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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2715

BGBl. 2004 I S. 2715 · 60.766 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2715 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2715
                                             Zweite Verordnung
                                    zur Änderung der BHV1-Verordnung
                              und anderer tierseuchenrechtlicher Verordnungen
                                                 Vom 3. November 2004

   Auf Grund des § 10 Abs. 1 Satz 1, des § 17b Abs. 1
Nr. 1 bis 4 Buchstabe a bis d und f, des § 17h, des § 73a
Satz 1 und 2 Nr. 1, 2, 4 und 5 Buchstabe b, des § 79
Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit § 17 Abs. 1 Nr. 1, 3, 4 bis

4b, 7, 11, 14 und 17 und Abs. 3 Nr. 1, des § 79 Abs. 1 Nr. 2

in Verbindung mit den §§ 18 bis 29 sowie des § 79 Abs. 1

Nr. 3 in Verbindung mit § 78, jeweils auch in Verbindung

mit § 79b, des Tierseuchengesetzes in der Fassung der

Bekanntmachung vom 22. Juni 2004 (BGBl. I S. 1260)

verordnet das Bundesministerium für Verbraucherschutz,
Ernährung und Landwirtschaft:

                         Artikel 1
           Änderung der BHV1-Verordnung

   Die BHV1-Verordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 3. Februar 2003 (BGBl. I S. 159) wird wie
folgt geändert:

 1. § 1 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 1 Buchstabe b wird nach dem Wort
       „Landwirtschaft“ das Wort „(Bundesministerium)“
       eingefügt.

    b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Buchstabe b werden die Doppelbuchsta-
           ben aa bis cc durch folgende Doppelbuch-
           staben aa bis dd ersetzt:
            „aa) alle über 15 Monate alten Rinder des

                 Bestandes geimpft worden sind
                 (Grundimmunisierung und eine weitere
                 Impfung im Abstand von drei bis sechs
                 Monaten) oder die Reagenten geimpft
                 worden sind (Grundimmunisierung und
                 eine weitere Impfung im Abstand von
                 drei bis sechs Monaten) und die zur
                 Mast vorgesehenen männlichen Rinder
                 regelmäßig entsprechend den Empfeh-
                 lungen des Impfstoffherstellers mit
                 Impfstoffen nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 ge-
                 impft worden sind und
            bb) die geimpften Rinder regelmäßig nach
                den Angaben des Impfstoffherstellers
                nachgeimpft worden sind und
            cc)   die über neun Monate alten weiblichen
                  Rinder sowie die zur Zucht vorgesehe-

                  nen männlichen Rinder,

                  aaa) sofern sie nicht gegen eine BHV1-
                       Infektion geimpft worden sind,
                       blut- oder milchserologisch nach
                       Anlage 1 Abschnitt I Nr. 1 Satz 1

                Buchstabe b Doppelbuchstabe aa
                auf Antikörper gegen das Virus der
                BHV1-Infektion und

           bbb) sofern sie mit Impfstoffen nach § 2

                Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind,

                ausgenommen Reagenten, blut-

                serologisch auf Antikörper gegen

                das gE-Glykoprotein des Virus der

                BHV1-Infektion

           regelmäßig im Abstand von längstens
           zwölf Monaten mit negativem Ergebnis
           untersucht worden sind und
      dd) das Rind, sofern es älter als neun Mona-
          te ist, frühestens 14 Tage vor einem
          eventuellen Verbringen,

           aaa) sofern es nicht gegen eine BHV1-
                Infektion geimpft worden ist, blut-
                serologisch mit negativem Ergeb-
                nis auf Antikörper gegen das Virus
                der BHV1-Infektion,

           bbb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2
                Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist,
                blutserologisch mit negativem
                Ergebnis auf Antikörper gegen das
                gE-Glykoprotein des Virus der
                BHV1-Infektion
           untersucht worden ist, oder“.

bb) Buchstabe c wird wie folgt geändert:

      aaa) In Doppelbuchstabe aa werden nach
           den Wörtern „sechs Monaten),“ die
           Wörter „die geimpften Rinder regelmä-
           ßig nach den Angaben des Impfstoff-
           herstellers nachgeimpft worden sind
           und die Rinder“ eingefügt.
      bbb) In Doppelbuchstabe bb werden nach
           dem Wort „Rinder“ die Wörter „zum
           gleichen Zeitpunkt“ und nach der Angabe
           „21 Tagen“ das Wort „blutserologisch“
           eingefügt sowie das abschließende
           Semikolon durch das Wort „ , oder“ er-
           setzt.
cc) Nach Buchstabe c wird folgender Buchstabe d
    eingefügt:

