§ 13 Unregelmäßigkeiten während der Beförderung
Stand: 13.02.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/13#abs-1 (1) Als Unregelmäßigkeit gilt ein während der Beförderung unter Steueraussetzung eintretender Fall, mit Ausnahme der in § 14 Absatz 3 geregelten Fälle, auf Grund dessen die Beförderung oder ein Teil der Beförderung nicht ordnungsgemäß beendet werden kann.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/13#abs-2 (2) Treten während einer Beförderung von Bier nach den §§ 10 bis 12 im Steuergebiet Unregelmäßigkeiten ein, die eine Überführung des Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zur Folge haben, wird das Bier insoweit dem Verfahren der Steueraussetzung entnommen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/13#abs-3 (3) Wird während der Beförderung von Bier unter Steueraussetzung aus einem Steuerlager in einem anderen Mitgliedstaat oder von einem Ort der Einfuhr in einem anderen Mitgliedstaat im Steuergebiet festgestellt, dass eine Unregelmäßigkeit eingetreten ist, die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte und kann nicht ermittelt werden, wo die Unregelmäßigkeit eingetreten ist, so gilt sie als im Steuergebiet und zum Zeitpunkt der Feststellung eingetreten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/13#abs-4 (4) Ist Bier unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet in einen anderen Mitgliedstaat befördert worden (§ 11 Absatz 1 Nummer 1, § 12 Absatz 1) und nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen, ohne dass während der Beförderung eine Unregelmäßigkeit festgestellt worden ist, die eine Überführung dieses Bieres in den steuerrechtlich freien Verkehr zu Folge hatte, so gilt die Unregelmäßigkeit nach Absatz 1 als im Steuergebiet zum Zeitpunkt des Beginns der Beförderung eingetreten, es sei denn, der Versender führt innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Beginn der Beförderung den hinreichenden Nachweis, dass das Bier
Hatte die Person, die für die Beförderung Sicherheit geleistet hat (§ 11 Absatz 2 und § 12 Absatz 4) keine Kenntnis davon, dass das Bier nicht an seinem Bestimmungsort eingetroffen ist, und konnte sie auch keine Kenntnis davon haben, so hat sie innerhalb einer Frist von einem Monat ab Übermittlung dieser Information durch das Hauptzollamt die Möglichkeit, den Nachweis nach Satz 1 zu führen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/13#abs-5 (5) Wird in den Fällen der Absätze 3 und 4 vor Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tag, an dem die Beförderung begonnen hat, festgestellt, dass die Unregelmäßigkeit in einem anderen Mitgliedstaat eingetreten und die Steuer in diesem Mitgliedstaat nachweislich erhoben worden ist, wird die im Steuergebiet entrichtete Steuer auf Antrag erstattet.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/13#abs-6 (6) Die Absätze 1 bis 5 gelten für die in § 11 Absatz 3 genannten Fälle entsprechend.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 13 BierStG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- BGH, 24.10.2002 – 5 StR 600/01Branntweinsteuer: Entziehung aus dem Steueraussetzungsverfahren durch Austausch der begleitenden Verwaltungsdokumente gegen gefälschte Frachtbriefe KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 15
- FG Hamburg, 20.12.2022 – 4 K 79/22Zitiert von 1
- BVerwG, 24.02.2005 – 3 C 5.04
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
16.12.2022 Ausfertigung
§ 13 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.