Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2715
BGBl. 2004 I S. 2715 · 60.766 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Zweite Verordnung
zur Änderung der BHV1-Verordnung
und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
Vom 3. November 2004
Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1
Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis d und f, des § 17h, des § 73a
Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 bis
4b, 7, 11, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2
in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1
Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung
mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)
verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:
Artikel 1
Änderung der BHV1-Verordnung
Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159) wird wie
folgt geändert:
1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
„Landwirtschaft“ das Wort „(Bundesministerium)“
eingefügt.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Buchstabe b werden die Doppelbuchsta-
ben aa bis cc durch folgende Doppelbuch-
staben aa bis dd ersetzt:
„aa) alle über 15 Monate alten Rinder des
Bestandes geimpft worden sind
(Grundimmunisierung und eine weitere
Impfung im Abstand von drei bis sechs
Monaten) oder die Reagenten geimpft
worden sind (Grundimmunisierung und
eine weitere Impfung im Abstand von
drei bis sechs Monaten) und die zur
Mast vorgesehenen männlichen Rinder
regelmäßig entsprechend den Empfeh-
lungen des Impfstoffherstellers mit
Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ge-
impft worden sind und
bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach
den Angaben des Impfstoffherstellers
nachgeimpft worden sind und
cc) die über neun Monate alten weiblichen
Rinder sowie die zur Zucht vorgesehe-
nen männlichen Rinder,
aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-
Infektion geimpft worden sind,
blut- oder milchserologisch nach
Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1
Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
auf Antikörper gegen das Virus der
BHV1-Infektion und
bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind,
ausgenommen Reagenten, blut-
serologisch auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion
regelmäßig im Abstand von längstens
zwölf Monaten mit negativem Ergebnis
untersucht worden sind und
dd) das Rind, sofern es älter als neun Mona-
te ist, frühestens 14 Tage vor einem
eventuellen Verbringen,
aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-
Infektion geimpft worden ist, blut-
serologisch mit negativem Ergeb-
nis auf Antikörper gegen das Virus
der BHV1-Infektion,
bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist,
blutserologisch mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen das
gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion
untersucht worden ist, oder“.
bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:
aaa) In Doppelbuchstabe aa werden nach
den Wörtern „sechs Monaten),“ die
Wörter „die geimpften Rinder regelmä-
ßig nach den Angaben des Impfstoff-
herstellers nachgeimpft worden sind
und die Rinder“ eingefügt.
bbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach
dem Wort „Rinder“ die Wörter „zum
gleichen Zeitpunkt“ und nach der Angabe
„21 Tagen“ das Wort „blutserologisch“
eingefügt sowie das abschließende
Semikolon durch das Wort „ , oder“ er-
setzt.
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
eingefügt:
„d) aus einem Rinderbestand stammt, in
dem das Rind für die Dauer von mindes-
tens 30 Tagen in einem von den übrigen
Ställen getrennt liegenden Isolierstall
abgesondert gehalten worden ist und alle
in der Absonderung befindlichen Rinder

zum gleichen Zeitpunkt bei einer zwei-
maligen Untersuchung im Abstand von
mindestens 21 Tagen blutserologisch mit
negativem Ergebnis auf Antikörper ge-
gen das Virus der BHV1-Infektion unter-
sucht worden sind;“.
c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Reagent:
ein Rind, bei dem durch
a) virologische Untersuchungsverfahren der
Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1
oder
b) serologische Untersuchungsverfahren,
aa) sofern es nicht gegen eine BHV1-
Infektion geimpft worden ist, Antikör-
per gegen das Virus der BHV1-Infekti-
on,
bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, Anti-
körper gegen das gE-Glykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion
nachgewiesen worden sind. Die zuständige
Behörde kann anordnen, dass Reagenten
dauerhaft zu kennzeichnen sind.“
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
fügt:
„(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unver-
züglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbe-
haltlich des Absatzes 4 unverzüglich vom Besit-
zer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und
eine weitere Impfung im Abstand von drei bis
sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den
Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen.“
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
„(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung
der Rinder eines Bestandes oder eines bestimm-
ten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten,
wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht ent-
gegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der
nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder
dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung
abhängig machen.
