Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
BierStDB§ 17
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStDB/17?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9 Abs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet werden. Die Vorschriften der Zusatzstoff-Zulassungsverordnung sind anzuwenden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß vergoren sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStDB/17?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffenheit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz gewählte Bezeichnung zukommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStDB/17?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStDB/17?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis, Mais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9 Abs. 3 des Gesetzes.
Änderungsverlauf
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08.12.2000 Ausfertigung
§ 17 umnummeriert und aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Dezember 2000 (BGBl. I 1686)
BGBl. 2000 I S. 1686
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29.01.1998 Ausfertigung
§ 17 geändert durch Artikel 17 Abs. 2 des Gesetzes vom 29. Januar 1998 (BGBl. I 230)
BGBl. 1998 I S. 230
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