      „d) aus einem Rinderbestand stammt, in

          dem das Rind für die Dauer von mindes-
          tens 30 Tagen in einem von den übrigen
          Ställen getrennt liegenden Isolierstall
          abgesondert gehalten worden ist und alle
          in der Absonderung befindlichen Rinder
BGBl. 2004, Seite 2716 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2716
                zum gleichen Zeitpunkt bei einer zwei-
                maligen Untersuchung im Abstand von
                mindestens 21 Tagen blutserologisch mit
                negativem Ergebnis auf Antikörper ge-
                gen das Virus der BHV1-Infektion unter-
                sucht worden sind;“.
    c) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

       „3. Reagent:
           ein Rind, bei dem durch
           a) virologische Untersuchungsverfahren der
              Wildtyp des Bovinen Herpesvirus Typ 1
              oder

           b) serologische Untersuchungsverfahren,
               aa) sofern es nicht gegen eine BHV1-
                   Infektion geimpft worden ist, Antikör-
                   per gegen das Virus der BHV1-Infekti-
                   on,
               bb) sofern es mit Impfstoffen nach § 2
                   Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden ist, Anti-
                   körper gegen das gE-Glykoprotein
                   des Virus der BHV1-Infektion

           nachgewiesen worden sind. Die zuständige
           Behörde kann anordnen, dass Reagenten
           dauerhaft zu kennzeichnen sind.“

 2. § 2 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a einge-
       fügt:

          „(2a) Reagenten sind, sofern sie nicht unver-

       züglich aus dem Bestand entfernt werden, vorbe-

       haltlich des Absatzes 4 unverzüglich vom Besit-

       zer impfen zu lassen (Grundimmunisierung und

       eine weitere Impfung im Abstand von drei bis

       sechs Monaten). Sie sind regelmäßig nach den

       Angaben des Impfstoffherstellers nachzuimpfen.“

    b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
          „(4) Die zuständige Behörde kann die Impfung
       der Rinder eines Bestandes oder eines bestimm-
       ten Gebietes gegen die BHV1-Infektion verbieten,
       wenn Gründe der Seuchenbekämpfung nicht ent-
       gegenstehen. Sie kann dabei das Verbringen der
       nicht geimpften Rinder aus dem Bestand oder
       dem bestimmten Gebiet von einer Genehmigung
       abhängig machen.
          (5) Der Besitzer hat auf Verlangen der zustän-
       digen Behörde Auskunft über die Anzahl und den
       Zeitpunkt der durchgeführten Impfungen gegen
       eine BHV1-Infektion, über die Ohrmarkennum-
       mern der geimpften Rinder sowie über den ver-
       wendeten BHV1-Impfstoff zu erteilen.“

 3. § 2a wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird der einleitende Satzteil wie folgt
           gefasst:
           „Der Besitzer hat, soweit sein Bestand nicht
           bereits ein BHV1-freier Rinderbestand im
           Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 1 ist, alle über neun
           Monate alten Zucht- und Nutzrinder oder,
           sofern der Bestand zu mindestens 30 vom

          Hundert aus Kühen besteht, alle über neun
          Monate alten weiblichen Rinder sowie die zur
          Zucht vorgesehenen männlichen Rinder im
          Abstand von längstens zwölf Monaten nach
          näherer Anweisung der zuständigen Behörde
          in einer von ihr bestimmten Untersuchungs-
          einrichtung,“.

      bb) Folgender Satz wird angefügt:
          „Bei Rindern in Beständen, in denen alle Rin-
          der ausschließlich in Stallhaltung gemästet
          und zur Schlachtung abgegeben werden,
          kann auf die regelmäßige Nachimpfung ver-
          zichtet werden, sofern die Rinder mindestens
          grundimmunisiert und erneut im Abstand von
          drei bis sechs Monaten geimpft worden
          sind.“
   b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

         „(3) Der Besitzer hat auf Verlangen der zustän-
      digen Behörde Auskunft über die Anzahl, die Art
      sowie den Zeitpunkt der nach Absatz 1 durchge-
      führten Untersuchungen sowie das Ergebnis die-
      ser Untersuchungen zu erteilen.“

