Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
BierStDB§ 16
Stand: 10.06.2019
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- BGH, 15.02.1958 – 2 StR 80/57Zitiert von 2
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Die Ausdrücke "Bereitung von Bier" und "Bierbereitung" sind im weitesten Sinn zu verstehen. Sie umfassen alle Teile der Herstellung und Behandlung des Bieres in der Brauerei selbst wie außerhalb dieser - beim Bierverleger, Wirt und dergleichen - bis zur Abgabe des Bieres an den Verbraucher.