(5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zustän-
digen Behörde Auskunft über die Anzahl und den
Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen
eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennum-
mern der geimpften Rinder sowie über den ver-
wendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.“
3. § 2a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht
bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im
Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun
Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder,
sofern der Bestand zu mindestens 30 vom
Hundert aus Kühen besteht, alle über neun
Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur
Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im
Abstand von längstens zwölf Monaten nach
näherer Anweisung der zuständigen Behörde
in einer von ihr bestimmten Untersuchungs-
einrichtung,“.
bb) Folgender Satz wird angefügt:
„Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rin-
der ausschließlich in Stallhaltung gemästet
und zur Schlachtung abgegeben werden,
kann auf die regelmäßige Nachimpfung ver-
zichtet werden, sofern die Rinder mindestens
grundimmunisiert und erneut im Abstand von
drei bis sechs Monaten geimpft worden
sind.“
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zustän-
digen Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art
sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchge-
führten Untersuchungen sowie das Ergebnis die-
ser Untersuchungen zu erteilen.“
4. Nach § 2a wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 2b
Mitteilungspflicht
Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
mitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum
1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben
der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission
vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisie-
rung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft
für Programme zur Tilgung, Überwachung und
Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Nr. L 155
S. 92, Nr. L 193 S. 71) in der jeweils geltenden Fas-
sung den Stand der BHV1-Sanierung.“
5. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 2 werden
aa) in Nummer 1 vor den Wörtern „in einen
Bestand“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt
sowie das Wort „oder“ durch das Wort „und“
ersetzt und
bb) in Nummer 5 vor den Wörtern „in einen
Bestand“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt
sowie das Wort „anschließend“ gestrichen.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für Ver-
braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
gestrichen.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
fügt:
„(3a) Die zuständige Behörde kann abwei-
chend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließ-
lich Rinder in einen Bestand eingestellt werden
dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1
Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft
worden sind, sofern es aus Gründen der Seu-
chenbekämpfung erforderlich ist.“

d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
„(5) Die zuständige Behörde kann für das Ver-
bringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs
Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf
die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen,
sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht
entgegenstehen.“
6. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Imp-
fung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,
1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die
nicht nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft wurden und
2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a
Satz 1 oder 2 geimpft wurden, bis zu dem Zeit-
punkt, zu dem eine Nachimpfung nach § 2
Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen wäre,
anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem
Bestand entfernt werden.“
7. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „BHV1-freien
Bestand oder in einen“ durch die Wörter „BHV1-frei-
en und“ ersetzt.
8. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
„2. die infizierten Rinder verendet sind oder
getötet oder entfernt worden sind, die übri-
gen Rinder des Bestandes keine auf die
BHV1-Infektion hinweisenden klinischen
Erscheinungen zeigen und frühestens 30
Tage nach Entfernen des letzten infizierten
Rindes zwei im Abstand von mindestens vier
Wochen bei allen weiblichen und den zur
Zucht vorgesehenen männlichen Rindern
entnommene Blutproben,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
Infektion geimpft worden sind, mit negati-
vem Ergebnis auf Antikörper gegen das
Virus der BHV1-Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
Infektion
untersucht worden sind oder“.
b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet
sind oder getötet oder entfernt worden sind
und die übrigen Rinder des Bestandes keine
auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-
schen Erscheinungen zeigen und frühestens
30 Tage nach Entfernen der seuchenver-
dächtigen Rinder eine blutserologische
Untersuchung aller über neun Monate alten
weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgese-
henen männlichen Rinder,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
Infektion geimpft worden sind, mit negati-
vem Ergebnis auf Antikörper gegen das
Virus der BHV1-Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit
negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
Infektion
durchgeführt worden ist oder“.
9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 4
Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften“.
10. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden
aa) in Nummer 1 nach der Angabe „§ 2 Abs. 3
Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 4 Satz 1“ und
nach der Angabe „§ 2a Abs. 2“ die Angabe
„ , § 3 Abs. 3a“ und
bb) in Nummer 2 Buchstabe b nach der Angabe
„§ 2 Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „oder Abs. 4
Satz 2“
eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1a wird durch folgende Num-
mern 1a und 1b ersetzt:
„1a. entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen
Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig
impft,
1b. entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3
eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
vollständig oder nicht rechtzeitig er-
teilt,“.
bb) Die bisherige Nummer 1a wird die neue Num-
mer 1c.
11. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
„§ 14
Übergangsvorschriften
§ 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März
2005 in der bis zum 9. November 2004 geltenden
Fassung anzuwenden.“
12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 1
Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)“.
b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaaa) Im einleitenden Satzteil werden
die Wörter „Im Rinderbestand
müssen“ durch die Wörter „In
einem Rinderbestand, der min-
destens zu 30 vom Hundert aus
Kühen besteht, müssen“ ersetzt.

bbbb) Buchstabe b wird wie folgt ge-
fasst:
„b) bei einer zweimaligen Unter-
suchung aller über neun
Monate alten weiblichen
Rinder sowie der zur Zucht
vorgesehenen männlichen
Rinder im Abstand von fünf
bis sieben Monaten oder bei
einer zweimaligen Untersu-
chung aller weiblichen Rin-
der und der zur Zucht vorge-
sehenen männlichen Rinder
im Abstand von 60 Tagen,
aa) sofern die Rinder nicht
gegen eine BHV1-Infek-
tion geimpft worden
sind, blut- oder milchse-
rologisch1) keine Anti-
körper gegen das Virus
der BHV1-Infektion oder
bb) sofern die Rinder mit
Impfstoffen nach § 2
Abs. 1 Nr. 1 geimpft wor-
den sind, blutserolo-
gisch keine Antikörper
gegen das gE-Glykopro-
tein des Virus der BHV1-
Infektion
festgestellt worden sein oder
der Bestand nachweislich
nur mit Rindern aus Bestän-
den, die frei von einer BHV1-
Infektion sind, aufgebaut
worden sein und“.
cccc) In Fußnote 1 wird im ersten
Anstrich die Angabe „bis zu
fünf“ durch die Angabe „bis zu
zehn“ ersetzt.
dddd) In Buchstabe c wird die Angabe
„sechs Monaten“ durch die An-
gabe „drei Monaten“ ersetzt.
bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b
muss“ durch die Angabe „Satz 1 Buch-
stabe b muss jeweils“ ersetzt.
ccc) Folgender Satz wird angefügt:
„Die zuständige Behörde kann in
Abhängigkeit von der epidemiologi-
schen Situation den in Satz 1 Buchsta-
be b vorgesehenen Abstand für die Un-
tersuchung von fünf bis sieben Mona-
ten bis auf maximal zwölf Monate ver-
längern.“
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. In einem Rinderbestand, der zu weni-
ger als 30 vom Hundert aus Kühen
besteht, müssen bei einer Untersu-
chung aller über neun Monate alten
Zucht- und Nutzrinder,
a) sofern die Rinder nicht gegen eine
BHV1-Infektion geimpft worden
sind, blutserologisch keine Antikör-
per gegen das Virus der BHV1-
Infektion oder,
b) sofern die Rinder mit Impfstoffen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft wor-
den sind, blutserologisch keine
Antikörper gegen das gE-Glykopro-
tein des Virus der BHV1-Infektion
festgestellt worden sein oder der
Bestand nachweislich nur mit Rindern
aus Beständen, die frei von einer
BHV1-Infektion sind, aufgebaut wor-
den sein. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe
a und c gilt entsprechend.“
cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Rinder des Bestandes dürfen nur
a) von Bullen, die frei von einer BHV1-
Infektion sind, gedeckt werden oder
b) mit Samen von Bullen besamt wer-
den, der aus einer zum Zeitpunkt der
Samengewinnung BHV1-freien Be-
samungsstation stammt oder, im
Falle des Ruhens des BHV1-Status
nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Pro-
benahme für die letzte mit nega-
tivem Ergebnis abgeschlossene Un-
tersuchung nach Abschnitt II Nr. 2
gewonnen worden ist.“
bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Zur künstlichen Besamung darf nur
Samen von Bullen verwendet werden,
die,
a) sofern die Bullen nicht gegen eine
BHV1-Infektion geimpft worden
sind, blutserologisch mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen das
Virus der BHV1-Infektion,
b) sofern die Bullen mit Impfstoffen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden
sind, blutserologisch mit negativem
Ergebnis auf Antikörper gegen das
gE-Glykoprotein des Virus der
BHV1-Infektion
untersucht worden sind.“
c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. In Abhängigkeit von der epidemiologi-
schen Situation müssen bei allen über 24
Monate alten Rindern blutserologische
Kontrolluntersuchungen2),
a) sofern die Rinder nicht gegen eine
BHV1-Infektion geimpft worden sind,
mit negativem Ergebnis auf Antikör-
per gegen das Virus der BHV1-Infekti-
on,

b) sofern die Rinder mit Impfstoffen
nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden
sind, mit negativem Ergebnis auf Anti-
körper gegen das gE-Glykoprotein
des Virus der BHV1-Infektion
im Abstand von maximal zwölf Monaten
durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für
Rinder in Beständen nach Abschnitt I
Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blut-
serologischen Kontrolluntersuchungen2)
bei allen über neun Monate alten Zucht-
und Nutzrindern durchzuführen sind,
sofern nicht der Rinderbestand aus-