4. Nach § 2a wird folgende Vorschrift eingefügt:
                           „§ 2b

                     Mitteilungspflicht

      Die zuständigen obersten Landesbehörden über-
   mitteln dem Bundesministerium jährlich bis zum

   1. März des folgenden Jahres nach den Vorgaben

   der Entscheidung 2004/450/EG der Kommission

   vom 29. April 2004 über die inhaltliche Standardisie-

   rung der Anträge auf Finanzhilfe der Gemeinschaft

   für Programme zur Tilgung, Überwachung und

   Bekämpfung von Tierseuchen (ABl. EU Nr. L 155

   S. 92, Nr. L 193 S. 71) in der jeweils geltenden Fas-
   sung den Stand der BHV1-Sanierung.“

5. § 3 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 2 werden
      aa) in Nummer 1 vor den Wörtern „in einen
          Bestand“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt
          sowie das Wort „oder“ durch das Wort „und“
          ersetzt und

      bb) in Nummer 5 vor den Wörtern „in einen
          Bestand“ das Wort „unmittelbar“ eingefügt
          sowie das Wort „anschließend“ gestrichen.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „für Ver-
      braucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft“
      gestrichen.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a einge-
      fügt:
         „(3a) Die zuständige Behörde kann abwei-
      chend von Absatz 1 anordnen, dass ausschließ-
      lich Rinder in einen Bestand eingestellt werden
      dürfen, die die Anforderungen nach Absatz 1
      Satz 1 erfüllen und nicht gegen BHV1 geimpft
      worden sind, sofern es aus Gründen der Seu-
      chenbekämpfung erforderlich ist.“
BGBl. 2004, Seite 2717 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2717
   d) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
         „(5) Die zuständige Behörde kann für das Ver-
      bringen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs
      Ausnahmen von Absatz 1 Satz 1 im Hinblick auf
      die amtstierärztliche Bescheinigung zulassen,
      sofern Belange der Seuchenbekämpfung nicht
      entgegenstehen.“

6. Dem § 4 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Die zuständige Behörde kann, sofern die Imp-
   fung nach § 2 Abs. 4 Satz 1 verboten ist,

   1. die unverzügliche Tötung von Reagenten, die
      nicht nach § 2 Abs. 2a Satz 1 geimpft wurden und
   2. die Tötung von Reagenten, die nach § 2 Abs. 2a
      Satz 1 oder 2 geimpft wurden, bis zu dem Zeit-
      punkt, zu dem eine Nachimpfung nach § 2
      Abs. 2a Satz 2 vorzunehmen wäre,

   anordnen, sofern sie nicht unverzüglich aus dem

   Bestand entfernt werden.“

7. In § 6 Abs. 3 Nr. 2 werden die Wörter „BHV1-freien
   Bestand oder in einen“ durch die Wörter „BHV1-frei-
   en und“ ersetzt.

8. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. die infizierten Rinder verendet sind oder

          getötet oder entfernt worden sind, die übri-
          gen Rinder des Bestandes keine auf die
          BHV1-Infektion hinweisenden klinischen
          Erscheinungen zeigen und frühestens 30
          Tage nach Entfernen des letzten infizierten
          Rindes zwei im Abstand von mindestens vier
          Wochen bei allen weiblichen und den zur
          Zucht vorgesehenen männlichen Rindern
          entnommene Blutproben,

          a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
             Infektion geimpft worden sind, mit negati-
             vem Ergebnis auf Antikörper gegen das
             Virus der BHV1-Infektion oder,
          b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2
             Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit
             negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
             das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-

             Infektion

          untersucht worden sind oder“.
   b) Absatz 3 Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
      „1. die seuchenverdächtigen Rinder verendet
          sind oder getötet oder entfernt worden sind
          und die übrigen Rinder des Bestandes keine
          auf eine BHV1-Infektion hinweisenden klini-
          schen Erscheinungen zeigen und frühestens
          30 Tage nach Entfernen der seuchenver-
          dächtigen Rinder eine blutserologische
          Untersuchung aller über neun Monate alten
          weiblichen Rinder und der zur Zucht vorgese-
          henen männlichen Rinder,
          a) sofern die Rinder nicht gegen eine BHV1-
             Infektion geimpft worden sind, mit negati-
             vem Ergebnis auf Antikörper gegen das
             Virus der BHV1-Infektion oder,

           b) sofern die Rinder mit Impfstoffen nach § 2
              Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden sind, mit
              negativem Ergebnis auf Antikörper gegen
              das gE-Glykoprotein des Virus der BHV1-
              Infektion
           durchgeführt worden ist oder“.

