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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1994, S. 3743
BGBl. 1994 I S. 3743 · 98.888 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Änderung der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung und der Bierverordnung
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund des§ 19 Abs. 1 Nr. 1 und 4 Buchstabe a
und b und Abs. 2 des Lebensmittel- und Bedarfsgegen-
ständegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
8. Juli 1993 (BGBI. 1 S. 1169) verordnet das Bundes-
ministerium für Gesundheit im Einvernehmen mit den
Bundesministerien für Ernährung, Landwirtschaft und
Forsten, für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
und für Wirtschaft:
Artikel 1
Änderung
der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung
In § 6 Abs. 6 Nr. 2 der Lebensmittel-Kennzeichnungs-
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
6. September 1984 (BGBI. 1 S. 1221), die zuletzt durch
Artikel 23 des Gesetzes vom 27. April 1993 (BGBI. 1
S. 512, 2436) geändert worden ist, werden die Worte
,,ausgenommen Bier," angefügt.
Artikel2
Änderung der Bierverordnung
Die Bierverordnung vom 2. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1332),
geändert durch Verordnung vom 23. November 1993
(BGBI. 1S. 1912), wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 Satz 1 werden die Worte „vorbehaltlich
des § 2" gestrichen.
2. § 2 wird aufgehoben.
3. § 3 Abs. 3 wird aufgehoben.
4. § 5 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Komma durch das Wort
,,oder" ersetzt.
b) Nummer 2 wird gestrichen.
c) Die bisherige Nummer 3 wird Nummer 2.
Artikel3
Übergangsregelung
Biere, die entsprechend den bis zum Inkrafttreten dieser
Verordnung geltenden Vorschriften gekennzeichnet wor-
den sind, dürfen noch bis zum 31. März 1996 in den
Verkehr gebracht werden.
Artikel4
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium für Gesundheit kann den Wort-
laut der Bierverordnung in der vom Inkrafttreten dieser
Verordnung an geltenden Fassung im Bundesgesetzblatt
bekanntmachen.
Artikels
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
Der Bundesminister für Gesundheit
Horst Seehofer

3744 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Zweite Verordnung
zur Änderung seeverkehrsrechtlicher Vorschriften
(Ausführungsverordnung zum Seerechtsübereinkommen)
Vom 7. Dezember 1994
Auf Grund
des§ 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 3, 4 und 6, Satz 2, Abs. 2
Satz 1 Nr. 1 sowie des § 9a des Seeaufgabengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. Sep-
tember 1994 (BGBI. 1S. 2802) verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr,
- des § 3 Abs. 2 des Seeaufgabengesetzes verordnet
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern und dem Bun-
desministerium der Finanzen,
- des § 4 Abs. 3 des Seeaufgabengesetzes verordnet
das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundes-
ministerium der Justiz und dem Bundesministerium
der Finanzen,
- des § 12 Abs. 2 Satz 1 des Seeaufgabengesetzes in
Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungs-
kostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821)
verordnet das Bundesministerium für Verkehr im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen,
- des § 5 Abs. 3 des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
vom 6. Dezember 1985 (BGBI. 1S. 2146) verordnet das
Bundesministerium für Verkehr.
Artikel 1
Änderung der Seeschiffahrts-
aufgaben-Übertragungsverordnung
§ 1 der Seeschiffahrtsaufgaben-Übertragungsverord-
nung vom 23. Juni 1982 (BGBI. 1 S. 733) wird wie folgt
geändert:
1. Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Im Einleitungssatz werden die Wörter „Auf der
Hohen See" durch die Wörter „Seewärts der
Begrenzung des deutschen Küstenmeeres" und die
Wörter ,,Aufgaben des Bundes auf dem Gebiet der
Seeschiffahrt" durch die Wörter ,,Aufgaben nach § 1
Nr. 3 Buchstabe a, b und d Doppelbuchstabe aa
des Seeaufgabengesetzes" ersetzt.
b) In Nummer 1 werden am Schluß vor den Wörtern
,,zu überwachen" die Wörter,,, soweit das Völker-
recht dies zuläßt oder erfordert," eingefügt.
2. In Absatz 2 werden nach dem Wort „Seeschiffahrts-
straßen" die Wörter „und im übrigen deutschen
Küstenmeer'' eingefügt.

Artikel2
Änderung der Zuständig-
keitsbezeichnungs-Verordnung See
Die Zuständigkeitsbezeichnungs-Verordnung See vom
4. März 1994 (BGBI. 1S. 442) wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nr. 2 wird in Buchstabe d am Ende das Semi-
kolon durch ein Komma ersetzt und der folgende
Buchstabe e angefügt:
„e) auf Schiffen begangenen Verstößen im Sinne
des Artikels 220 Abs. 3 des Seerechtsüber-
einkommens der Vereinten Nationen von 1982
(BGBI. 1994 II S. 1798) in der deutschen aus-
schließlichen Wirtschaftszone hinsichtlich der
nach den Absätzen 3, 5 und 6 dieses Artikels
zulässigen Maßnahmen;".
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „die Bundes-
flagge zu führen" die Wörter .,, sowie bei den in § 1
Nr. 2 Buchstabe e genannten Verstößen" eingefügt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „2" durch die Angabe
,,2 Buchstabe a bis d" ersetzt.
3. In § 3 werden die Wörter „Artikels 23 des Über-
einkommens über die Hohe See" durch die Wörter
,,Artikels 111 des Seerechtsübereinkommens der Ver-
einten Nationen von 1982" ersetzt.
Artikel3
Änderung
der Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung
Die Seeschiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266),
zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom
8. April 1991 (BGBI. 1S. 880), wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der erste Halbsatz durch fol-
gende Sätze ersetzt:
.,Die Verordnung gilt auf den Seeschiffahrts-
straßen mit Ausnahme der Emsmündung, die
im Osten durch eine Verbindungslinie zwi-
schen dem Pilsumer Watt (53° 29' 08" N;
07° 01' 52" 0), Borkum (53° 34' 06" N; 06° 45'
31 '' 0) und dem Schnittpunkt der Koordinaten
53° 39' 35 11 N; 06° 35' 00" 0 begrenzt wird.
Seeschiffahrtsstraßen im Sinne dieser Verord-
nung sind
1. die Wasserflächen zwischen der Küsten-
linie bei mittlerem Hochwasser oder der
seewärtigen Begrenzung der Binnenwas-
serstraßen und einer Linie von drei See-
meilen Abstand seewärts der Basislinie,
2. die durchgehend durch Sichtzeichen B.11
der Anlage 1 begrenzten Wasserflächen
der seewärtigen Teile der Fahrwasser im
Küstenmeer.
Darüber hinaus sind Seeschiffahrtsstraßen im
Sinne dieser Verordnung die Wasserflächen
zwischen den Ufern der nachstehend be-
zeichneten Teile der angrenzenden Binnen-
wasserstraßen:".
bb) Folgende neue Nummern 19 bis 21 werden
angefügt:
,, 19. Warnow von der Mündung in die Unter-
warnow bis zur Mühlendammschleuse in
Rostock;
20. Ryck bis zur Steinbecker-Tor-Brücke in
Greifswald;
21. Uecker bis zur Straßenbrücke in Uecker-
münde."
cc) Satz 2 wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Im Bereich der Wasserflächen zwischen der
seewärtigen Begrenzung im Sinne des Absatzes 1
Satz 2 Nr. 1 und 2 und der seewärtigen Begren-
zung des Küstenmeeres sind lediglich § 1 Abs. 4,
§ 2 Abs. 1 Nr. 3, Nr. 13 Buchstabe b, Nr. 16, 22
bis 25 und 27, die §§ 3, 4, 5, 7, 14 und 32 Abs. 5,
§ 35 Abs. 1 und 2 sowie die§§ 55 bis 61 anzu-
wenden."
2. § 2 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 werden nach den Wörtern „durch-
gehende Schiffahrt" die Wörter „auf den Binnen-
wasserstraßen" eingefügt.
b) In Nummer 9 werden nach dem Wort „Schleppver-
bände," die Wörter „die die für eine Seeschiffahrts-
straße bekanntgemachten Abmessungen nach
Länge, Breite und Tiefgang überschreiten," ein-
gefügt.
c) Nach Nummer 10 wird folgende neue Nummer 10a
eingefügt:
„ 10a. Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Fahrzeuge mit Ausnahme von Sportfahr-
zeugen und von Fahrzeugen der Bundes-
wehr, die in der Lage sind, durch das Was-
ser mit einer Geschwindigkeit von 25 kn
oder mehr zu fahren, wie zum Beispiel
Tragflächen- und Bodeneffektfahrzeuge;" .
d) Nummer 13 wird wie folgt gefaßt:
„ 13. Wegerechtschiffe
a) Fahrzeuge mit Ausnahme auf dem Nord-
ostsee-Kanal, die die für eine Seeschiff-
fahrtsstraße bekanntgemachten Abmes-
sungen überschreiten oder die wegen
ihres Tiefgangs, ihrer Länge oder wegen
anderer Eigenschaften gezwungen sind,
den tiefsten Teil des Fahrwassers für sich
in Anspruch zu nehmen,
b) Fahrzeuge im Bereich der Wasserflächen
zwischen der seewärtigen Begrenzung im
Sinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 und 2
und der seewärtigen Begrenzung des
Küstenmeeres, die die von der Strom-
und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Voraussetzungen erfüllen;