schließlich aus Rindern besteht, die in
Stallhaltung gemästet und zur Schlach-
tung abgegeben werden. Für den Fall,
dass der maximale Untersuchungsab-
stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei
Monate überschritten wird, ruht der Sta-
tus für die Dauer von höchstens drei
Monaten, bis durch eine einmalige blut-
serologische Untersuchung2) aller über
24 Monate alten Rinder des Bestandes
keine Reagenten festgestellt worden
sind. Rinder aus einem Rinderbestand
nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen
Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung
verbracht werden, sind in jedem Fall frü-
hestens 14 Tage vor dem Verbringen
nach Satz 1 zu untersuchen.“
bb) In Fußnote 2 wird im ersten Anstrich die
Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“
ersetzt.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. Für den Fall, dass bei einer Untersu-
chung nach Nummer 2 Reagenten fest-
gestellt werden, ruht der Status, bis
durch eine frühestens 30 Tage nach Ent-
fernung der Reagenten durchgeführte
zweimalige blutserologische Untersu-
chung2) aller über neun Monate alten
Rinder im Abstand von mindestens
60 Tagen keine Reagenten festgestellt
worden sind. Im Falle einer nach Artikel 5
in Verbindung mit Anhang A der Richtli-
nie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni
1988 zur Festlegung der tierseuchen-
rechtlichen Anforderungen an den inner-
gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
Samen von Rindern und an dessen Ein-
fuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der je-
weils geltenden Fassung zugelassenen
Besamungsstation ruht der Status, bis
durch eine frühestens 21 Tage nach Ent-
fernung der Reagenten durchgeführte
blutserologische Untersuchung aller Rin-
der keine Reagenten festgestellt worden
sind.“
13. Anlage 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)
(Untersuchung mit negativem Ergebnis am …)
oder“ wird durch folgende Angabe ersetzt:
„¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)
¨ Untersuchung mit negativem Ergebnis am
…
¨ Rind jünger als neun Monate ohne Unter-
suchung,“.
b) Nach der Angabe „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-
be c1)“ werden das Wort „oder“ und die Angabe
„¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d1)“ eingefügt.
c) Die Angabe „vom 25. November 1997 (BGBl. I
S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung“ wird
gestrichen.
14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „vom 25. November
1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden
Fassung“ gestrichen.
b) In Satz 3 wird nach der Angabe „6 Monate 2)/“ die
Angabe „9 Monate 2) /“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung
der Bienenseuchen-Verordnung
Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I
S. 1552), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geän-
dert:
1. In § 3 werden die Wörter „oder die Varroatose“ durch
die Wörter „ , die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer
oder die Tropilaelaps-Milbe“ ersetzt.
2. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „seuchenver-
dächtiger“ durch das Wort „verdächtiger“ ersetzt.
3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-
fügt:
„(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gut-
achten des beamteten Tierarztes die Behandlung von
verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarm-
verfahren anordnen.“
4. Nach § 15 werden folgende Abschnitte eingefügt:
„VI. Schutzmaßregeln gegen den
Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
1. Allgemeine Schutzmaßregeln
§ 16
Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte
so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwoh-
nungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beu-
tenkäfer nicht zugänglich sind.
2. Schutzmaßregeln vor amtlicher
Feststellung des Befalls mit dem Kleinen
Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls
§ 17
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Be-
falls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amt-
lichen Feststellung an dem Bienenstand und im Fut-
tervorratslager keine Veränderungen vorgenommen
werden. Insbesondere dürfen

1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs,
Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften
nicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht
aus dem Futtervorratslager entfernt und
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
verbracht werden.
Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende
oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,
unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferpro-
ben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der
zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-
richtung entfernt werden.