 9. Die Überschrift des Abschnitts 4 wird wie folgt

    gefasst:

                          „Abschnitt 4

      Ordnungswidrigkeiten, Übergangsvorschriften“.

10. § 13 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 1 werden

       aa) in Nummer 1 nach der Angabe „§ 2 Abs. 3
           Satz 1“ die Angabe „oder Abs. 4 Satz 1“ und

           nach der Angabe „§ 2a Abs. 2“ die Angabe

           „ , § 3 Abs. 3a“ und
       bb) in Nummer 2 Buchstabe b nach der Angabe
           „§ 2 Abs. 3 Satz 2“ die Angabe „oder Abs. 4
           Satz 2“
       eingefügt.

    b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1a wird durch folgende Num-

           mern 1a und 1b ersetzt:

           „1a.     entgegen § 2 Abs. 2a Satz 1 einen
                    Reagenten nicht oder nicht rechtzeitig
                    impft,

           1b.      entgegen § 2 Abs. 5 oder § 2a Abs. 3
                    eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht
                    vollständig oder nicht rechtzeitig er-
                    teilt,“.

       bb) Die bisherige Nummer 1a wird die neue Num-
           mer 1c.

11. Nach § 13 wird folgender § 14 eingefügt:
                              „§ 14

                     Übergangsvorschriften

      § 3 Abs. 1 Nr. 5 ist bis zum Ablauf des 31. März

    2005 in der bis zum 9. November 2004 geltenden
    Fassung anzuwenden.“

12. Anlage 1 wird wie folgt geändert:
    a) Der Bezugshinweis wird wie folgt gefasst: „(zu § 1
       Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a und b)“.

    b) Abschnitt I wird wie folgt geändert:
       aa) Nummer 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
                  aaaa) Im einleitenden Satzteil werden
                        die Wörter „Im Rinderbestand
                        müssen“ durch die Wörter „In
                        einem Rinderbestand, der min-
                        destens zu 30 vom Hundert aus
                        Kühen besteht, müssen“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2718 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2718
                 bbbb) Buchstabe b wird wie folgt ge-
                       fasst:

                       „b) bei einer zweimaligen Unter-
                           suchung aller über neun
                           Monate alten weiblichen
                           Rinder sowie der zur Zucht
                           vorgesehenen männlichen
                           Rinder im Abstand von fünf
                           bis sieben Monaten oder bei
                           einer zweimaligen Untersu-
                           chung aller weiblichen Rin-

                           der und der zur Zucht vorge-

                           sehenen männlichen Rinder

                           im Abstand von 60 Tagen,

                           aa) sofern die Rinder nicht
                               gegen eine BHV1-Infek-
                               tion geimpft worden
                               sind, blut- oder milchse-
                               rologisch1) keine Anti-
                               körper gegen das Virus

                               der BHV1-Infektion oder

                           bb) sofern die Rinder mit
                               Impfstoffen nach § 2
                               Abs. 1 Nr. 1 geimpft wor-
                               den sind, blutserolo-
                               gisch keine Antikörper
                               gegen das gE-Glykopro-
                               tein des Virus der BHV1-
                               Infektion

                           festgestellt worden sein oder
                           der Bestand nachweislich
                           nur mit Rindern aus Bestän-
                           den, die frei von einer BHV1-
                           Infektion sind, aufgebaut
                           worden sein und“.
                 cccc) In Fußnote 1 wird im ersten
                       Anstrich die Angabe „bis zu
                       fünf“ durch die Angabe „bis zu
                       zehn“ ersetzt.
                 dddd) In Buchstabe c wird die Angabe
                       „sechs Monaten“ durch die An-
                       gabe „drei Monaten“ ersetzt.

          bbb) In Satz 2 wird die Angabe „Buchstabe b
               muss“ durch die Angabe „Satz 1 Buch-
               stabe b muss jeweils“ ersetzt.

          ccc) Folgender Satz wird angefügt:

                 „Die zuständige Behörde kann in
                 Abhängigkeit von der epidemiologi-
                 schen Situation den in Satz 1 Buchsta-
                 be b vorgesehenen Abstand für die Un-
                 tersuchung von fünf bis sieben Mona-
                 ten bis auf maximal zwölf Monate ver-
                 längern.“