3746 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
sie gelten als manövrierbehinderte Fahrzeuge
im Sinne von Regel 3 Buchstabe g der Inter-
nationalen Regeln von 1972 zur Verhütung
von Zusammenstößen auf See;•.
e) Nach Nummer 20 werden der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgende neue Nummern 21
bis 27 angefügt:
„21. Wassermotorräder
motorisierte Wassersportgeräte mit Wasser-
strahlantrieb, die als Personal Water Craft
wie „Wasserbob.. , ,,Wasserscooter-, ,,Jet-
bike'" oder „Jetski„ bezeichnet werden, oder
sonstige gleichartige Geräte;
22. Maritime Verkehrssicherung
die von der Verkehrszentrale zur Verhütung
von Kollisionen und Grundberührungen, zur
Verkehrsablaufsteuerung oder zur Verhü-
tung von der Schiffahrt ausgehender Ge-
fahren für die Meeresumwelt gegebenen
Verkehrsinformationen und Verkehrsunter-
stützungen sowie erlassenen Verfügungen
zur Verkehrsregelung und -lenkung;
23. Verkehrsinformationen
nautische Warnnachrichten sowie Mitteilun-
gen der Verkehrszentrale über die Verkehrs-
lage, Fahrwasser- sowie Wetter- und Tide-
verhältnisse, die zu festgelegten Zeiten in
regelmäßigen Abständen oder auf Anforde-
rung einzelner Schiffe gegeben werden;
24. Verkehrsunterstützungen
Hinweise und Warnungen der Verkehrszen-
trale an die Schiffahrt sowie Empfehlungen
im Rahmen einer Schiffsberatung von der
Verkehrszentrale aus durch Seelotsen nach
§ 23 Abs. 1 des Gesetzes über das Seelots-
wesen in der Fassung der Bekanntmachung
vom 13. September 1984 (BGBI. 1S. 1213),
das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom
15. Juli 1994 (BGBI. 1 S. 1554) geändert
worden ist, die bei verminderter Sicht, auf
Anforderung oder wenn die Verkehrszen-
trale es auf Grund der Verkehrsbeobach-
tung für erforderlich hält, gegeben werden
und sich entsprechend den Erfordernissen
der Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie
der Wetter- und TideverhäJtnisse auch auf
Positionen, Passierzeiten, Kurse, Geschwin-
digkeiten oder Manöver bestimmter Schiffe
erstrecken können;
25. Verkehrsregelungen
schiffahrtspolizeiliche Verfügungen der Ver-
kehrszentrale im Einzelfall, die entsprechend
den Erfordernissen der Verkehrslage, der
Fahrwasser- sowie der Wetter- und Tidever-
hältnisse Regelungen über Vorfahrt, Über-
holen, Begegnen, Höchst- und Mindestge-
schwindigkeiten oder über das Befahren
einer Seeschiffahrtsstraße umfassen können;
26. Verkehrslenkung
Maßnahmen der Verkehrszentralen am
Nord-Ostsee-Kanal, durch die der Verkehr
zum Zweck der Gefahrenabwehr oder der
Verkehrsablaufsteuerung gelenkt wird;
27. Verkehrszentralen
die von der Wasser- und Schiffahrtsverwal-
tung des Bundes eingerichteten Revierzen-
tralen. •
3. Dem § 3 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Der Führer eines mit einer UKW-Sprechfunkanlage
ausgerüsteten Fahrzeugs ist verpflichtet, bei der
Befolgung der Vorschriften über das Verhalten im Ver-
kehr die von einer Verkehrszentrale aus in deutscher,
auf Anforderung in englischer Sprache gegebenen
Verkehrsinformationen und -unterstützungen abzu-
hören und unverzüglich entsprechend den Bedingun-
gen der jeweiligen Verkehrssituation zu berücksich-
tigen.'"
4. In § 13 Abs. 2 werden nach den Wörtern „auf dem
Nord-Ostsee-Kanal„ das Wort „und'" durch ein
Komma ersetzt und nach dem Wort „Untertrave„ die
Wörter „und der Unterwarnow'" eingefügt.
5. § 30 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird das Wort „ Wamow„ durch das
Wort „Unterwarnow„ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Fahrzeuge
im Sinne von Absatz 1'" das Wort „weitere„ gestri-
chen und die Wörter „und sonstige bekanntge-
machte Fahrzeuge'" eingefügt.
6. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefaßt:
,,Wasserskilaufen, Wassermotorradfahren und Segel-
surfen'".
b) Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
,,Außerhalb des Fahrwassers ist das Wasserski-
laufen erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Wasserflächen ...
c) Absatz 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Im Fahrwasser ist das Fahren mit Wasser-
motorrädern mit Ausnahme auf den mit Sicht-
zeichen 8.8 der Anlage I gekennzeichneten oder
von der Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde be-
kanntgemachten Wasserflächen verboten. Außer-
halb des Fahrwassers ist das Fahren mit Wasser-
motorrädern erlaubt; dies gilt nicht auf den von der
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekannt-
gemachten Wasserflächen. Absatz 2 Satz 1 und
Absatz 4 gelten auch für das Fahren mit Wasser-
motorrädern ...
7. § 43 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 1 und 2 wird jeweils das Wort
,,Verkehrslenkungsstelle„ durch das Wort „ Ver-
kehrszentrale„ ersetzt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Fahrzeugführer hat bei der Befolgung der
Vorschriften über das Verhalten im Verkehr die
Verkehrsinformationen der Verkehrszentrale un-
verzüglich entsprechend den Bedingungen der
jeweiligen Verkehrssituation zu berücksichtigen
und den getroffenen Maßnahmen der Verkehrslen-
kung nachzukommen ...

8. In § 49 Abs. 6 wird das Wort „Verkehrslenkungsstelle"
durch das Wort „Verkehrszentrale" ersetzt.
9. Die Überschrift des Achten Abschnitts wird wie folgt
gefaßt:
„Aufgaben und Zuständigkeiten der Behörden der
Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes".
10. Die Überschrift des § 55 wird wie folgt gefaßt:
.. Strom- und Schiffahrtspolizei".
11. Nach § 55 wird folgender neuer § 55a eingefügt:
.,§55a
Verkehrszentralen
Die Verkehrszentralen sind im Rahmen der ent-
sprechend den Erfordernissen des jeweiligen Reviers
eingerichteten maritimen Verkehrssicherung für fol-
gende Maßnahmen zuständig:
1. Verkehrsinformatk>nen,
2. Verkehrsunterstützungen,
3. Verkehrsregelungen und
4. Verkehrslenkung auf dem Nord-Ostsee-Kanal."
12. § 57 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
"1. der Verkehr von außergewöhnlich großen
Fahrzeugen sowie von Luftkissen- und
Hochgeschwindigkeitsfahrzeugen,".
bb) In Nummer 4 werden nach den Wörtern
.Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs be-
einträchtigt werden" die Wörter 11 oder eine
Gefahr für die Meeresumwelt entstehen" ein-
gefügt.
cc) In Nummer 7 werden nach den Wörtern
• Leichtigkeit des Verkehrs beeinträchtigen"
die Wörter „oder eine Gefahr für die Mee-
resumwelt darstellen" eingefügt.
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe a wird nach dem Wort „aus-
gleichen" das Wort „und" durch das Wort
..oder" ersetzt.
bb) In Buchstabe b wird nach dem Wort „verhin-
dern" das Wort .oder" eingefügt und der
Punkt durch ein Komma ersetzt.
cc) folgender neuer Buchstabe c wird angefügt:
.c) die eine Gefahr für die Meeresumwelt ver-
hindern oder beseitigen."
13. § 58 wird wie folgt gefaßt:
..§58
Schiffahrtspolizeiliche Meldungen
(1) Die Führer von Fahrzeugen, Schub- und
Schleppverbänden, die die von der Strom- und Schiff-
fahrtspolizeibehörde bekanntgemachten Abmessun-
gen und Größen überschreiten, sowie von Fahrzeu-
gen im Sinne des § 30 Abs. 1 haben der von der
Strom- und Schiffahrtspolizeibehörde bekanntge-
machten Verkehrszentrale folgende Angaben zu
melden:
1. soweit die Meldung der nachfolgenden Angaben
nicht schon nach § 1 Abs. 1 in Verbindung mit
Nummer 2.6 der Anlage zur Anlaufbedingungsver-
ordnung vom 23. August 1994 {BGBI. 1 S. 2246),
geändert durch Artikel 6 der Verordnung vom
7. Dezember 1994 (BGBI. 1 S. 3744), abgegeben
worden ist, rechtzeitig vor dem Befahren der von
den Strom- und Schiffahrtspolizeibehörden bekannt-
gemachten Seeschiffahrtsstraßen:
a) Name, Rufzeichen und Art des Fahrzeugs,
b) Position des Fahrzeugs,
c) Länge, Breite und Tiefgang des Fahrzeugs in
Metern,
d) Abgangs- und Bestimmungshafen,
e) Angabe, ob verflüssigte Gase, Chemikalien
oder Erdöl/Erdölprodukte als Massengut beför-
dert werden, und, wenn dies zutrifft, Angabe
der Ladungsart und -menge und der UN-Num-
mer, oder solche Güter befördert worden sind
und danach die Tanks nicht gereinigt und ent-
gast oder vollständig inertisiert sind,
f) Erklärung, ob Mängel an Schiff oder Ladung
vorliegen und
g) Reeder oder dessen Bevollmächtigte;
2. während der weiteren Fahrt bei den bekanntge-
machten Positionen:
a) Name und Rufzeichen des Fahrzeugs,
b) Position des Fahrzeugs,
c) Geschwindigkeit des Fahrzeugs und
d) Passierzeit des Fahrzeugs;
3. Unterbrechung und Fortsetzung der Fahrt.
(2) Die Meldungen nach Absatz 1 haben nach Maß-
gabe des Meldeschemas in Anhang 1 zu Nr. 1.9 der
Anlage zur Anlaufbedingungsverordnung zu erfolgen .
(3) Nach Abgabe der ersten Meldung über UKW-
Sprechfunk muß der Führer eines Fahrzeugs im Sinne
des Absatzes 1 ständig über UKW-Sprechfunk auf
den bekanntgemachten UKW-Kanälen und, wenn
technisch durchführbar, auf dem UKW-Kanal 16 an-
sprechbar sein."
14. § 61 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird das Wort „Grundregel" durch
das Wort „Grundregeln" ersetzt.
b) Nummer 14 wird wie folgt gefaßt:
14. einer Vorschrift des§ 31 Abs. 1 Satz 1 oder 2
11
zweiter Halbsatz, Abs. 2 bis 4, 5 Satz 1 zwei-
ter Halbsatz oder Satz 3 über das Wasserski-
laufen, das Segelsurfen oder das Fahren mit
Wassermotorrädern zuwiderhandelt,".
c) Nummer 40 wird wie folgt gefaßt:
„40. entgegen § 58 Abs. 1 oder 2 eine Meldung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig abgibt oder entgegen § 58 Abs. 3
nicht ständig über UKW-Sprechfunk an-
sprechbar ist."

3748 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
15. Die Anlage I wird wie folgt geändert:
a) In der Vorbemerkung wird Buchstabe e wie folgt gefaßt:
„e) Feuer
Es werden verwendet:
- Festfeuer(F/F.)
- Unterbrochenes Feuer
mit Einzelunterbrechung (Oc/Ubr.) [J 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1 1
1 1...,..,.,,
oder
mit Gruppen von 2 Unterbrechungen
(Oe [2]/Ubr. [21)
11 llJ 1 11 11 11 11 11 11
oder
mit Gruppen von 3 Unterbrechungen
(Oe [3]/Ubr. [3D 111 lll. J11 111 111 111 111
-
-
Gleichtaktfeuer (lso/Glt.)
Blitzfeuer
111.1111111 • 1111
mit Einzelblitzen (FIJBlz.)
l•• --11111••••• 1 • 111
oder
mit Gruppen von 2 Blitzen (FI. [2]/Blz. [21) 1 1 I_I_I 1 1 1 1 1 II II 11 11
oder
mit Gruppen von 2 + 1 Blitzen
(FI. [2 + 1]/Blz. (2 + 11)
III W_III III III III III III
oder
mit Gruppen von 5 Blitzen (FI. [SVBlz. [SD 11111 111 JJ__ 11111 II 111
- Funkelfeuer
mit dauerndem Funkeln (Q/Fkl.)
oder
mit Gruppen von 3 Funkeln (Q [3VFkl. [31)
oder
mit Gruppen von 9 Funkeln (Q [9VFkl. [9D
oder
mit Gruppen von 6 Funkeln und 1 Blink
(Q [6] + LFI/Fkl. [6] + Blk.)
oder
mit Unterbrechungen (IQ/Fkl.unt.)
- Schnelles Funkelfeuer
mit dauerndem schnellen Funkei (VQ/SFkl.) ,uuuw1,1,,1u1,,, •• ,,,,,u,,, •••• •••••••• ,.,, .uuuuuuuu,
oder
mit Gruppen von 3 schnellen Funkeln
(VQ [3VSFkl. [31)
oder
mit Gruppen von 9 schnellen Funkeln
(VQ [9VSFkl. [9D
oder
mit Gruppen von 6 schnellen Funkeln
und 1 Blink (VQ [6] + LFVSFkl. [6] + Blk.)
uuu • __ uuu • wrn • uuu •
oder
mit Unterbrechungen (IVQ/SFkl. unt.) HHWUU HHUHW lH'1UHU UUHUUl
Ein Funkelfeuer wird mit 60 Lichterscheinungen/Minute und ein schnelles Funkelfeuer mit 100 bis 120 Licht-
erscheinungen/Minute ausgesendet. Ein Blinken wird als Lichterscheinung von mehr als 2 Sekunden Dauer
sichtbar. In den Klammem ist für jede Kennung die englische/deutsche Abkürzung genannt. ..