(2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und
das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem
Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von
Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
betreten werden.
3. Schutzmaßregeln nach
amtlicher Feststellung des
Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
§ 18
(1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amt-
lich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maß-
gabe folgender Vorschriften der Sperre:
1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, sei-
nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
tung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-
nen, von Tierärzten und von Personen im amtli-
chen Auftrag betreten werden.
2. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter-
vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-
schaften, die sich in dem Bienenstand oder außer-
halb des Bienenstandes auf dem Grundstück
befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt
werden.
3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-
nenstand verbracht werden.
4. Waben, Wabenteile befallener oder befallsver-
dächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus
Bienenwohnungen befallener oder befallsverdäch-
tiger Bienenvölker dürfen in nicht befallene Bie-
nenwohnungen des Bienenstandes nicht ver-
bracht werden.
5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an
Bienen nicht verfüttert werden.
Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote
Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs
oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in
einer von der zuständigen Behörde bestimmten
Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen
Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarz-
tes entfernt werden.
(2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung
auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen be-
stimmt ist.
(3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüg-
lich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei
Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den
Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.
§ 19
(1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epi-
demiologische Untersuchungen durch, um
1. die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und
2. eine Verschleppung durch das Verbringen von Bie-
nen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs
oder Futtervorräten aus dem befallenen Bienen-
stand festzustellen.
(2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1
zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurück-
zuführen ist auf
1. das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben,
Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus
einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus
einem Drittland und ist das Verbringen oder die
Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der Fest-
stellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
erfolgt, ordnet die zuständige Behörde
a) die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des
befallenen Bienenstandes nach Verschließen
der Bienenwohnungen,
b) die unschädliche Beseitigung der Bienenwoh-
nungen, der Mittelwände, der Waben, der
Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses
und der Futtervorräte sowie ähnlicher Gegen-
stände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in
Berührung gekommen sein können, und
c) die Reinigung der Gerätschaften
an;
2. eine andere Ursache als das Verbringen oder die
Einfuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursa-
che für den Befall nicht ermitteln, ordnet die
zuständige Behörde unter Berücksichtigung der
Befallssituation
a) die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder
b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes
gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Rei-
nigung und Entseuchung des Bienenstandes,
der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der
Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des
Wachses, des Futtervorratslagers und der Ge-
rätschaften
an.
§ 20
Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem
Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt.
4. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 21
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-
ben, wenn die Bienenstände und Futtervorratslager
frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.
(2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als
befallsfrei, wenn

1. alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet,
getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
behandelt worden sind,
2. tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner
Abfälle aus Bienenwohnungen unschädlich besei-
tigt worden sind,
3. Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futter-
vorratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher
Überwachung gereinigt und entseucht worden
sind,
4. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befalle-
nen Bienenwohnungen eingeschmolzen, ent-
seucht oder unschädlich beseitigt worden sind,
5. der Boden vor der Flugfront umgegraben und ge-
gen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach
Anweisung der zuständigen Behörde behandelt
worden ist und
6. in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker,
der entseuchten Bienenstände und Bienenwoh-
nungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen
nach Abschluss der Behandlung durch die zustän-
dige Behörde einen negativen Befund ergeben hat.
VII. Schutzmaßregeln gegen den
Befall mit Tropilaelaps-Milben
1. Schutzmaßregeln
vor amtlicher Feststellung des Befalls
mit der Tropilaelaps-Milbe
oder des Verdachts des Befalls
§ 22
(1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des
Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtli-
chen Feststellung an dem Bienenstand keine Verän-
derungen vorgenommen werden. Insbesondere dür-
fen
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienen-
brut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienen-
wohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus
dem Bienenstand entfernt und
2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
verbracht
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit
lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwe-
cke der Untersuchung in einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung ent-
fernt werden.
(2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von
dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsich-
tigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrau-
ten Personen, von Tierärzten und von Personen im
amtlichen Auftrag betreten werden.
2. Schutzmaßregeln
nach amtlicher Feststellung
des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe
§ 23
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßga-
be folgender Vorschriften der Sperre:
1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabentei-
le, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie
benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienen-
stand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem
Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort
nicht entfernt werden.
2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-
nenstand verbracht werden.
3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner
Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer
Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich
zu beseitigen.
4. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerät-
schaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und
anschließend für die Dauer von mindestens drei
Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind.
5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bie-
nenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind
nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei
Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind.
(2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und
Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt
ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle
nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben wer-
den und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen
lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden
sind.
(3) Die zuständige Behörde kann unter Berück-
sichtigung der Befallssituation die Behandlung von
Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anord-
nen.
§ 24
(1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem
Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständi-
ge Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindes-
tens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperr-
bezirk.
(2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und
Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behör-
de
1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder
2. in den Sperrbezirk verbracht
werden dürfen.
(3) Die zuständige Behörde kann ferner unter
Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass
1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle
Bienenvölker zu behandeln sind;
2. Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des
Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr
bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusen-
den sind.

3. Aufhebung der Schutzmaßregeln
§ 25
(1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-
ben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der
Tropilaelaps-Milbe sind.
(2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn
1. alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes
verendet und unschädlich beseitigt und die betrof-
fenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen
so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind,
2. die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes
verendet und unschädlich beseitigt, die betroffe-
nen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen
so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht
zugänglich sind, und, soweit die zuständige
Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 ange-
ordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bie-
nenstandes nach Anweisung der zuständigen
Behörde behandelt worden sind und eine Untersu-
chung der behandelten Bienenvölker drei Wochen
nach Abschluss der Behandlung einen negativen
Befund ergeben hat oder
3. in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet
sind, tote Bienen und die Bienenbrut des befalle-
nen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden
sind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23
Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bie-
nenvölker des befallenen Bienenstandes nach
Anweisung der zuständigen Behörde behandelt
worden sind und eine Untersuchung der behandel-
ten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der
Behandlung einen negativen Befund ergeben hat.
(3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die
Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und,
1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3
Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienen-
völker behandelt und drei Wochen nach Abschluss
der Behandlung mit einem negativen Befund
untersucht worden sind oder,
2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3
Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bie-
nenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständi-
gen Behörde bestimmten Untersuchungseinrich-
tung mit einem negativen Befund auf den Befall mit
der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.“
5. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die neuen
Abschnitte VIII und IX.
6. Der bisherige § 16 wird der neue § 26.
7. Der neue § 26 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,
§ 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbunde-
nen vollziehbaren Auflage oder
2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1
Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3
zuwiderhandelt.“
b) Absatz 2 wie folgt geändert:
aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:
„7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17
Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2
einen Bienenstand oder ein Futtervorrats-
lager betritt,“.
bb) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 11
Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „ , § 11 Abs. 1
Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2,
§ 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1“
ersetzt.
cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:
„9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11
Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18
Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bie-
nen oder einen dort bezeichneten Gegen-
stand verbringt,“.
dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1
Nr. 5“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 5 oder
§ 18 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.
ee) Die Nummern 12 und 13 werden durch folgen-
de Nummern 12 bis 14 ersetzt:
„12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23
Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder
einen dort bezeichneten Gegenstand
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beseitigt,
13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Ge-
nehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen
Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen
entfernt oder
14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten
Gegenstand nicht oder nicht richtig auf-
bewahrt oder eine Bienenwohnung nicht
oder nicht richtig sichert.“
8. Der bisherige § 16a wird aufgehoben.
9. Der bisherige § 17 wird der neue § 27.
Artikel 3
Änderung
der Geflügelpest-Verordnung
Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930) wird
wie folgt geändert:
1. Vor § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:
„§ 2
(1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2
zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutra-
gen:

1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und
Anschrift des Transportunternehmens und des bis-
herigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art
des Geflügels,
2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und
Anschrift des Transportunternehmens und des
Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des
Geflügels,
3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel
gehalten werden, je Werktag die Anzahl der veren-
deten Tiere,
4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel
gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Ge-
samtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes.
(2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen
der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat
den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betrie-
bes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätig-
keit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflü-
gels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzu-
zeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinan-
der verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fort-
laufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeich-
nungen sind unverzüglich nach der Ausführung der
aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter
Weise vorzunehmen.
(3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf-
zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjeni-
gen, der zur Führung des Registers oder zur Vornah-
me der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre
lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte
Eintragung vorgenommen worden ist.“
2. § 8 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:
„§ 8
(1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem
Geflügelbestand Verluste von
1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße
von bis zu 100 Tieren oder
2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes
bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren
auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung
der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat
der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursa-
che feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf
Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu unter-
suchen .
