zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Kontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm
EN 45 012 (Ausgabe September 1989) erfolgen wird, und
wenn durch die Begutachtung gemäß der Norm EN 45 002
(Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nach-
gewiesen wird.

  (2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13,
14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend
anzuwenden.

                     Abschnitt 4

            Allgemeine Vorschriften

                           §21

                 Harmonisierte Normen
  Soweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug
genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,
Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert niedergelegt.

                           §22

                   Freistellungsklausel

  Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-

desrepublik Deutschland und die Länder von allen

Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die

durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder

Akkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt

übertragenen Befugnisse verursacht werden.

                           §23

                 Übergangsvorschriften

  (1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom
18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.
   (2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M1 im

Sinne der Betriebserlaubnisrichttinie ab 1. Januar 1996
und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgeneh-
migung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab
1. Januar 1998 anzuwenden.

                        Artikel 2

                  Änderung der Straßen-
              verkehrs-Zulassungs-Ordnung
   Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127 }, wird wie
folgt geändert:

 1. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Erteilung
       einer Betriebserlaubnis" die Wörter „oder einer
       EG-Typgenehmigung" eingefügt.
    b) In Absatz 3 werden die Wörter „wenn die zustän-
       dige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt
       hat" durch die Wörter „wenn für die Fahrzeuge
       eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmi-
       gung erteilt ist" ersetzt.
    c) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „des § 23
       Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4" durch die
       Wörter „der Vorschriften über den Fahrzeugbrief"
       ersetzt.

    d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende
       Nummer 1 a eingefügt:
       ,, 1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbe-
              scheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder'.

 2. In§ 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
    gefügt:
     „(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die
    EG-Typgenehmigung."

 3. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Fahrzeug-
       brief (§ 25)" die Wörter „einschließlich der von
       der Zulassungsstelle herauszutrennenden Blätter''
       gestrichen.
    b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verantwortliche"
       die Wörter „unter Angabe des Datums" eingefügt.
BGBl. 1994, Seite 3761 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3761
4. In§ 21 Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn ein
   amtlich anerkannter Sachverständiger" die Wörter
   ,,oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)"
   eingefügt.

5. § 23 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:

        ,,(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
      für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeug-
      anhänger hat der Verfügungsberechtigte bei
      der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu
      beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen
      regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß
      die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrs-
      gesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregi-
      sterverordnung vorgesehenen Daten enthalten.
      Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahr-
      zeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung
      und der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vor-
      zulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,
      die Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. Mit

      dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist

      eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes

      darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zen-

      tralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist,

      noch daß es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief

      dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke

      mit einem für die Bundesdruckerei geschützten

      wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal ver-

      wendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typ-
      genehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines
      Kennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6
      der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni
      1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) vorgeschriebenen
      Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, so-
      weit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vor-
      lage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Über-
      einstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für
      dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt
      ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. fer-
      tigt die Zulassungsstelle für ein Fahrzeug mit einer
      EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf
      der Übereinstimmungsbescheinigung diese Aus-
      fertigung unter Angabe der betreffenden Brief-
      nummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von
      den Vorschriften Ober das Zulassungsverfahren
      ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Be-
      triebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheini-
      gung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder zum Nachweis
      der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene
      Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5
      Nr. 1a) vorzulegen."
   b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
       ,,(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung,
      die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der
      Europäischen Union oder in einem Staat, in wel-
      chem das Abkommen über den Europäischen
      Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen
      vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer
      Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-
      chung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei
      Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen

      eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre.
      Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung
      des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der
      Zulassungsstelle eine Prüfplakette zuzuteilen, die

      diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten
      auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a
      Anlage VIiia Abschnitt 2. Der Antragsteller hat
      nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mit-
      gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
      Staat, in dem das Abkommen über den Europäi-
      schen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Ver-
      kehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersu-
      chung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach
      § 29 und die Abgasuntersuchung nach§ 47a vor
      Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzuneh-
      men. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmi-
      gung, die in einem Staat außerhalb der Europäi-
      schen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
      raums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung
      eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine
      Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-
      chung nach § 29 und eine Abgasuntersuchung
      nach§ 47a vorzunehmen."

   c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:

        "(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraft-

      fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht

      von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach

      ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und be-

      stimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beför-

      derung von Personen oder vorwiegend der Beför-

      derung von Gütern zu dienen, und die außer dem

      Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen

      haben."

6. § 24 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
      ,,Betriebserlaubnis" die Wörter „oder der EG-Typ-
      genehmigung" eingefügt.

   b) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach den Wörtern „fehlt
      noch die" das Wort „erforderliche" eingefügt.

7. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
      „Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die
      vorgesehenen Angaben über die Beschreibung
      des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Hierfür
      werden der Zulassungsstelle, soweit es für die
      Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom
      Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur Verfügung
      gestellt, um die Eintragungen maschinell vorneh-
      men zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat
      diese Datenblätter zu erstellen, soweit es über
      die hierzu erforderlichen Angaben verfügt. Die
      Zulassungsstelle hat demjenigen, der ihr den Fahr-
      zeugbrief übergeben hat, oder der von diesem
      bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief
      unverzüglich auszuhändigen."
   b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Dieser'' durch
      die Wörter „Der Empfänger" ersetzt.