b) Abschnitt 1- Sichtzeichen - wird wie folgt geändert:
aa) In Ziffer A.17 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
bb) Nach Ziffer B. 7 wird folgende Ziffer 8.8 eingefügt:
„8.8 Wassermotorräder
(§ 31 Abs. 5 Satz 1)
Wasserflächen im Fahrwasser, auf denen das Fahren mit Wasser-
motorrädern erlaubt ist:
rechteckige blaue Tafel mit dem weißen Symbol eines Wasser-
motorrades."
cc) In Ziffer 8.11 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
dd) In Ziffer 8.11 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., FI (2)/Blz. (2), Oe (2)/Ubr. (2), Oe (3)/Ubr. (3), Q/Fkl. oder IQ/Fkl.unt."
ee) In Ziffer 8.12 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,lso /Glt oder Oc/Ubr."
ff) In Ziffer 8.13 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
gg) In Ziffer 8.13 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2 + 1)/Blz. (2 + 1)".
hh) In Ziffer B.14 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3)".
ii) In Ziffer B.15 Buchstabe a wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ/SFkl. oder Q/Fkl."
jj) In Ziffer B. 15 Buchstabe b wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ (3)/SFkl. (3) oder Q (3)/Fkl. (3)".
kk) In Ziff~r 8.15 Buchstabe c wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,, VQ (6) + LFI/SFkl. (6) + Blk. oder Q (6) + LFI/Fkl. (6) + Blk."
II) In Ziffer B.15 Buchstabe d wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,VQ (9)/SFkl. (9) oder Q (9)/Fkl. (9)".
nm) In Ziffer B.15 Buchstabe e wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (2)/Blz. (2)".
nn) In Ziffer 8.16 wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI/Blz., Oe (2)/Ubr. (2) oder Oe (3)/Ubr. (3), bei dem Beispiel g nur FI (5)/Blz. (5)".
oo) In Ziffer B.16 Buchstabe g wird die Kennung wie folgt gefaßt:
,,FI (5)/Blz. (5)".
16. In Anlage II Abschnitt 11.2 - Schallsignale der Fahrzeuge - wird die Ziffer 3.1 .2 wie folgt gefaßt:
„3.1 .2 Von mehr als 100 m Länge
5 Sekunden lang rasches Läuten der Glocke auf dem
Vorschiff mit darauffolgenden 5 Einzelschlägen und
zusätzlich am Heck unmittelbar danach 5 Sekunden lang
rasches Schlagen eines Gonges oder eines Signals mit 5s
einem anderen Instrument, dessen Ton oder Klang mit
dem Glockenläuten nicht verwechselt werden kann.
17. Die Anlage IV wird aufgehoben.

3750 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel4
Änderung der Verordnung
zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See
Die Verordnung zu den Internationalen Regeln von 1972
zur Verhütung von Zusammenstößen auf See vom 13. Juli
1977 (BGBI. 1 S. 813), zuletzt geändert durch Artikel 3
der Verordnung vom 8. April 1991 (BGBI. 1 S. 880), wird
wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 1
Inkraftsetzung
der Internationalen Regeln
Die Internationalen Regeln zur Verhütung von
Zusammenstößen auf See, die dem übereinkommen
von 1972 (BGBI. 1976 II S. 1023) beigefügt und zuletzt
durch Beschluß der 18. Vollversammlung der Inter-
nationalen Seeschiffahrts-Organisation (IMO) in Lon-
don vom 4. November 1993 geändert worden sind, im
folgenden als „Internationale Regeln" bezeichnet, sind
in der aus der Anlage ersichtlichen deutschen Über-
setzung nach Maßgabe der folgenden Vorschriften
anzuwenden."
2. In § 2 Abs. 1 werden nach den Wörtern „öffentlichen
bundeseigenen Häfen" die Wörter „sowie im übrigen
deutschen Küstenmeer" eingefügt.
3. In§ 6 Abs. 2 wird das Wort „festgelegt" durch das Wort
,,angenommen" ersetzt.
4. In § 7 Abs. 1 werden nach den Wörtern „oder sonstige
Vorrichtungen zur" die Wörter „wissenschaftlichen
Meeresforschung oder" eingefügt und nach dem Wort
,,Naturschätzen" die Wörter „im Bereich des Festland-
sockels der Bundesrepublik Deutschland oder eines
anderen Staates" gestrichen.
5. Nach§ 7 wird folgender§ 7a eingefügt:
,,§ 7a
Auskunft auf Ersuchen
(1) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes, das sich
in der ausschließlichen Wirtschaftszone oder dem
Küstenmeer eines anderen Staates befindet, von den
Behörden dieses Staates mit der Begründung, daß er
gegen anwendbare internationale Regeln und Normen
zur Verhütung, Verringerung und Überwachung der
Verschmutzung durch Schiffe verstoßen habe, er-
sucht, Angaben über die Identität und den Register-
hafen, den letzten oder nächsten Anlaufhafen seines
Schiffes und andere sachdienliche Angaben zu
machen, die erforderlich sind, um festzustellen, ob ein
Verstoß erfolgt ist, so hat er diesem Ersuchen nachzu-
kommen.
(2) Wird der Fahrzeugführer eines Schiffes im
Küstenmeer anderer Staaten, die mit einem oder meh-
reren anderen Staaten für das Einlaufen in ihre Häfen
oder inneren Gewässer oder für das Anlegen an ihren
vor der Küste liegenden Umschlagplätzen gemein-
same Bedingungen zur Verhütung, Verringerung und
Überwachung der Verschmutzung der Meeresumwelt
erlassen haben, von den Behörden des Küstenstaates
ersucht, Auskunft darüber zu geben, ob das Schiff zu
einem Staat derselben Region, der an der gemeinsa-
men Regelung beteiligt ist, weiterfährt und gegebenen-
falls die von diesem Staat für das Anlauten in seine
Häfen festgelegten Bedingungen erfüllt, so hat er die-
sem Ersuchen nachzukommen.
(3) Das Bundesministerium für Verkehr macht die in
Absatz 2 genannten Staaten in den Nachrichten für
Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschiff-
fahrt des Bundesamtes für Seeschiffahrt und Hydro-
graphie) bekannt."
6. Die Anlage wird wie folgt geändert:
a) Regel 26 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b Ziffer i werden die Wörter „ein
Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
führen;" gestrichen.
bb) In Buchstabe c Ziffer i werden die Worte „ein
Fahrzeug von weniger als 20 Meter Länge darf
an Stelle dieses Signalkörpers einen Korb
führen;" gestrichen.
cc) Buchstabe d wird wie folgt gefaßt:
„d) Die zusätzlich zu diesen Regeln in Anlage II
beschriebenen Signale gelten für ein fischen-
des Fahrzeug, das sich in nächster Nähe
anderer fischender Fahrzeuge befindet."
b) Die Anlage I wird wie folgt geändert:
aa) Dem Abschnitt 3 wird folgender Buchstabe d
angefügt:
„d) Ist für ein Maschinenfahrzeug nur ein
Topplicht vorgeschrieben, so ist dieses
Licht vorlicher als mittschiffs anzubringen;
ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Länge braucht dieses Licht jedoch nicht
vorlicher als mittschiffs anzubringen, muß
es aber möglichst weit vom führen ...
bb) Der Abschnitt 9 wird wie folgt geändert:
aaa) Der bisherige Buchstabe b wird Buch-
stabe b Ziffer i.
bbb) Dem Buchstaben b wird folgende Ziffer ii
angefügt:
„ii) Ist die Einhaltung der Ziffer i durch
Führen nur eines Rundumlichtes nicht
möglich, so sind zwei in geeigneter
Weise angebrachte oder abge-
schirmte Rundumlichter zu verwen-
den, so daß sie aus einer Entfernung
von einer Seemeile möglichst als ein
Licht erscheinen."
cc) Nach Abschnitt 12 wird folgender neuer Ab-
schnitt 13 eingefügt:
„ 13 - Hochgeschwindigkeitsfahrzeuge
Das Topplicht eines Hochgeschwindigkeits-
fahrzeugs mit einem Verhältnis von Länge zu
Breite von weniger als 3: 1 kann in niedrigerer
Höhe im Verhältnis zur Breite des Fahrzeugs
angebracht werden als unter Abschnitt 2 Buch-
stabe a Ziffer i vorgeschrieben; allerdings darf
der Basiswinkel des gleichschenkligen Drei-
ecks, das durch die Seitenlichter und das
Topplicht gebildet wird, in Vorderansicht nicht
weniger als 27 Grad betragen."
dd) Der bisherige Abschnitt 13 wird Abschnitt 14.

c) Der Abschnitt 2 der Anlage II wird wie folgt ge-
ändert:
aa) Der einleitende Satz des Buchstabens a vor der
Ziffer i wird wie folgt gefaßt:
„a) Fahrzeuge von 20 oder mehr Meter Länge
zeigen beim Trawlen, gleichviel ob mit
pelagischen Netzen oder mit Grund-
schleppnetzen,".
bb) Der einleitende Satz des Buchstabens b vor der
Ziffer i wird wie folgt gefaßt:
„b) Jedes Fahrzeug von 20 oder mehr Meter
Länge, das im Gespann trawlt, zeigt".
cc) Nach Buchstabe b wird folgender Buchstabe c
angefügt:
„c) Ein Fahrzeug von weniger als 20 Meter
Länge darf beim Trawlen, gleichviel ob es
ein pelagisches Netz oder ein Grund-
schleppnetz verwendet oder im Gespann
trawlt, die nach den Buchstaben a oder b
vorgeschriebenen Lichter führen."
d) In Abschnitt 1 der Anlage IV wird Buchstabe o wie
folgt gefaßt:
„o) zugelassene Signale, die über Funksysteme
einschließlich Radartransponder auf Über-
lebensfahrzeugen übermittelt werden."
Artikel 5
Änderung der Sportboot-
führerscheinverordnung-See
Die Sportbootführerscheinverordnung-See vom 20. De-
zember 1973 (BGBI. 1S. 1988), zuletzt geändert durch § 13
der Verordnung vom 17. Dezember 1992 (BGBI. 1 S. 2061 ),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „Wer auf den
Seeschiffahrtsstraßen" das Komma und die Wörter
„ausgenommen im Bereich der Erweiterung des
Küstenmeeres im Sinne der Anlage IV zur See-
schiffahrtsstraßen-Ordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 15. April 1987 (BGBI. 1 S. 1266)
in der jeweils geltenden Fassung," gestrichen.
b) In Satz 2 werden nach dem Wort „Wasserfahrzeug"
die Wörter „oder Wassermotorrad" eingefügt.
2. In§ 2 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt gestrichen und
folgender neuer Halbsatz angefügt:
„oder wem die Fahrerlaubnis durch das Seeamt oder
das Bundesoberseeamt bestandskräftig entzogen
worden ist."
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 Nr. 3 werden die Wörter „das vom
untersuchenden Arzt unmittelbar dem Vorsitzenden
des zuständigen Prüfungsausschusses in einem
verschlossenen Umschlag und in Abschrift dem
Antragsteller zuzuleiten ist," angefügt.
b) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Die Zulassung zur Prüfung darf frühestens drei
Monate vor Vollendung des 16. Lebensjahres er-
folgen."
4. In § 6 Abs. 5 Satz 3 werden die Wörter „eines Monats"
durch die Wörter „von vier Wochen" ersetzt.
5. In § 8 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender neuer Satz ein-
gefügt:
„Bestehen Zweifel an der Eignung, kann die Vorlage
eines amts- oder fachärztlichen Zeugnisses verlangt
werden."
6. § 8a wird wie folgt gefaßt:
,,§Ba
Fahrverbot
(1) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 ist das Führen eines Sport-
bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
zu untersagen (Fahrverbot), wenn die Voraussetzun-
gen des§ 8 Abs. 1 vorliegen.
(2) Dem Inhaber eines Befähigungszeugnisses nach
§ 1 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 kann das Führen eines Sport-
bootes auf Seeschiffahrtsstraßen befristet für die
Dauer von einem bis zu zwölf Monaten oder unbefristet
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des§ 8
Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 vorliegen oder der Inhaber einer
im Befähigungszeugnis eingetragenen Auflage nicht
nachkommt.
(3) Dem Inhaber einer Fahrerlaubnis kann das
Führen eines Sportbootes auf Seeschiffahrtsstraßen
befristet für die Dauer von einem bis zu zwölf Monaten
untersagt werden, wenn die Voraussetzungen des
§ 8 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3 oder 4 gegeben sind und sich
aus dem Verhalten des Inhabers im Verkehr nicht
ergibt, daß er zum Führen eines Sportbootes nicht
mehr geeignet ist.
(4) Über das Fahrverbot entscheidet die Wasser-
und Schiffahrtsdirektion Nordwest. Sie teilt ihre Ent-
scheidung, soweit der Inhaber eines Befähigungs-
zeugnisses betroffen ist, unter Angabe der Gründe der
Behörde mit, die das Befähigungszeugnis erteilt hat.
(5) Der Sportbootführerschein ist nach der be-
standskräftigen Anordnung des Fahrverbots unverzüg-
lich der Wasser- und Schiffahrtsdirektion Nordwest
abzuliefern. Er ist auch abzuliefern, wenn die Anord-
nung des Fahrverbots angefochten wurde, aber der
sofortige Vollzug der Anordnung angeordnet worden
ist."
7. § 9 Abs. 1 Satz 2 erster Halbsatz wird wie folgt gefaßt:
,,In das Verzeichnis sind Name, Anschrift, Geschlecht,
Geburtsdatum und Geburtsort sowie das Datum der
Erteilung der Fahrerlaubnis und gegebenenfalls der
Verlust des Sportbootführerscheins und das Datum
der Erteilung einer Ersatzausfertigung einzutragen;".