(2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus
Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
§ 8a
Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person,
die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von
Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte
Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und
diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die
Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom
Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegklei-
dung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich
zu beseitigen.
§ 8b
Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000
Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzu-
stellen, dass
1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die
sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbe-
fugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert
sind,
2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflü-
gels von betriebsfremden Personen nur mit
betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegklei-
dung betreten werden und dass diese Personen
die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen
des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des
Geflügels unverzüglich ablegen,
3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich
gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch
unverzüglich unschädlich beseitigt wird,
4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflü-
gel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der
Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und
dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen
Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrich-
tungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert
werden,
5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16
Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar
nach Abschluss eines Geflügeltransports auf
einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert
werden,
6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaf-
ten, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von
mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden,
jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe
gereinigt und desinfiziert werden,
7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen
gemacht werden,
8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-
tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels
bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat,
gereinigt und desinfiziert werden,
9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der
Hände vorgehalten wird.“
3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter
„und Bruteier dürfen“ ersetzt.
b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
ersetzt:
„Die zuständige Behörde kann Ausnahmen geneh-
migen

1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen
Schlachtung in eine von ihr bestimmte
Schlachtstätte, wenn eine Untersuchung des
Bestandes durch den beamteten Tierarzt erge-
ben hat, dass das Vorhandensein seuchenver-
dächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an
dem sonstigen Standort ausgeschlossen wer-
den kann,
2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnosti-
schen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und
unschädlichen Beseitigung,
3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr
bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist,
dass die Bruteier und die Verpackungen vor
dem Verbringen desinfiziert werden.“
4. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe „oder 3“
gestrichen und in Nr. 2 die Angabe „§§ 8“ durch die
Angabe „§ 8 Abs. 2, §“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1
bis 3 ersetzt:
„1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register
nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
führt,
2. entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeich-
nung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
ständig vornimmt,
3. entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register
oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht
vollständig aufbewahrt,“.
bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die
Nummern 4 bis 7.
cc) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende
Nummern 8 bis 14 eingefügt:
„8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache
nicht oder nicht rechtzeitig feststellen
lässt,
9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt,
dass eine dort genannte Person Schutz-
kleidung oder Einwegkleidung anlegt und
trägt,
10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht
richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
zeitig desinfiziert oder Einwegkleidung
nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
nicht rechtzeitig beseitigt,
11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass
Ein- und Ausgänge oder sonstige Stand-
orte gesichert sind,
12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass
Ställe oder sonstige Standorte nur mit
dort genannter Kleidung betreten werden
oder dass dort genannte Personen diese
Kleidung nach Verlassen des Stalles oder
sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,
13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass
Schutzkleidung gereinigt oder Einweg-
kleidung beseitigt wird,
14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über
die Sicherstellung der Reinigung oder
Desinfektion zuwiderhandelt,“.
dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 16 werden die
Nummern 15 bis 26.
Artikel 4
Änderung
der Viehverkehrsverordnung
Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)
wird wie folgt geändert:
1. In § 19b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und in § 19c
Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 24b
Satz 5“ durch die Angabe „§ 24b Satz 6“ ersetzt.
2. § 24b wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Truthühner“
durch die Wörter „ , Enten, Gänse, Fasane, Perl-
hühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder
Wachteln“ ersetzt.
b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:
„Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf
Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befrei-
en, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderli-
chen Angaben bereits einer Behörde, auch zu
einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die
zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben
zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu
verwenden.“
3. In § 24g wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
gefügt:
„(1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein
von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember
2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser
beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes
innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar
unter Angabe des Namens und der Anschrift seines
Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des
Übernahmedatums jedes toten Rindes.“
4. In § 24h Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 wird jeweils
die Angabe „nach § 4 des Tierkörperbeseitigungsge-
setzes“ durch die Angabe „nach § 3 des Tierische
Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ersetzt.
5. In § 25 Abs. 2 Nr. 15 wird die Angabe „§ 24b Satz 4“
durch die Angabe „§ 24b Satz 5“ ersetzt.
6. In § 25a Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 24b Satz 1 in
Verbindung mit Satz 3“ durch die Angabe „§ 24b
Satz 1 in Verbindung mit Satz 5“ ersetzt.

