§ 12 Ausfuhr
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz am Bier erlangt hat, hat das Bier unverzüglich auszuführen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des Absatzes 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. Die Beförderung unter Steueraussetzung endet, wenn das Bier das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Gemeinschaft verlässt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/12?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Sicherheitsleistung gilt für die unmittelbare Ausfuhr aus dem Steuergebiet § 10 Absatz 2 und für die Ausfuhr über andere Mitgliedstaaten § 11 Absatz 2 entsprechend.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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16.06.2011 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
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