3752 Bundesgesetzblatt,
8. § 10 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird der Betrag „DM 54,-" durch
den Betrag „DM 64,-" ersetzt.
bb) In Nummer 2 wird der Betrag „DM 22,-" durch
den Betrag „DM 30,-" ersetzt.
cc) Nummer 7 wird wie folgt gefaßt:
,,7. für die Entziehung einer Fahr-
erlaubnis nach § 8 und die
Verhängung eines Fahrverbots
nach§ Sa DM 85,-
bis DM 250,-,".
dd) Nach Nummer 7 wird folgende neue Nummer 8
eingefügt:
,,8. für die teilweise oder voll-
ständige Zurückweisung
eines Widerspruchs, so-
weit sich der Widerspruch
nicht ausschließlich gegen
eine Kostenentscheidung
richtet, bis zur Höhe
der für die
angefochtene
Amtshandlung
Jahrgang 1994, Teil 1
Artikel6
Änderung
der Anlaufbedingungsverordnung
Die Anlage zu § 1 Abs. 1 der Anlaufbedingungsverord-
nung vom 23. August 1994 (BGBI. 1 S. 2246) wird wie folgt
geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Nummer 10 wird wie folgt gefaßt:
„ 10. ,,Maritime Verkehrssicherung": die von der
Verkehrszentrale zur Verhütung von Kollisio-.
nen und Grundberührungen, zur Verkehrsab-
laufsteuerung oder zur Verhütung von der
Schiffahrt ausgehender Gefahren für die Mee-
resumwelt gegebenen Verkehrsinformationen
und Verkehrsunterstützungen sowie erlasse-
nen Verfügungen zur Verkehrsregelung und
-lenkung;".
b) Die Nummern 12 und 13 werden wie folgt gefaßt:
„12. ,,Verkehrsunterstützungen": Hinweise und
Warnungen der Verkehrszentrale an die
Schiffahrt und Empfehlungen im Rahmen
einer Schiffsberatung von der Verkehrszen-
trale aus durch Seelotsen nach § 23 Abs. 1
des Gesetzes über das Seelotswesen, die bei
festgesetzten
Gebühr;
dies gilt nicht, wenn der Widerspruch
nur deshalb keinen Erfolg hat, weil die
Verletzung einer Verfahrens- oder Form-
vorschrift nach § 45 des Verwaltungsver-
fahrensgesetzes unbeachtlich ist,".
ee) Die bisherige Nummer 8 wird Nummer 9 und
wird wie folgt gefaßt:
,,9. Reisekosten für die Mitglieder der Prü-
fungsausschüsse,".
ff) Nach Nummer 9 wird folgende Nummer 10
angefügt:
„ 10. für die Rücknahme des
Widerspruchs nach
Beginn der sachlichen
Bearbeitung, jedoch
vor deren Beendigung bis zu 75vom
Hundert der
Gebühr nach
Nummer8."
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefaßt:
„ 1. nach Absatz 1 Nr. 1 bis 3, 6 und 9 von den
Prüfungsausschüssen,".
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefaßt:
„2. nach Absatz 1 Nr. 4, 5 und 8 von den
beauftragten Verbänden,".
9. § 12 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „Fahrverbot
nach § Sa Abs. 1" die Wörter ,, , 2 oder 3" eingefügt.
b) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „Ent-
ziehung der Fahrerlaubnis" die Wörter „oder in den
Fällen des§ Sa Abs. 5" eingefügt.
verminderter Sicht, auf Anforderung oder
wenn die Verkehrszentrale es auf Grund der
Verkehrsbeobachtung für erforderlich hält,
gegeben werden und sich entsprechend den
Erfordernissen der Verkehrslage, der Fahr-
wasser- sowie der Wetter- und Tideverhält-
nisse auch auf Positionen, Passierzeiten,
Kurse, Geschwindigkeiten oder Manöver
bestimmter Schiffe erstrecken können;
13. ,,Verkehrsregelungen": schiffahrtspolizeiliche
Verfügungen der Verkehrszentrale im Einzel-
fall, die entsprechend den Erfordernissen der
Verkehrslage, der Fahrwasser- sowie der
Wetter- und Tideverhältnisse Regelungen
über Vorfahrt, Überholen, Begegnen, Höchst-
und Mindestgeschwindigkeiten oder über
das Befahren einer Seeschiffahrtsstraße um-
fassen können;".
2. In Nummer 2.1 Satz 1 werden die Wörter „Telefax +
(4721) 106466" durch die Wörter „Telefax + (4721)
106393 oder 106394" ersetzt.
3. In Nummer 6.1 Satz 1 wird das Wort „inneren" ge-
strichen.
4. Der Anhang 2 zu Nummer 1.15 wird wie aus der Anlage
zu dieser Verordnung ersichtlich gefaßt.
Artikel 7
Änderung
der Verordnung zur Durchführung
des Seeunfalluntersuchungsgesetzes
Die Verordnung zur Durchführung des Seeunfallunter-
suchungsgesetzes vom 5. Juni 1986 (BGBI. 1 S. 860),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 27. August
1992 (BGBI. 1S. 1604), wird wie folgt geändert:

1. In § 1 werden die Wörter „im Bereich des Festland- Artikels
sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
Inkrafttreten
Wörter „in der deutschen ausschließlichen Wirt-
schaftszone" ersetzt. (1) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. Januar 1995 in Kraft.
2. In§ 2 werden die Wörter „des Bereichs des Festland-
(2) Artikel 4 Nr. 6 tritt am 4. November 1995 in Kraft.
sockels der Bundesrepublik Deutschland" durch die
Wörter „der deutschen ausschließlichen Wirtschafts-
zone" ersetzt.
Bonn, den 7. Dezember 1994
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann

Innere Deutsche Bucht im Sinne der Nummer 1.15 der Anlage ist der Bereich, der durch den UKW-Kanal 80 abgedeckt wird und in der Karte dargestellt ist.
- - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - - · ~ - .•a:
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Zwanzigste Verordnung
zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
Vom 9. Dezember 1994
Auf Grund
- des § 6 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Nr. 3 Buchstabe a und b,
Nr. 4 und Nr. 7, des § 6a Abs. 2 und des § 47 Abs. 1
Nr. 1 Buchstabe a und Nr. 3 des Straßenverkehrsgeset-
zes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
§ 6 Abs. 1 Nr. 1 geändert durch Artikel 1 Nr. 3 des Geset-
zes vom 13. Mai 1986 (BGBI. 1 S. 700), die Eingangs-
worte in Nummer 3 zuletzt geändert durch § 37 Abs. 2
des Gesetzes vom 24. August 1965 (BGBI. 1 S. 927),
Nummer 4 eingefügt durch Artikel 4 Nr. 3 des Gesetzes
vom 26. November 1964 (BGBI. 1 S. 921 ), Nummer 7
eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2 des Gesetzes vom
15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721 ), § 6a Abs. 1 neugefaßt
durch Artikel 1 Nr. 6 des Gesetzes vom 6. April 1980
(BGBI. 1 S. 413), verordnet das Bundesministerium für
Verkehr und
- des§ 6 Abs. 1 Nr. Sa, Nr. 7 und Abs. 2a des Straßen-
verkehrsgesetzes, Absatz 1 Nr. 5a eingefügt durch§ 70
Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1
S. 721 ), Absatz 1 Nr. 7 eingefügt durch § 70 Abs. 1 Nr. 2
des Gesetzes vom 15. März 1974 (BGBI. 1 S. 721) und
Absatz 2a eingefügt gemäß Artikel 22 der Verordnung
vom 26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089), verordnen
das Bundesministerium für Verkehr und das Bundes-
ministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktor-
sicherheit und
- des§ 6a Abs. 2, Abs. 3, Abs. 4 und Abs. 5 des Straßen-
verkehrsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt III, Glie-
derungsnummer 9231-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, der durch das Gesetz vom 6. April 1980
(BGBI. 1S. 413) neu gefaßt worden ist, in Verbindung mit
dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom
23. Juni 1970 (BGBI. 1 S. 821 ), verordnet das Bundes-
ministerium für Verkehr und
- des § 38 Abs. 2 und des § 39 des Bundes-Immissions-
schutzgesetzes vom 14. Mai 1990 (BGBI. 1 S. 880),
die zuletzt gemäß Artikel 5 der Verordnung vom
26. November 1986 (BGBI. 1 S. 2089) geändert worden
sind, verordnen - hinsichtlich des § 38 des Bundes-
Immissionsschutzgesetzes nach Anhörung der beteilig-
ten Kreise - das Bundesministerium für Verkehr und
das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und
Reaktorsicherheit:
Artikel 1
Verordnung
über die EG-Typgenehmigung
für Fahrzeuge und Fahrzeugteile
(EG-TypV)*)
1n ha ltsverzeic h n i s
Abschnitt 1
EG-Typgenehmigung
§ Anwendungsbereich
§ 2 Genehmigungsbehörde und Genehmigungsverfahren
§ 3 Erteilung der EG-Typgenehmigung
§ 4 Änderung der EG-Typgenehmigung
§ 5 Nachträgliche Nebenbestimmungen, Widerruf, Rücknahme
und Erlöschen der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
§ 6 Widerspruch
§ 7 Besondere Verfahren
§ 8 EG-Typgenehmigungen aus anderen Mitgliedstaaten
§ 9 Zulassung und Veräußerung
§ 10 Zusammenarbeit mit den anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union und mit der Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft
Abschnitt2
Anerkennung und Akkreditierung
von Stellen zur Prüfung und Begut-
achtung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
§ 11 Anerkennung und Anerkennungsstelle
§ 12 Erteilung der Anerkennung
§ 13 Änderung der Anerkennung
§ 14 Erlöschen, Widerruf und Rücknahme der Anerkennung
§ 15 Widerspruchsverfahren
§ 16 Überwachung der anerkannten Stellen
§ 17 Vorläufige Anerkennungen
§ 18 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
•) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 70/156/EWG
in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni 1992
zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG zur Angleichung der Rechts-
vorschriften der Mitgliedstaaten über die Betriebserlaubnis für Kraft-
fahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), ge-
ändert durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom 29. Sep-
tember 1993 zur Anpassung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates über
die Betriebserlaubnis für Kraftfahrzeuge und Kraftfahrzeuganhänger
(ABI. EG Nr. L 264 S. 49).

