Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 8
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/8#abs-1 (1) Ist der Ausbruch der Amerikanischen Faulbrut amtlich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßgabe folgender Vorschriften der Sperre:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/8#abs-2 (2) Die Vorschrift des Absatzes 1 findet keine Anwendung auf
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 8 BienSeuchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 17.09.2019 – 5 L 863/19
- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
- VG Potsdam, 13.10.2020 – 6 L 428/20Zitiert von 1
- KG, 23.02.2023 – 3 ORbs 34/23, 3 ORbs 34/23 - 162 Ss 16/23
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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14.12.1978 Ausfertigung
§ 8 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1978 (BGBl. I 2023)
BGBl. 1978 I S. 2023
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.