       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
           eingefügt:
          „1a.   In einem Rinderbestand, der zu weni-
                 ger als 30 vom Hundert aus Kühen
                 besteht, müssen bei einer Untersu-
                 chung aller über neun Monate alten
                 Zucht- und Nutzrinder,

              a) sofern die Rinder nicht gegen eine
                 BHV1-Infektion geimpft worden
                 sind, blutserologisch keine Antikör-
                 per gegen das Virus der BHV1-
                 Infektion oder,

              b) sofern die Rinder mit Impfstoffen
                 nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft wor-
                 den sind, blutserologisch keine
                 Antikörper gegen das gE-Glykopro-
                 tein des Virus der BHV1-Infektion

              festgestellt worden sein oder der

              Bestand nachweislich nur mit Rindern

              aus Beständen, die frei von einer

              BHV1-Infektion sind, aufgebaut wor-
              den sein. Nummer 1 Satz 1 Buchstabe
              a und c gilt entsprechend.“
   cc) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

       aaa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

             „Die Rinder des Bestandes dürfen nur

             a) von Bullen, die frei von einer BHV1-
                Infektion sind, gedeckt werden oder

             b) mit Samen von Bullen besamt wer-
                den, der aus einer zum Zeitpunkt der
                Samengewinnung BHV1-freien Be-
                samungsstation stammt oder, im
                Falle des Ruhens des BHV1-Status
                nach Abschnitt II Nr. 3, vor der Pro-
                benahme für die letzte mit nega-
                tivem Ergebnis abgeschlossene Un-
                tersuchung nach Abschnitt II Nr. 2
                gewonnen worden ist.“

       bbb) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
             „Zur künstlichen Besamung darf nur
             Samen von Bullen verwendet werden,
             die,
             a) sofern die Bullen nicht gegen eine
                BHV1-Infektion geimpft worden
                sind, blutserologisch mit negativem
                Ergebnis auf Antikörper gegen das
                Virus der BHV1-Infektion,

             b) sofern die Bullen mit Impfstoffen
                nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden
                sind, blutserologisch mit negativem
                Ergebnis auf Antikörper gegen das
                gE-Glykoprotein des Virus der
                BHV1-Infektion

             untersucht worden sind.“

c) Abschnitt II wird wie folgt geändert:
   aa) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

       „2. In Abhängigkeit von der epidemiologi-
           schen Situation müssen bei allen über 24
           Monate alten Rindern blutserologische
           Kontrolluntersuchungen2),
            a) sofern die Rinder nicht gegen eine
               BHV1-Infektion geimpft worden sind,
               mit negativem Ergebnis auf Antikör-
               per gegen das Virus der BHV1-Infekti-
               on,
BGBl. 2004, Seite 2719 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2719
                b) sofern die Rinder mit Impfstoffen
                   nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 geimpft worden

                   sind, mit negativem Ergebnis auf Anti-

                   körper gegen das gE-Glykoprotein
                   des Virus der BHV1-Infektion

                im Abstand von maximal zwölf Monaten
                durchgeführt worden sein. Satz 1 gilt für
                Rinder in Beständen nach Abschnitt I
                Nr. 1a mit der Maßgabe, dass die blut-
                serologischen Kontrolluntersuchungen2)
                bei allen über neun Monate alten Zucht-
                und Nutzrindern durchzuführen sind,
                sofern nicht der Rinderbestand aus-
                schließlich aus Rindern besteht, die in
                Stallhaltung gemästet und zur Schlach-
                tung abgegeben werden. Für den Fall,
                dass der maximale Untersuchungsab-
                stand nach Satz 1 oder 2 um bis zu drei
                Monate überschritten wird, ruht der Sta-
                tus für die Dauer von höchstens drei
                Monaten, bis durch eine einmalige blut-
                serologische Untersuchung2) aller über
                24 Monate alten Rinder des Bestandes
                keine Reagenten festgestellt worden

                sind. Rinder aus einem Rinderbestand

                nach Abschnitt I Nr. 1a, ausgenommen
                Rinder, die unmittelbar zur Schlachtung
                verbracht werden, sind in jedem Fall frü-
                hestens 14 Tage vor dem Verbringen
                nach Satz 1 zu untersuchen.“

       bb) In Fußnote 2 wird im ersten Anstrich die
           Angabe „fünf“ durch die Angabe „zehn“
           ersetzt.

       cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

           „3. Für den Fall, dass bei einer Untersu-
               chung nach Nummer 2 Reagenten fest-

               gestellt werden, ruht der Status, bis

               durch eine frühestens 30 Tage nach Ent-
               fernung der Reagenten durchgeführte
               zweimalige blutserologische Untersu-
               chung2) aller über neun Monate alten
               Rinder im Abstand von mindestens
               60 Tagen keine Reagenten festgestellt
               worden sind. Im Falle einer nach Artikel 5
               in Verbindung mit Anhang A der Richtli-
               nie 88/407/EWG des Rates vom 14. Juni
               1988 zur Festlegung der tierseuchen-
               rechtlichen Anforderungen an den inner-

               gemeinschaftlichen Handelsverkehr mit
               Samen von Rindern und an dessen Ein-
               fuhr (ABl. EG Nr. L 194 S. 10) in der je-
               weils geltenden Fassung zugelassenen
               Besamungsstation ruht der Status, bis
               durch eine frühestens 21 Tage nach Ent-
               fernung der Reagenten durchgeführte
               blutserologische Untersuchung aller Rin-
               der keine Reagenten festgestellt worden
               sind.“

13. Anlage 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

    a) Die Angabe „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)
       (Untersuchung mit negativem Ergebnis am …)
       oder“ wird durch folgende Angabe ersetzt:

       „¨   § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b1)

            ¨     Untersuchung mit negativem Ergebnis am

                  …

            ¨     Rind jünger als neun Monate ohne Unter-
                  suchung,“.

    b) Nach der Angabe „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchsta-
       be c1)“ werden das Wort „oder“ und die Angabe
       „¨ § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe d1)“ eingefügt.
    c) Die Angabe „vom 25. November 1997 (BGBl. I
       S. 2758) in der jeweils geltenden Fassung“ wird
       gestrichen.

14. Anlage 3 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird die Angabe „vom 25. November
       1997 (BGBl. I S. 2758) in der jeweils geltenden
       Fassung“ gestrichen.
    b) In Satz 3 wird nach der Angabe „6 Monate 2)/“ die
       Angabe „9 Monate 2) /“ eingefügt.

                           Artikel 2

                      Änderung

            der Bienenseuchen-Verordnung

  Die Bienenseuchen-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. November 1995 (BGBl. I
S. 1552), zuletzt geändert durch Artikel 4 der Verordnung
vom 18. April 2000 (BGBl. I S. 531), wird wie folgt geän-
dert:

1. In § 3 werden die Wörter „oder die Varroatose“ durch
   die Wörter „ , die Varroatose, der Kleine Beutenkäfer
   oder die Tropilaelaps-Milbe“ ersetzt.

2. In § 8 Abs. 1 Nr. 4 wird jeweils das Wort „seuchenver-
   dächtiger“ durch das Wort „verdächtiger“ ersetzt.

3. In § 9 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a einge-

   fügt:

     „(1a) Die zuständige Behörde kann nach dem Gut-
   achten des beamteten Tierarztes die Behandlung von
   verdächtigen Bienenvölkern mittels Kunstschwarm-
   verfahren anordnen.“
4. Nach § 15 werden folgende Abschnitte eingefügt:

                 „VI. Schutzmaßregeln gegen den
                Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer
                 1. Allgemeine Schutzmaßregeln

                               § 16

     Der Besitzer von Bienenvölkern hat Honig, Waben,
   Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs und Futtervorräte
   so aufzubewahren sowie unbewohnte Bienenwoh-
   nungen so zu sichern, dass sie für den Kleinen Beu-
   tenkäfer nicht zugänglich sind.
            2. Schutzmaßregeln vor amtlicher
         Feststellung des Befalls mit dem Kleinen
        Beutenkäfer oder des Verdachts des Befalls

                               § 17

      (1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des Be-
   falls mit dem Kleinen Beutenkäfer dürfen vor der amt-
   lichen Feststellung an dem Bienenstand und im Fut-
   tervorratslager keine Veränderungen vorgenommen
   werden. Insbesondere dürfen
BGBl. 2004, Seite 2720 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2720
  1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,
     Wabenteile, Wabenabfälle, unbehandeltes Wachs,
     Bienenwohnungen und benutzte Gerätschaften
     nicht aus dem Bienenstand und Futtervorräte nicht
     aus dem Futtervorratslager entfernt und

  2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
     verbracht werden.
  Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit lebende
  oder tote Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle,
  unbehandeltes Wachs, Futtervorräte oder Käferpro-
  ben zum Zwecke der Untersuchung in einer von der
  zuständigen Behörde bestimmten Untersuchungsein-
  richtung entfernt werden.