3756 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
Abschnitt3
Akkreditierung von Stellen
zur Kontrolle der Qualitätssicherung
§ 19 Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
§ 20 Erteilung, Änderung, Beendigung und Überwachung der
Akkreditierung
Abschnitt4
Allgemeine Vorschriften
§ 21 Harmonisierte Normen
§ 22 Freistellungsklausel
§ 23 Übergangsvorschriften
Abschnitt 1
EG-Typgenehmigung
§1
Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung gilt für die EG-Typgenehmigung
von
1. Kraftfahrzeugen mit mindestens vier Rädern und mit
einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von
mehr als 25 km/h und ihren Anhängern (Fahrzeuge),
die in einer oder in mehreren Stufen gefertigt werden,
sowie
2. Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen
Einheiten
nach der Richtlinie 70/156/EWG (Betriebserlaubnisricht-
linie) in der Fassung der Richtlinie 92/53/EWG des Rates
vom 18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1), angepaßt
durch die Richtlinie 93/81/EWG der Kommission vom
29. September 1993 (ABI. EG Nr. L 264 S. 49).
(2) Ausgenommen sind
1. land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen und ihre
Anhänger,
2. selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Anhänger-
Arbeitsmaschinen sowie
3. vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Leermasse
von weniger als 350 kg (ohne Masse der Batterien bei
Elektrofahrzeugen), mit einer bauartbedingten Höchst-
geschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h und - bei
Fremdzündungsmotoren - mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm 3 oder - bei anderen Antriebs-
arten - mit einer maximalen Nennleistung von nicht
mehr als 4 kW und
4. vierrädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leermasse von
nicht mehr als 400 kg (550 kg bei Fahrzeugen zur
Güterbeförderung) - ohne Masse der Batterien bei
Elektrofahrzeugen - und mit einer Motornennleistung
von nicht mehr als 15 kW nach Artikel 1 Abs. 3 Buch-
staben a und b der Richtlinie 92/61/EWG des Rates
vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für
zweirädrige oder dreirädrige Kraftfahrzeuge (ABI. EG
Nr. L 225 S. 72).
(3) Für die Begriffsbestimmungen gilt Artikel 2 der
Betriebserlaubnisrichtlinie.
§2
Genehmigungsbehörde
und Genehmigungsverfahren
(1) Genehmigungsbehörde für die Bundesrepublik
Deutschland ist das Kraftfahrt-Bundesamt.
(2) Die EG-Typgenehmigung wird dem Hersteller auf
Antrag erteilt. Für das Antragsverfahren gilt Artikel 3 in
Verbindung mit Artikel 9 Abs. 2 der Betriebserlaubnis-
richtlinie. Ist der Herste11er in dem Gebiet, in welchem der
Vertrag zur Gründung der Europäischen Wirtschafts-
gemeinschaft oder das Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum gilt, nicht ansässig, so hat er
einen Zustellungsbevollmächtigten zu bestellen, der in der
Bundesrepublik Deutschland ansässig ist.
(3) Die mit dem Antrag für einen Fahrzeugtyp vorge-
schriebene Vorlage der Genehmigungsbögen für Systeme,
Bauteile und selbständige technische Einheiten entfällt,
wenn die betreffenden Genehmigungen bereits vom Kraft-
fahrt-Bundesamt erteilt wurden.
(4) Der Antragsteller kann über den zu genehmigenden
Fahrzeugtyp und über die zum Fahrzeugtyp vorzuneh-
mende Zuordnung
1. der Genehmigungsanträge,
2. der Beschreibungsmappe und Genehmigungsbögen
nach Artikel 3 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie,
3. der Angaben in der Beschreibungsmappe nach Arti-
kel 3 Abs. 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie oder
4. der gleichwertigen Genehmigungen, die der Rat der
Kommission der Europäischen Gemeinschaft nach
Artikel 9 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie aner-
kannt hat, sowie der in Anhang IV Teil 2 der Betriebs-
erlaubnisrichtlinie aufgeführten internationalen Rege-
lungen
einen Prüfbericht eines Technischen Dienstes vorlegen,
der Angaben nach Maßgabe des Artikels 4 Abs. 1 der
Betriebserlaubnisrichtlinie enthält. Dieser Prüfbericht muß
von einem Technischen Dienst nach näherer Bestimmung
durch die Genehmigungsbehörde erstellt worden sein. Die
Genehmigungsbehörde kann anordnen, daß für den Fahr-
zeugtyp, für den eine EG-Typgenehmigung beantragt
wird, ein entsprechendes Fahrzeug bei ihr oder beim
Hersteller vorzuführen ist.
(5) Der Antragsteller hat das Vorhandensein eines
Qualitätssicherungssystems (§ 3 Abs. 1) gegenüber der
Genehmigungsbehörde nach deren näherer Bestimmung
nachzuweisen. Die hierfür notwendige Überprüfung kann
durch die Genehmigungsbehörde erfolgen; sie kann auch
durch eine nach § 19 akkreditierte Zertifizierungsstelle
oder durch die Behörde eines anderen Mitgliedstaates
vorgenommen werden, wenn sie vom Kraftfahrt-Bundes-
amt als Genehmigungsbehörde hierzu beauftragt wurden.
Abweichend von Satz 1 kann der Antragsteller den Nach-
weis durch Vorlage eines Zertifikats erbringen, das
1. vom Kraftfahrt-Bundesamt als Zertifizierungsstelle,
2. von einer durch das Kraftfahrt-Bundesamt nach § 19
akkreditierten Zertifizierungsstelle oder
3. von einer durch die zuständige Stelle eines anderen
Mitgliedstaates akkreditierten Zertifizierungsstelle
ausgestellt ist.
Die Zertifizierung nach Satz 3 Nr. 3 wird nur unter der Vor-
aussetzung der Gegenseitigkeit anerkannt.

(6) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die Überprüfung
nach Anhang X Abschnitt 2 der Betriebserlaubnisrichtlinie
durchführen oder durch eine Zertifizierungsstelle {§ 2
Abs. 5 Satz 3 Nr. 2) oder einen Technischen Dienst
nach Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie durchführen
lassen.
(7) Der Antragsteller hat der Genehmigungsbehörde
nach Artikel 3 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie zu
erklären, daß für denselben Typ in einem anderen Mit-
gliedstaat eine EG-Typgenehmigung nicht beantragt
worden ist.
§3
Erteilung der EG-Typgenehmigung
(1) Die EG-Typgenehmigung darf nur erteilt werden,
wenn die Voraussetzungen nach Artikel 4 ·Abs. 1 bis 4 der
Betriebserlaubnisrichtlinie vorliegen und der Antragsteller
über ein Qualitätssicherungssystem gemäß Anhang X
der Betriebserlaubnisrichtlinie verfügt, das entweder der
Norm EN 29002 (Ausgabe Dezember 1987) oder einem
gleichwertigen Standard entspricht, um zu gewährleisten,
daß die herzustellenden Fahrzeuge, Systeme, Bauteile
oder selbständigen technischen Einheiten jeweils mit dem
genehmigten Typ übereinstimmen.
(2) Die Genehmigung ist mit Nebenbestimmungen zu
versehen, soweit dies erforderlich ist, um die Erfüllung der
sich aus der Genehmigung ergebenden Pflichten durch
deren Inhaber sicherzustellen.
(3) Der Inhaber der Genehmigung hat die Übereinstim-
mungsbescheinigungen nach Anhang IX der Betriebs-
erlaubnisrichtlinie auszustellen und jedem dem genehmig-
ten Typ entsprechenden Fahrzeug beizufügen oder vor-
zuhalten. Er ist ermächtigt, außer der Übereinstimmungs-
bescheinigung für das betreffende Fahrzeug auch einen
Fahrzeugbrief nach näherer Bestimmung durch das Kraft-
fahrt-Bundesamt auszufüllen. Auf der Übereinstimmungs-
bescheinigung hat er zu vermerken, daß durch ihn ein
Fahrzeugbrief ausgefüllt worden ist. Die Ausfüllung des
Fahrzeugbriefes und der Vermerk auf der Übereinstim-
mungsbescheinigung können auch von einem hierfür
durch den Genehmigungsinhaber bevollmächtigten Ver-
treter vorgenommen werden. Ist der Genehmigungsinha-
ber in dem Gebiet, in welchem der Vertrag zur Gründung
der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft oder das
Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum gilt,
nicht ansässig, ist die Ausfüllung des Fahrzeugbriefes
und die entsprechende Vornahme des Vermerks auf der
Übereinstimmungsbescheinigung nur durch einen bevoll-
mächtigten Vertreter zulässig, der in der Bundesrepublik
Deutschland ansässig ist.
(4) Der Inhaber einer EG-Typgenehmigung für ein Bau-
teil oder eine selbständige technische Einheit hat alle in
Übereinstimmung mit dem genehmigten Typ hergestellten
Bauteile beziehungsweise selbständigen technischen Ein-
heiten nach Artikel 6 Abs. 3 der Betriebserlaubnisrichtlinie
zu kennzeichnen.
(5) Der Inhaber eines Genehmigungsbogens, der für
ein Bauteil oder eine selbständige technische Einheit Ver-
wendungsbeschränkungen gemäß Artikel 4 Abs. 4 der
Betriebserlaubnisrichtlinie enthält, hat nach Artikel 6 Abs. 4
der Betriebserlaubnisrichtlinie mit jedem hergestellten Bau-
teil oder jeder selbständigen technischen Einheit ausführ-
liche Angaben über die Beschränkungen mitzuliefem und
Vorschriften über den Einbau anzugeben.
§4
Änderung der EG-Typgenehmigung
Der Inhaber der EG-Typgenehmigung hat die Genehmi-
gungsbehörde über jede Änderung zu den Angaben, die in
den Beschreibungsunterlagen enthalten sind, zu unter-
richten. Hat der Inhaber der Genehmigung einen T echni-
schen Dienst beauftragt, kann dieser im Einvernehmen mit
der Genehmigungsbehörde darüber entscheiden, ob die
Änderung Auswirkungen auf die Beschreibungsunter-
lagen hat. Hat die Änderung Auswirkungen auf die
Beschreibungsuntertagen, so bedarf es für die notwen-
dige Änderung oder Erweiterung der EG-Typgenehmi-
gung eines Antrages an die Genehmigungsbehörde, die
die ursprüngliche EG-Typgenehmigung erteilt hat. Die
Genehmigungsbehörde nimmt die Änderungen der Be-
schreibungsunterlagen und des Genehmigungsbogens
nach Artikel 5 Abs. 3 und 4 der Betriebserlaubnisrichtlinie
vor.
§5
Nachträgliche Nebenbestimmungen,
Widerruf, Rücknahme und Er1öschen
der EG-Typgenehmigung, Folgemaßnahmen
(1) Die Genehmigungsbehörde kann zur Beseitigung
aufgetretener Mängel und zur Gewährleistung der Vor-
schriftsmäßigkeit auch bereits im Verkehr befindlicher
Fahrzeuge, Bauteile oder selbständiger technischer
Einheiten je nach den Umständen nachträglich Neben-
bestimmungen anordnen.
(2) Die EG-Typgenehmigung erlischt, wenn eine oder
mehrere der Genehmigungen nach Einzelrichtlinien
ungültig werden, die Bestandteil der betreffenden
Beschreibungsunterlagen sind.
(3) Die Genehmigungsbehörde kann die EG-Typ-
genehmigung ganz oder teilweise widerrufen oder zurück-
nehmen, insbesondere wenn festgestellt wird, daß
1. Fahrzeuge mit einer Übereinstimmungsbescheinigung
oder Bauteile oder selbständige technische Einheiten
mit einer vorgeschriebenen Kennzeichnung nicht mit
dem genehmigten Typ übereinstimmen (Artikel 11
Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie) oder
2. Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige technische Ein-
heiten die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden,
obwohl sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbe-
scheinigung beziehungsweise einer vorgeschriebenen
Kennzeichnung versehen sind, oder
3. der Hersteller nicht über ein vorgeschriebenes Qua-
litätssicherungssystem nach Anhang X der Betriebser-
laubnisrichtlinie verfügt oder dieses System nicht mehr
in der vorgeschriebenen Weise anwendet.
(4) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-
migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 4 Abs. 5 und Artikel 5 Abs. 4 der Betriebserlaubnis-
richtlinie innerhalb eines Monats die erforderlichen Unter-
lagen für jeden Fahrzeugtyp, für den es die Genehmigung
erteilt, verweigert, geändert, widerrufen oder zurück-
genommen hat. Im Falle des Erlöschens nach Absatz 2
gilt Artikel 5 Abs. 5 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt den Geneh-
migungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten gemäß
Artikel 4 Abs. 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie monatlich
eine Liste der Typgenehmigungen für Systeme, Bauteile
und selbständige technische Einheiten, die es während

3758 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
dieses Monats erteilt, verweigert, widerrufen oder zurück-
genommen hat.
§6
Widerspruch
Gegen die Entscheidung der Genehmigungsbehörde ist
der Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch ent-
scheidet das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchs-
behörde.
§7
Besondere Verfahren
(1) Die den Mitgliedstaaten nach Artikel 8 Abs. 2 und 3
der Betriebserlaubnisrichtlinie obliegenden Aufgaben
werden für die Bundesrepublik Deutschland vom Kraft-
fahrt-Bundesamt wahrgenommen.
(2) Für Fahrzeuge, die in Kleinserien im Sinne des
Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebserlaubnisricht-
linie hergestellt werden, können Betriebserlaubnisse nach
§ 20 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt
werden. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann für Fahrzeuge
aus Kleinserien, für die in einem anderen Mitgliedstaat
eine Typgenehmigung erteilt ist, auf Antrag diese Typ-
genehmigung für die Zulassung im Inland anerkennen. Im
übrigen gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe a der Betriebs-
erlaubnisrichtlinie.
(3) Auf Antrag kann das Kraftfahrt-Bundesamt für Fahr-
zeuge aus auslaufenden Serien im Sinne des Artikels 8
Abs. 2 Buchstabe b der Betriebserlaubnisrichtlinie, für die
es eine EG-Typgenehmigung erteilt hat, die Weitergeltung
dieser Genehmigung gemäß Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe b
der Betriebserlaubnisrichtlinie bewilligen.
(4) Für Fahrzeuge, Bauteile oder selbständige techni-
sche Einheiten im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 Buchstabe c
der Betriebserlaubnisrichtlinie kann eine EG-Typgenehmi-
gung erteilt werden. Die Vorschriften der§§ 1 bis 6 dieser
Verordnung sind entsprechend anzuwenden. Im übrigen
gilt Artikel 8 Abs. 2 Buchstabe c der Betriebserlaubnis-
richtlinie.
§8
EG-Typgenehmigungen
aus anderen Mitgliedstaaten
(1) In den anderen Mitgliedstaaten auf Grund der Be-
triebserlaubnisrichtlinie erteilte EG-Typgenehmigungen
gelten nach Artikel 7 Abs. 1 und 2 der Betriebserlaubnis-
richtlinie auch im Inland.
(2) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahrzeuge
mit einer Übereinstimmungsbescheinigung oder Bauteile
oder selbständige technische Einheiten mit einer vorge-
schriebenen Kennzeichnung nicht mit dem genehmigten
Typ übereinstimmen, kann das Kraftfahrt-Bundesamt von
den zuständigen Stellen des Mitgliedstaates, in dem die
Genehmigung erteilt wurde, eine Überprüfung gemäß
Artikel 11 Abs. 3 bis 6 der Betriebserlaubnisrichtlinie
verlangen. Das Kraftfahrt-Bundesamt kann die für die
Zulassung und Überwachung der Fahrzeuge im Inland
zuständigen Stellen über das Ergebnis unterrichten.
(3) Stellt das Kraftfahrt-Bundesamt fest, daß Fahr-
zeuge, Bauteile oder selbständige technische Einheiten
die Sicherheit des Straßenverkehrs gefährden, obwohl
sie mit einer gültigen Übereinstimmungsbescheinigung
beziehungsweise einer vorgeschriebenen Kennzeichnung
versehen sind, kann das Amt die Veräußerung der betraf-
fanden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zur Verwendung im
Straßenverkehr im Inland für die Dauer von höchstens
sechs Monaten untersagen. Absatz 2 Satz 2 gilt ent-
sprechend.
(4) Die Zulassungsstelle kann die Zulassung solcher
Fahrzeuge oder das Inverkehrbringen solcher Fahrzeug-
teile, die unter Absatz 3 fallen, versagen. Sind die betref-
fenden Fahrzeuge oder Fahrzeugteile zugelassen oder in
den Verkehr gekommen, kann die Zulassungsstelle nach
§ 17 der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung verfahren.
Verbote oder Beschränkungen dürfen die Dauer von
sechs Monaten nicht überschreiten.
§9
Zulassung und Veräußerung
(1) Neue Fahrzeuge, für die eine Übereinstimmungs-
bescheinigung vorgeschrieben ist, dürfen im Inland zur
Verwendung im Straßenverkehr nur veräußert oder in den
Y.erkehr gebracht werden, wenn sie mit einer gültigen
Ubereinstimmungsbescheinigung (Anhang IX der Be-
triebserlaubnisrichtlinie) versehen sind. Bauteile und selb-
ständige technische Einheiten, die unter die Betriebs-
erlaubnisrichtlinie fallen, dürfen zur Verwendung im
Straßenverkehr im Inland nur veräußert oder in den Ver-
kehr gebracht werden, wenn sie mit den entsprechenden
Einzelrichtlinien Obereinstimmen und nach Artikel 6 Abs. 3
der Betriebserlaubnisrichttinie gekennzeichnet sind.
(2) Absatz 1 Satz 1 gilt nicht für Fahrzeuge im Sinne des
Artikels 8 Abs. 1 der Betriebserlaubnisrichtlinie.
§10
Zusammenarbeit mit den anderen
Mitgliedstaaten der Europllachen Union und
mit der Kommission der Europllschen Gemeinschaft
Das Kraftfahrt-Bundesamt leistet Amtshilfe, wenn die
zuständigen Stellen der anderen Mitgliedstaaten der
Europäischen Union oder die Kommission der Euro-
päischen Gemeinschaft unter Berufung auf die Betriebs-
erlaubnisrichtlinie oder auf eine Einzelrichtlinie hierum
ersuchen.
Abschnitt 2
Anerkennung und
Akkreditierung von Stellen
zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
§ 11
Anerkennung und Anerkennungsstelle
(1) Stellen, die die Aufgaben von Technischen Dien-
sten nach der Betriebserlaubnisrichtlinie, nach den in
Anhang IV der Betriebserlaubnisrichtlinie aufgeführten
Einzelrichtlinien oder nach den gemäß Artikel 9 der
Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannten gleichwertigen
internationalen Regelungen wahrnehmen, müssen nach
Artikel 14 der Betriebserlaubnisrichtlinie anerkannt sein.
(2) Die Aufgaben nach Absatz 1 dürfen auch von amtJich
anerkannten Sachverständigen wahrgenommen werden,
wenn die Technische Prüfstelle, der sie angehören, hierfür
anerkannt ist.
(3) Die Aufgaben der Anerkennung nimmt das Kraft-
fahrt-Bundesamt als Anerkennungsstelle in Anlehnung an
die Norm EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.

