Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 7
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/7#abs-1 (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/7#abs-2 (2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 7 BienSeuchV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Münster, 17.09.2019 – 5 L 863/19
- VG Potsdam, 13.10.2020 – 6 L 428/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
14.12.1978 Ausfertigung
§ 7 geändert und eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Dezember 1978 (BGBl. I 2023)
BGBl. 1978 I S. 2023
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.