8. § 26 wird aufgehoben.

9. § 27 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Kartei oder
      Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4a)" durch die Wörter „im
      Fahrzeugregister" ersetzt.
BGBl. 1994, Seite 3762 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3762
3762                                    Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1

   b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "so
      genügt eine Anzeige des Erwerbers, für die § 23
      Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entsprechend gilt" durch
      die Wörter "so genügt eine Anzeige des Erwerbers
      unter Angabe der Halterdaten nach § 33
      Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
      und Vortage des Versicherungsnachweises nach
      § 29a" ersetzt.

   c) In Absatz 4 wird die Angabe"§ 23 Abs. 1 Satz 4"
      durch die Angabe "§ 23 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.

   d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:

         „Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf
         Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist
         für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im "Ver-
         kehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall
         eine Ausnahme unbedenklich ist."

10. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
    "Betriebserlaubnis" die Wörter „oder EG-Typgeneh-
    migung" eingefügt.

11. In § 29a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-

    gefügt:

    ,,(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflicht-
   versicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht
   unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu
   führen."

12. § 29f und § 29g Satz 3 werden aufgehoben.

13. Am Ende des Abschnitts 2.3 der Anlage VIII wird
    folgender Satz angefügt:
      "Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die
      vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
      ordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23
      Abs. 5 anzuwenden."

                          Artikel 3

                      Änderung
            der Fahrzeugregisterverordnung

  Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127), wird
wie folgt geändert:

1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
     ,,5. Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
          gung, ".

2. § 12 wird wie folgt geändert:
     a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach den
        Wörtern "Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs,"

        die Wörter „das Datum der ersten Zulassung, die

        Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeich-
        nung des Arbeitsganges der letzten Veränderung
        und Hinweise auf den Diebstahl eines Fahrzeuges
        oder des amtlichen Kennzeichens," eingefügt.
     b) In Absatz 2 wird der Buchstabe p wie folgt gefaßt:
        nP) Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-
            migung,".
                                                        Artikel 4
                                           Änderung der Gebührenordnung
  Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGB!. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2106), wird wie folgt geändert:
1. Im 1. Abschnitt der Anlage zu§ 1 werden in der Überschrift zu A nach dem Wort "Straßenverkehrs-Ordnung," die
   Wörter" Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile," eingefügt.

2. Im 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird in A nach Nummer 1

folgende Nummer 1a eingefügt:
              „ 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung
                    von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
                    Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle
                    von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen

der Qualitätssicherung bei der Herstellung
                    Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
                    Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen
   115        Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen
              und Fahrzeugteilen
   115.1      Anerkennung (ohne Begehung)
   115.2      Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung)
   115.3      Begehung
   115.4      Überwachung (mit Begehung)

10 000-33 000 DM
5000-16000 DM
4 000-10 000 DM
4000-15000 DM
   116        Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen
              und Fahrzeugteilen
   116.1      Akkreditierung (ohne Begutachtung)

15000-58000 DM
   116.2      Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)                                         8000-29000 DM
   116.3      Begutachtung
   116.4      Überwachung (mit Begutachtung)
5 000-22 000 DM
8000-30000 DM
BGBl. 1994, Seite 3763 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 3763
   117      Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der
            Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
   117.1    Akkreditierung (ohne Begutachtung)
   117.2    Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)
   117.3     Begutachtung
   117.4    Überwachung (mit Begutachtung)

14 000-30000 DM
    7000-15000 DM
    5000-10000 DM
    4000- 8000 DM
   118       Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten
             Pflichtaufgaben erbracht werden
150 DM
   119      Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten
            im Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X
            Abschnitt 1.1 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)
   119.1     Erstmalige Verifizierung (ohne Audit)
   119.2    Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit)
   119.3     Stundensatz für Audit

   120       Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
4000-16 000 DM
1 000- 3 000 DM
        140 DM
   120.1     Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der
             Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit)                                       2 000- 4 000 DM
   120.2    Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X
            Abschnitt 2.1 bis 2.4 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz)                     140 DM
   121       Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-
             Bundesamt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung
   121.1     Zertifizierung (ohne Audit)
   121.2     Überwachung (ohne Audit)
   121.3     Re-Zertifizierung (ohne Audit)
   121.4     Stundensatz für Audit
nach Nr. 119)
                                          8000-17000 DM
                                          3000- 6000 DM
                                          5 000-10 000 DM
                                                  140 DM
   122       Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten
             Pflichtaufgaben erbracht werden

                         Artikel 5

                    Änderung der
           Fahrschüler-Ausbildungsordnung
  In § 6a Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung,
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. April
1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden ist, wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz
angefügt:

                              Der Bundesrat hat zugestimmt.

                              Bonn, den 9. Dezember 1994
                                                140 DM".

"dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf der Grundlage
einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden
soll."
                          Artikel 6

                        Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
                                       Der Bundesminister für Verkehr
                                            Matthias Wissmann
                                        Die Bundesministerin
                            für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
                                            Angela Merkel

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3743. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 991bf05f1963285b….