§12
Erteilung der Anerkennung
(1) Der Antrag auf Anerkennung mit den erforderlichen
Unterlagen ist schriftlich an die Anerkennungsstelle zu
richten. Es sind die Formblätter und Muster zu verwenden,
die von der Anerkennungsstelle vorgesehen sind und die
von ihr auf Anforderung zur Verfügung gestellt werden.
(2) Die Anerkennung ist zu erteilen, wenn der Antrag-
steller die Gewähr dafür bietet, daß für die beantragte
Prüfzuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung
der Prüfaufgaben nach den allgemeinen Kriterien gemäß
der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach den
erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an Per-
sonal- und Sachausstattung erfolgen wird. Die Anerken-
nungsstelle kann näher bestimmen, auf welche Weise der
Antragsteller den Nachweis, daß die Voraussetzungen
des Satzes 1 erfüllt sind, zu erbringen hat.
(3) Über die Erteilung der Anerkennung entscheidet
die Anerkennungsstelle unter Beteiligung eines bei ihr
errichteten Anerkennungsausschusses, dem auch zwei
Vertreter der zuständigen obersten Landesbehörden an-
gehören. Die Anerkennungsstelle trifft keine Entscheidung
gegen die übereinstimmenden Voten dieser Vertreter.
(4) Die Anerkennung wird durch einen schriftlichen
Bescheid mitgeteilt, aus dem sich Art und Umfang der
Prüfzuständigkeiten der anerkannten Stelle ergeben. Der
Bescheid kann mit Nebenbestimmungen versehen sein,
um die ordnungsgemäße Wahrnehmung der Prüfaufga-
ben durch die Stelle zu gewährleisten.
(5) Das Kraftfahrt-Bundesamt übermittelt der Kommis-
sion der Europäischen Gemeinschaft und den zuständi-
gen Stellen der anderen Mitgliedstaaten Namen und
Anschriften der anerkannten Technischen Dienste (§ 11
Abs. 1) unter Angabe von Art und Umfang der Prüf-
zuständigkeiten sowie gegebenenfalls der Dauer der
Anerkennung.
§13
Änderung der Anerkennung
(1) Die anerkannte Stelle hat der Anerkennungsstelle
jede Änderung der Angaben, die in den Antragsunterlagen
nach § 12 Abs. 1 enthalten sind, unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Anerkennung kann durch Nachtrag geändert
werden. Für das Nachtragsverfahren gilt§ 12.
§14
Erlöschen, Widerruf
und Rücknahme der Anerkennung
§15
Widerspruchsverfahren
Gegen die Entscheidung der Anerkennungsstelle ist der
Widerspruch zulässig. Über den Widerspruch entscheidet
das Kraftfahrt-Bundesamt als Widerspruchsbehörde.
Beteiligt ist ein bei ihr errichteter Widerspruchsausschuß,
dem auch zwei Vertreter der zuständigen obersten Lan-
desbehörden angehören. § 12 Abs. 3 Satz 2 ist anzu-
wenden.
§16
Überwachung der anerkannten Stellen
Die Anerkennungsstelle kann jederzeit die Erfüllung der
Anerkennungskriterien, die Einhaltung der Nebenbestim-
mungen und die Beachtung der mit der Anerkennung ver-
bundenen Pflichten überprüfen oder überprüfen lassen.
Die mit der Überprüfung beauftragten Personen sind
befugt, Grundstücke und Geschäftsräume der anerkann-
ten Stelle während der Geschäfts- und Betriebszeiten zu
betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzuneh-
men und in die vorgeschriebenen Aufzeichnungen Ein-
sicht zu nehmen. Der Inhaber der Anerkennung hat die
Maßnahmen zu ermöglichen.
§ 17
Vorläufige Anerkennungen
(1) Soweit Technische Dienste vom Kraftfahrt-Bundes-
amt auf der Grundlage der Norm EN 45 001 (Ausgabe
Mai 1990) bereits vorläufig und befristet anerkannt sind,
bleiben diese Anerkennungen bis zum Ablauf der im
Anerkennungsbescheid benannten Frist wirksam.
(2) Für die Anerkennung nach Absatz 1 gelten § 12
Abs. 5 und die §§ 13 bis 16 entsprechend.
§18
Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
(1) Stellen im Sinne von § 11 Abs. 1 können sich auf der
Grundlage der Normen EN 45 001 und EN 45 002 0eweils
Ausgabe Mai 1990) akkreditieren lassen. Nach Satz 1
akkreditierte Technische Dienste sind zur Erfüllung der in
§ 11 Abs. 1 beschriebenen Aufgaben befugt und bedürfen
keiner gesonderten Anerkennung.
(2) Stellen, die Prüfungen und Begutachtungen von
· Fahrzeugen oder Fahrzeugteilen sowie von hierzu ver-
wendeten Meß- oder Prüfeinrichtungen für Zwecke der
Erteilung von Erlaubnissen oder Genehmigungen oder der
Ausstellung von Bescheinigungen über durchgeführte
(1) Die Anerkennung erlischt mit Ablauf einer etwa Prüfungen oder Begutachtungen nach dem Straßenver-
festgesetzten Frist oder bei Einstellung des Betriebs der kehrsrecht vornehmen, können sich ebenfalls nach
anerkannten Stelle.
Absatz 1 Satz 1 akkreditieren lassen. Die Akkreditierung
(2) Die Anerkennung kann insbesondere widerrufen enthält die Befugnis zur Erfüllung der in Satz 1 beschriebe-
werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kriterien nen Aufgaben.
nicht erfüllt sind, wenn Nebenbestimmungen nicht einge-
(3) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-
halten werden oder wenn die Prüfaufgaben nicht ord- fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm
nungsgemäß wahrgenommen werden.§ 12 Abs. 3 und 4 EN 45 003
ist entsprechend anzuwenden.
(Ausgabe September 1989) wahr.
(4) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-
(3) Die Anerkennung kann insbesondere zurückgenom- steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Prüf- und
men werden, wenn die nach § 12 Abs. 2 zu fordernden Kri-
terien zum Zeitpunkt des Erlasses des Anerkennungsbe-
Begutachtungszuständigkeit die ordnungsgemäße Wahr-
nehmung dieser Aufgaben nach den allgemeinen Kriterien
scheides nicht erfüllt waren. § 12 Abs. 3 und 4 ist entspre- gemäß der Norm EN 45 001 (Ausgabe Mai 1990) und nach
chend anzuwenden.
(4) § 12 Abs. 5 ist anzuwenden.
den erforderlichen kraftfahrzeugspezifischen Kriterien an
Personal- und Sachausstattung erfolgen wird und wenn

3760 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
durch die Begutachtung nach der Norm EN 45 002 (Aus-
gabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nachgewie-
sen wird.
(5) Für die Akkreditierung und das Akkreditierungs-
verfahren sind die Vorschriften des § 11 Abs. 2, des § 12
Abs. 1 und 3 bis 5 und der §§ 13 bis 16 entsprechend
anzuwenden. An die Stelle des Anerkennungsausschus-
ses (§ 12 Abs. 3) tritt der Akkreditierungsausschuß.
Abschnitt 3
Akkreditierung von Stellen
zur Kontrolle der Qualitätssicherung
§19
Akkreditierung und Akkreditierungsstelle
(1) Stellen, die die Vorhaltung und die Anwendung
von Qualitätssicherungssystemen nach Anhang X Ab-
schnitt 1.3 der Betriebserlaubnisrichtlinie kontrollieren
(Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungssysteme),
müssen gemäß den Normen EN 45 012 (Ausgabe Sep-
tember 1989) und EN 45 002 (Ausgabe Mai 1990) akkre-
ditiert sein.
(2) Die Aufgaben der Akkreditierung nimmt das Kraft-
fahrt-Bundesamt als Akkreditierungsstelle nach der Norm
EN 45 003 (Ausgabe September 1989) wahr.
(3) Das Kraftfahrt-Bundesamt kann auch selbst die Auf-
gaben der Zertifizierungsstelle für Qualitätssicherungs-
systeme wahrnehmen.
(4) Die Akkreditierung von Zertifizierungsstellen, die
durch die zuständige Stelle eines anderen Mitgliedstaates
erteilt ist(§ 2 Abs. 5 Satz 3 Nr. 3), bleibt unberührt.
§20
Erteilung, Änderung, Beendigung
und Überwachung der Akkreditierung
(1) Die Akkreditierung ist zu erteilen, wenn der Antrag-
steller die Gewähr bietet, daß für die beantragte Kontroll-
zuständigkeit die ordnungsgemäße Wahrnehmung der
Kontrollaufgaben nach den Kriterien gemäß der Norm
EN 45 012 (Ausgabe September 1989) erfolgen wird, und
wenn durch die Begutachtung gemäß der Norm EN 45 002
(Ausgabe Mai 1990) die Erfüllung dieser Kriterien nach-
gewiesen wird.
(2) Die Vorschriften des § 12 Abs. 1, 4 und 5, der §§ 13,
14 und 15 Satz 1 und 2 sowie des § 16 sind entsprechend
anzuwenden.
Abschnitt 4
Allgemeine Vorschriften
§21
Harmonisierte Normen
Soweit in dieser Verordnung auf EN Normen Bezug
genommen wird, sind diese im Beuth Verlag GmbH,
Berlin, erschienen. Sie sind beim Deutschen Patentamt
archivmäßig gesichert niedergelegt.
§22
Freistellungsklausel
Die anerkannte oder akkreditierte Stelle hat die Bun-
desrepublik Deutschland und die Länder von allen
Ansprüchen Dritter wegen Schäden freizustellen, die
durch die Ausübung der mit der Anerkennung oder
Akkreditierung nach dem zweiten und dritten Abschnitt
übertragenen Befugnisse verursacht werden.
§23
Übergangsvorschriften
(1) Artikel 2 Abs. 2 bis 5 der Richtlinie 92/53/EWG vom
18. Juni 1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 9) ist anzuwenden.
(2) § 9 ist für vollständige Fahrzeuge der Klasse M1 im
Sinne der Betriebserlaubnisrichttinie ab 1. Januar 1996
und für nach dem Verfahren der Mehrstufen-Typgeneh-
migung vervollständigte Fahrzeuge dieser Klasse ab
1. Januar 1998 anzuwenden.
Artikel 2
Änderung der Straßen-
verkehrs-Zulassungs-Ordnung
Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 28. September 1988
(BGBI. 1S. 1793), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Ver-
ordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127 }, wird wie
folgt geändert:
1. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach den Wörtern „Erteilung
einer Betriebserlaubnis" die Wörter „oder einer
EG-Typgenehmigung" eingefügt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „wenn die zustän-
dige Behörde für sie eine Betriebserlaubnis erteilt
hat" durch die Wörter „wenn für die Fahrzeuge
eine Betriebserlaubnis oder eine EG-Typgenehmi-
gung erteilt ist" ersetzt.
c) In Absatz 4a Satz 1 werden die Wörter „des § 23
Abs. 1 Satz 2 und Satz 4 Nr. 3 und 4" durch die
Wörter „der Vorschriften über den Fahrzeugbrief"
ersetzt.
d) In Absatz 5 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende
Nummer 1 a eingefügt:
,, 1a. die vorgeschriebene Übereinstimmungsbe-
scheinigung für eine EG-Typgenehmigung oder'.
2. In§ 19 wird nach Absatz 6 folgender Absatz 7 an-
gefügt:
„(7) Die Absätze 2 bis 6 gelten entsprechend für die
EG-Typgenehmigung."
3. § 20 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden nach den Wörtern „ein Fahrzeug-
brief (§ 25)" die Wörter „einschließlich der von
der Zulassungsstelle herauszutrennenden Blätter''
gestrichen.
b) In Satz 4 werden nach dem Wort „Verantwortliche"
die Wörter „unter Angabe des Datums" eingefügt.

