Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 1 · BT-Drs. 17/5127 · S. 11
Zu Artikel 1 (Änderung des Biersteuergesetzes)
Zu Artikel 1 (Änderung des Biersteuergesetzes) Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Zu Buchstabe a Änderung wegen Nummer 9. Zu Buchstabe b Änderung wegen Nummer 10. Zu Nummer 2 (§ 5 Absatz 1 Satz 1) Klarstellung. Auch Personen, die nur ein Steuerlager betrei- ben, sind Steuerlagerinhaber. Zu Nummer 3 (§ 10) Zu Buchstabe a (Absatz 1) Zu Doppelbuchstabe aa (Satz 1) Klarstellung. Diese Formulierung wird bereits in den Vor- schriften zu den innergemeinschaftlichen Beförderungen verwendet. Mit der Regelung wird verhindert, dass ver- brauchsteuerpflichtige Waren, die mit einem elektronischen Verwaltungsdokument über ein Drittland oder Drittgebiet befördert werden, verbrauchsteuerrechtlich ein- und ausge- führt werden. Zu Doppelbuchstabe bb (Satz 1 Nummer 2) Änderung wegen Nummer 10. Zu Buchstabe b (Absatz 3 Nummer 2) Änderung zu Nummer 10. Zu Buchstabe c (Absatz 4) Sprachliche Anpassung. Zu Nummer 4 (§ 11 Absatz 5 Satz 1 und § 12 Absatz 3 Satz 1) Sprachliche Anpassung. Zu Nummer 5 (§ 14) Zu Buchstabe a (Absatz 2 Nummer 4) Sprachliche Angleichung an den sonst in diesem Zusam- menhang verwendeten Wortlaut des Gesetzes. Zu Buchstabe b (Absatz 4 Satz 2) Änderung wegen Nummer 10. Zu Nummer 6 (§ 15 Absatz 1 Satz 1) Klarstellung. Durch die Änderung wird der Zeitpunkt der Abgabe der Steuererklärung genauer definiert. Zu Nummer 7 (§ 18 Absatz 1 Satz 1) Klarstellung. Auch unmittelbar nach der Überführung in den steuerrechtlich freien Verkehr am Ort der Einfuhr entsteht keine Steuer, wenn sich eine Steuerbefreiung anschließt. Zu Nummer 8 (§ 20 Absatz 6) Klarstellung. Zu Nummer 9 (§ 23) Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinmonopolge- setz verzichtet; die Steuervergünstigungen werden im Bier- steuergesetz selbst geregelt. Zu Nummer 10 (§ 23a) Es wird auf einen Verweis auf das Branntweinm
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.414 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 17/5127, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 27.916–30.330 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert 00647d5c655e367b….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP