Gesetze / Verordnung zur Durchführung des Vorläufigen Biergesetzes
BierStDB§ 17
Stand: 09.06.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BierStDB/17#abs-1 (1) Bei der Bereitung von Bier dürfen, soweit im § 9 Abs. 7 und 8 des Gesetzes nicht Ausnahmen vorgesehen sind, nur die im § 9 Abs. 1, 2 und 4 des Gesetzes zugelassenen Braustoffe und Brauersatzstoffe verwendet werden. Die Vorschriften der Lebensmittelzusatzstoff-Durchführungsverordnung sind anzuwenden. Farbebier muß aus Gerstenmalz, Hopfen, untergäriger Hefe und Wasser hergestellt werden, es muß vergoren sein.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BierStDB/17#abs-2 (2) Die zulässigen Braustoffe müssen in der Beschaffenheit verwendet werden, in der ihnen die im Gesetz gewählte Bezeichnung zukommt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BierStDB/17#abs-3 (3) Das Malz darf sowohl in ganzen, enthülsten oder unenthülsten Körnern, wie auch zerkleinert, trocken, angefeuchtet, ungedarrt, gedarrt und geröstet verwendet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BierStDB/17#abs-4 (4) Zur Bereitung von obergärigem Bier darf Malz auch aus anderem Getreide als Gerste verwendet werden. Reis, Mais oder Dari gelten nicht als Getreide im Sinne des § 9 Abs. 3 des Gesetzes.