Gesetze / Bienenseuchen-Verordnung
BienSeuchV§ 7
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 3
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- VG Münster, 17.09.2019 – 5 L 863/19
- VG Potsdam, 13.10.2020 – 6 L 428/20Zitiert von 1
- OVG NRW, 28.01.2020 – 13 B 1313/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/7#abs-1 (1) Im Falle des Ausbruchs oder des Verdachts des Ausbruchs der Amerikanischen Faulbrut dürfen vor der amtlichen Feststellung an dem Bienenstand keine Veränderungen vorgenommen werden. Insbesondere dürfen
werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für Honig, der nicht zur Verfütterung von Bienen bestimmt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BienSeuchV/7#abs-2 (2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag betreten werden.