4. In§ 21 Satz 3 werden nach den Wörtern „wenn ein
amtlich anerkannter Sachverständiger" die Wörter
,,oder die Verwaltungsbehörde (Zulassungsstelle)"
eingefügt.
5. § 23 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Die Zuteilung des amtlichen Kennzeichens
für ein Kraftfahrzeug oder einen Kraftfahrzeug-
anhänger hat der Verfügungsberechtigte bei
der Verwaltungsbehörde (Zulassungsbehörde) zu
beantragen, in deren Bezirk das Fahrzeug seinen
regelmäßigen Standort haben soll. Der Antrag muß
die nach § 34 Abs. 1 und 2 des Straßenverkehrs-
gesetzes und nach § 1 Abs. 1 der Fahrzeugregi-
sterverordnung vorgesehenen Daten enthalten.
Mit dem Antrag ist für zulassungspflichtige Fahr-
zeuge zum Nachweis der Verfügungsberechtigung
und der Betriebserlaubnis der Fahrzeugbrief vor-
zulegen oder, falls ein solcher nicht vorhanden ist,
die Ausfertigung eines Briefes zu beantragen. Mit
dem Antrag auf Ausfertigung eines Briefes ist
eine Bescheinigung des Kraftfahrt-Bundesamtes
darüber vorzulegen, daß das Fahrzeug im Zen-
tralen Fahrzeugregister weder eingetragen ist,
noch daß es gesucht wird. Als Fahrzeugbrief
dürfen nur die amtlich hergestellten Vordrucke
mit einem für die Bundesdruckerei geschützten
wasserzeichenähnlichen Sicherheitsmerkmal ver-
wendet werden. Der Nachweis für eine EG-Typ-
genehmigung ist bei erstmaliger Zuteilung eines
Kennzeichens durch Vorlage der nach Artikel 6
der Richtlinie 92/53/EWG des Rates vom 18. Juni
1992 (ABI. EG Nr. L 225 S. 1) vorgeschriebenen
Übereinstimmungsbescheinigung zu führen, so-
weit dieser Nachweis nicht bereits durch die Vor-
lage des Fahrzeugbriefes erfolgt. Enthält die Über-
einstimmungsbescheinigung den Vermerk, daß für
dasselbe Fahrzeug ein Fahrzeugbrief ausgefüllt
ist, muß auch dieser Brief vorgelegt werden. fer-
tigt die Zulassungsstelle für ein Fahrzeug mit einer
EG-Typgenehmigung einen Brief aus, hat sie auf
der Übereinstimmungsbescheinigung diese Aus-
fertigung unter Angabe der betreffenden Brief-
nummer zu vermerken. Für Fahrzeuge, die von
den Vorschriften Ober das Zulassungsverfahren
ausgenommen sind, ist zum Nachweis der Be-
triebserlaubnis die vorgeschriebene Bescheini-
gung (§ 18 Abs. 5 Nr. 1 oder 2) oder zum Nachweis
der EG-Typgenehmigung die vorgeschriebene
Übereinstimmungsbescheinigung (§ 18 Abs. 5
Nr. 1a) vorzulegen."
b) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
,,(5) Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmigung,
die bereits in einem anderen Mitgliedstaat der
Europäischen Union oder in einem Staat, in wel-
chem das Abkommen über den Europäischen
Wirtschaftsraum gilt, im Verkehr waren, müssen
vor Zuteilung des amtlichen Kennzeichens einer
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-
chung nach § 29 unterzogen werden, wenn bei
Anwendung der Anlage VIII Abschnitt 2 inzwischen
eine Hauptuntersuchung fällig gewesen wäre.
Wäre die Hauptuntersuchung erst nach Zuteilung
des amtlichen Kennzeichens fällig, so ist von der
Zulassungsstelle eine Prüfplakette zuzuteilen, die
diesen Zeitpunkt angibt. Die Sätze 1 und 2 gelten
auch für eine Abgasuntersuchung nach § 47a
Anlage VIiia Abschnitt 2. Der Antragsteller hat
nachzuweisen, wann das Fahrzeug in einem Mit-
gliedstaat der Europäischen Union oder in einem
Staat, in dem das Abkommen über den Europäi-
schen Wirtschaftsraum gilt, erstmals in den Ver-
kehr gekommen ist. Anderenfalls ist die Untersu-
chung im Umfang einer Hauptuntersuchung nach
§ 29 und die Abgasuntersuchung nach§ 47a vor
Zuteilung des amtlichen Kennzeichens vorzuneh-
men. Für Fahrzeuge mit einer EG-Typgenehmi-
gung, die in einem Staat außerhalb der Europäi-
schen Union oder des Europäischen Wirtschafts-
raums im Verkehr waren, ist vor der Zuteilung
eines amtlichen Kennzeichens in jedem Fall eine
Untersuchung im Umfang einer Hauptuntersu-
chung nach § 29 und eine Abgasuntersuchung
nach§ 47a vorzunehmen."
c) Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 6a eingefügt:
"(6a) Als Personenkraftwagen sind auch Kraft-
fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht
von nicht mehr als 2,8 t zu bezeichnen, die nach
ihrer Bauart und Einrichtung geeignet und be-
stimmt sind, wahlweise vorwiegend der Beför-
derung von Personen oder vorwiegend der Beför-
derung von Gütern zu dienen, und die außer dem
Führersitz Plätze für nicht mehr als acht Personen
haben."
6. § 24 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 Halbsatz 1 werden nach dem Wort
,,Betriebserlaubnis" die Wörter „oder der EG-Typ-
genehmigung" eingefügt.
b) In Satz 1 Halbsatz 2 wird nach den Wörtern „fehlt
noch die" das Wort „erforderliche" eingefügt.
7. § 25 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Sie hat außerdem, falls noch nicht geschehen, die
vorgesehenen Angaben über die Beschreibung
des Fahrzeugs in den Brief einzutragen. Hierfür
werden der Zulassungsstelle, soweit es für die
Zulassung erforderlich und angemessen ist, vom
Kraftfahrt-Bundesamt Datenblätter zur Verfügung
gestellt, um die Eintragungen maschinell vorneh-
men zu können. Das Kraftfahrt-Bundesamt hat
diese Datenblätter zu erstellen, soweit es über
die hierzu erforderlichen Angaben verfügt. Die
Zulassungsstelle hat demjenigen, der ihr den Fahr-
zeugbrief übergeben hat, oder der von diesem
bestimmten Stelle oder Person den Fahrzeugbrief
unverzüglich auszuhändigen."
b) Im bisherigen Satz 3 wird das Wort „Dieser'' durch
die Wörter „Der Empfänger" ersetzt.
8. § 26 wird aufgehoben.
9. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „in der Kartei oder
Datei (§ 26 Abs. 4 oder 4a)" durch die Wörter „im
Fahrzeugregister" ersetzt.

3762 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1994, Teil 1
b) In Absatz 3 Satz 2 Nr. 2 werden die Wörter "so
genügt eine Anzeige des Erwerbers, für die § 23
Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 und 5 entsprechend gilt" durch
die Wörter "so genügt eine Anzeige des Erwerbers
unter Angabe der Halterdaten nach § 33
Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Straßenverkehrsgesetzes
und Vortage des Versicherungsnachweises nach
§ 29a" ersetzt.
c) In Absatz 4 wird die Angabe"§ 23 Abs. 1 Satz 4"
durch die Angabe "§ 23 Abs. 1 Satz 2" ersetzt.
d) Absatz 5 Satz 3 wird wie folgt gefaßt:
„Läßt sich der Brief nicht beiziehen, so ist er auf
Kosten des Halters unter Festsetzung einer Frist
für die Vorlage bei der Zulassungsstelle im "Ver-
kehrsblatt" aufzubieten, wenn nicht im Einzelfall
eine Ausnahme unbedenklich ist."
10. In § 28 Abs. 1 Satz 1 werden nach dem Wort
"Betriebserlaubnis" die Wörter „oder EG-Typgeneh-
migung" eingefügt.
11. In § 29a wird nach Absatz 3 folgender Absatz 4 an-
gefügt:
,,(4) Halter, die nach § 2 Abs. 1 Nr. 5 des Pflicht-
versicherungsgesetzes der Versicherungspflicht nicht
unterliegen, haben den Nachweis nach Muster 1d zu
führen."
12. § 29f und § 29g Satz 3 werden aufgehoben.
13. Am Ende des Abschnitts 2.3 der Anlage VIII wird
folgender Satz angefügt:
"Bei Fahrzeugen mit einer EG-Typgenehmigung, die
vorher außerhalb des Geltungsbereichs dieser Ver-
ordnung zum Verkehr zugelassen waren, ist § 23
Abs. 5 anzuwenden."
Artikel 3
Änderung
der Fahrzeugregisterverordnung
Die Fahrzeugregisterverordnung vom 20. Oktober 1987
(BGBI. 1 S. 2305), zuletzt geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 25. Oktober 1994 (BGBI. 1S. 3127), wird
wie folgt geändert:
1. In § 3 Abs. 1 wird die Nummer 5 wie folgt gefaßt:
,,5. Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgenehmi-
gung, ".
2. § 12 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe d werden nach den
Wörtern "Farbe (§ 1 Abs. 1 Nr. 4) des Fahrzeugs,"
die Wörter „das Datum der ersten Zulassung, die
Fahrzeugbriefnummer, das Datum und die Bezeich-
nung des Arbeitsganges der letzten Veränderung
und Hinweise auf den Diebstahl eines Fahrzeuges
oder des amtlichen Kennzeichens," eingefügt.
b) In Absatz 2 wird der Buchstabe p wie folgt gefaßt:
nP) Art der Betriebserlaubnis oder EG-Typgeneh-
migung,".
Artikel 4
Änderung der Gebührenordnung
Die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26. Juni 1970 (BGB!. 1S. 865, 1298), zuletzt geändert
durch Artikel 3 der Verordnung vom 16. Dezember 1993 (BGBI. 1S. 2106), wird wie folgt geändert:
1. Im 1. Abschnitt der Anlage zu§ 1 werden in der Überschrift zu A nach dem Wort "Straßenverkehrs-Ordnung," die
Wörter" Verordnung über die EG-Typgenehmigung für Fahrzeuge und Fahrzeugteile," eingefügt.
2. Im 1. Abschnitt der Anlage zu § 1 wird in A nach Nummer 1
folgende Nummer 1a eingefügt:
„ 1a. Anerkennung und Akkreditierung von Stellen zur Prüfung und Begutachtung
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle
von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
der Qualitätssicherung bei der Herstellung
Anfangsbewertung und Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen
115 Anerkennung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen
115.1 Anerkennung (ohne Begehung)
115.2 Nachtrag zur Anerkennung (ohne Begehung)
115.3 Begehung
115.4 Überwachung (mit Begehung)
10 000-33 000 DM
5000-16000 DM
4 000-10 000 DM
4000-15000 DM
116 Akkreditierung von Stellen zur Prüfung/Begutachtung von Fahrzeugen
und Fahrzeugteilen
116.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung)
15000-58000 DM
116.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung) 8000-29000 DM
116.3 Begutachtung
116.4 Überwachung (mit Begutachtung)
5 000-22 000 DM
8000-30000 DM

117 Akkreditierung von Stellen zur Kontrolle der Qualitätssicherung bei der
Herstellung von Fahrzeugen und Fahrzeugteilen
117.1 Akkreditierung (ohne Begutachtung)
117.2 Nachtrag zur Akkreditierung (ohne Begutachtung)
117.3 Begutachtung
117.4 Überwachung (mit Begutachtung)
14 000-30000 DM
7000-15000 DM
5000-10000 DM
4000- 8000 DM
118 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 115 bis 117 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden
150 DM
119 Anfangsbewertung von qualitätssichernden Maßnahmen in Fertigungsstätten
im Rahmen des Verfahrens für eine EG-Typgenehmigung nach Anhang X
Abschnitt 1.1 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Verifizierung)
119.1 Erstmalige Verifizierung (ohne Audit)
119.2 Verifizierung im Wiederholungsfall (ohne Audit)
119.3 Stundensatz für Audit
120 Überprüfung der Übereinstimmung der Produktion
4000-16 000 DM
1 000- 3 000 DM
140 DM
120.1 Überprüfung des Systems nach Anhang X Abschnitt 2.1 bis 2.3 der
Betriebserlaubnisrichtlinie 92/53/EWG (ohne Audit) 2 000- 4 000 DM
120.2 Überprüfung des Systems und des Produkts nach Anhang X
Abschnitt 2.1 bis 2.4 der Betriebsertaubnisrichtlinie 92/53/EWG (Stundensatz) 140 DM
121 Zertifizierung von Qualitätsmanagement-Systemen durch das Kraftfahrt-
Bundesamt (mit gleichzeitiger Anfangsbewertung
121.1 Zertifizierung (ohne Audit)
121.2 Überwachung (ohne Audit)
121.3 Re-Zertifizierung (ohne Audit)
121.4 Stundensatz für Audit
nach Nr. 119)
8000-17000 DM
3000- 6000 DM
5 000-10 000 DM
140 DM
122 Stundensatz für Leistungen, die außerhalb der von Nr. 119 bis 121 erfaßten
Pflichtaufgaben erbracht werden
Artikel 5
Änderung der
Fahrschüler-Ausbildungsordnung
In § 6a Satz 3 der Fahrschüler-Ausbildungsordnung,
die zuletzt durch Artikel 4 der Verordnung vom 1. April
1993 (BGBI. 1S. 412) geändert worden ist, wird der Punkt
durch einen Strichpunkt ersetzt und folgender Teilsatz
angefügt:
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 9. Dezember 1994
140 DM".
"dies gilt nicht, wenn die Fahrerlaubnis auf der Grundlage
einer ausländischen Fahrerlaubnis nach § 15 Abs. 2
der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erteilt werden
soll."
Artikel 6
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 15. Tage nach der Verkün-
dung in Kraft.
Der Bundesminister für Verkehr
Matthias Wissmann
Die Bundesministerin
für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit
Angela Merkel
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1994 I S. 3743. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 991bf05f1963285b….