§ 11 Beförderungen aus anderen, in andere oder über andere Mitgliedstaaten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bier darf unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, befördert werden,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-2 (2) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 hat der Steuerlagerinhaber als Versender oder der registrierte Versender Sicherheit zu leisten. Die Sicherheit muss in allen Mitgliedstaaten gültig sein. Das Hauptzollamt kann auf Antrag zulassen, dass die Sicherheit durch den Eigentümer, den Beförderer oder den Empfänger des Bieres geleistet wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Verfahren der Steueraussetzung unter Sicherheitsleistung ist auch dann anzuwenden, wenn Bier, das für Steuerlager im Steuergebiet oder Begünstigte (§ 8) im Steuergebiet bestimmt ist, über einen anderen Mitgliedstaat befördert wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bier ist unverzüglich
aus dem Steuergebiet in den anderen Mitgliedstaat zu befördern oder
im Steuergebiet aufzunehmen oder
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BierStG%202009/11?asof=2019-06-10#abs-5 (5) In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 1 beginnt die Beförderung unter Steueraussetzung, wenn das Bier das Steuerlager verlässt oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden ist. In den Fällen des Absatzes 1 Nummer 2 in Verbindung mit Absatz 4 endet die Beförderung unter Steueraussetzung mit der Aufnahme oder Übernahme.
Änderungsverlauf
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16.12.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 39 des Gesetzes vom 16. Dezember 2022 (BGBl. I 2294)
BGBl. 2022 I S. 2294
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 13 1. 1. 2023 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838; 2023 I Nr. 109)
BGBl. 2022 I S. 1838
BGBl. 2022 I S. 1838
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16.06.2011 Ausfertigung
§ 11 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I 1090)
BGBl. 2011 I S. 1090
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