Artikel 5
Änderung
der Schweinepest-Verordnung
Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496,
1547) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern „weiterver-
schleppt worden sein kann,“ die Wörter „oder beste-
hen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder
die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in
einen Betrieb eingeschleppt worden ist,“ eingefügt.
2. In § 14a Abs. 8 wird der einleitende Satzteil wie folgt
gefasst:
„Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten
Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
Erkenntnisse“.
3. Dem § 14c wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate
nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder
Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Aus-
nahmen von den Kennzeichnungs- und Untersu-
chungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b
und d genehmigen, soweit Belange der Seuchen-
bekämpfung nicht entgegenstehen.“
4. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „Bezirks“ werden die Wörter „vor-
behaltlich des Satzes 2“ eingefügt.
b) Folgende Sätze werden angefügt:
„Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der Richt-
linie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan
Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vor-
gesehen, hebt die zuständige Behörde die Festle-
gung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe
auf, dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter
Bezirk festgelegt war, zwölf Monate nach dem letz-
ten Nachweis von Schweinepest oder Afrikani-
scher Schweinepest anzuwenden ist. Die zustän-
dige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der
Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2
genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seu-
chensituation um bis zu sechs Monate verlän-
gern.“
5. In der Anlage zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a
werden in der Überschrift die Wörter „Nutz- und
Zuchtschweinen“ durch das Wort „Schweinen“ er-
setzt.
Artikel 6
Änderung
der Fischseuchen-Verordnung
Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937),
zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom
21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geän-
dert:
1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:
a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
gefasst:
„aa) im Falle der ISA durch klinische, patholo-
gisch-anatomische oder virologische Unter-
suchung nach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der
Entscheidung 2003/466/EG der Kommission
vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonen-
abgrenzung und die amtliche Überwachung
bei Verdacht auf oder Feststellung der Infek-
tiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156
S. 61),“.
b) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
gefasst:
„aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach
Teil I Nr. I.2.1 des Anhangs der Entscheidung
2003/466/EG erfüllt sind,“.
2. In § 5 Abs. 4 wird nach den Wörtern „auf Grund des“
die Angabe „Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG
oder des“ eingefügt.
3. In § 10 Nr. 1 werden die Wörter „Fischhaltungsbetrie-
bes nach § 13 oder des Gebietes nach § 14“ durch die
Wörter „Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungs-
betriebes nach § 14“ ersetzt.
4. In der Anlage wird nach Nummer 1.3 folgende Num-
mer 1.4 angefügt:
„1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfol-
gen, an dem die Wassertemperatur weniger als
14 °C beträgt.“
Artikel 7
Änderung der Verordnung
über anzeigepflichtige Tierseuchen
§ 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
(BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:
1. Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a
ersetzt:
„1. Affenpocken,
1a. Afrikanische Pferdepest,“.
2. Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
„3a. Ansteckende Blutarmut der Lachse,“.
3. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und
5b eingefügt:
„5a. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aet-
hina tumida),
5b. Befall mit der Tropilaelaps-Milbe,“.

4. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
„8a. Bovine Virus Diarrhoe,“.
5. Nummer 9a wird durch folgende Nummern 9a und 9b
ersetzt:
„9a. Ebola-Virus-Infektion,
9b. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,“.
6. Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
„34. Transmissible Spongiforme Enzephalopathie
(alle Formen),“.
7. Nummer 36 wird wie folgt gefasst:
„36. Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis
und Mykobakterium caprae),“.
Artikel 8
Änderung
der TSE-Überwachungsverordnung
Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3631), geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532),
wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Überwachungsprogramm
Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Ar-
tikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A
Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG)
Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü-
tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147
S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die
zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm
bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
1. die aus Staaten stammen, in denen transmissible
spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt
worden sind,
2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermit-
teln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach
dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfüt-
terungsverbotsverordnung oder nach der Verord-
nung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder
3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstam-
men.
Für die Durchführung der Untersuchungen nach
Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A
Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
ergebenden Labormethoden anzuwenden.“
2. In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2 des Tierkör-
perbeseitigungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 des
Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ er-
setzt.
Artikel 9
Bekanntmachungserlaubnis
Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1-
Verordnung, der Bienenseuchen-Verordnung, der Geflü-
gelpest-Verordnung, der Fischseuchen-Verordnung und
der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 10
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Bonn, den 3. November 2004
Die Bundesministerin
f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2715. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 8b8494139aa0af30….