     (2) Darüber hinaus dürfen der Bienenstand und
  das Futtervorratslager nur von dem Besitzer, seinem
  Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, Wartung und
  Pflege der Bienenvölker betrauten Personen, von
  Tierärzten und von Personen im amtlichen Auftrag
  betreten werden.

               3. Schutzmaßregeln nach
               amtlicher Feststellung des
          Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
                           § 18

     (1) Ist der Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer amt-
  lich festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maß-
  gabe folgender Vorschriften der Sperre:

  1. Der Bienenstand darf nur von dem Besitzer, sei-
     nem Vertreter, den mit der Beaufsichtigung, War-
     tung und Pflege der Bienenvölker betrauten Perso-
     nen, von Tierärzten und von Personen im amtli-
     chen Auftrag betreten werden.

  2. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Waben,

     Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs, Honig, Futter-
     vorräte, Bienenwohnungen und benutzte Gerät-
     schaften, die sich in dem Bienenstand oder außer-
     halb des Bienenstandes auf dem Grundstück
     befinden, dürfen von ihrem Standort nicht entfernt
     werden.
  3. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-
     nenstand verbracht werden.
  4. Waben, Wabenteile befallener oder befallsver-
     dächtiger Bienenvölker sowie Futtervorräte aus
     Bienenwohnungen befallener oder befallsverdäch-
     tiger Bienenvölker dürfen in nicht befallene Bie-
     nenwohnungen des Bienenstandes nicht ver-
     bracht werden.

  5. In dem Bienenstand gewonnener Honig darf an
     Bienen nicht verfüttert werden.

  Abweichend von Satz 1 Nr. 2 dürfen lebende oder tote
  Bienen, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Wachs
  oder Futtervorräte zum Zwecke der Untersuchung in
  einer von der zuständigen Behörde bestimmten
  Untersuchungseinrichtung oder zur unschädlichen
  Beseitigung nach Anweisung des beamteten Tierarz-
  tes entfernt werden.

     (2) Absatz 1 Satz 1 Nr. 2 findet keine Anwendung
  auf Honig, der nicht zur Verfütterung an Bienen be-
  stimmt ist.

   (3) Die zuständige Behörde untersucht unverzüg-
lich alle Bienenvölker im Umkreis von mindestens drei
Kilometern um den betroffenen Bienenstand auf den
Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer.

                        § 19
  (1) Die zuständige Behörde führt unverzüglich epi-
demiologische Untersuchungen durch, um
1. die Ursache der Einschleppung zu ermitteln und

2. eine Verschleppung durch das Verbringen von Bie-
   nen, Bienenbrut, Waben, Wabenteilen, Wachs
   oder Futtervorräten aus dem befallenen Bienen-
   stand festzustellen.
  (2) Führen die Untersuchungen nach Absatz 1 Nr. 1
zu dem Ergebnis, dass der festgestellte Befall zurück-
zuführen ist auf

1. das Verbringen von Bienen, Bienenbrut, Waben,
   Wabenteilen, Wachs oder Futtervorräten aus
   einem anderen Mitgliedstaat oder die Einfuhr aus
   einem Drittland und ist das Verbringen oder die
   Einfuhr innerhalb des letzten Jahres vor der Fest-
   stellung des Befalls mit dem Kleinen Beutenkäfer
   erfolgt, ordnet die zuständige Behörde
   a) die Tötung aller Bienenvölker des Besitzers des
      befallenen Bienenstandes nach Verschließen
      der Bienenwohnungen,

   b) die unschädliche Beseitigung der Bienenwoh-
      nungen, der Mittelwände, der Waben, der
      Wabenteile, der Wabenabfälle, des Wachses
      und der Futtervorräte sowie ähnlicher Gegen-
      stände, die mit dem Kleinen Beutenkäfer in
      Berührung gekommen sein können, und

   c) die Reinigung der Gerätschaften

   an;

2. eine andere Ursache als das Verbringen oder die
   Einfuhr nach Nummer 1 oder lässt sich die Ursa-
   che für den Befall nicht ermitteln, ordnet die
   zuständige Behörde unter Berücksichtigung der
   Befallssituation
   a) die Schutzmaßregeln nach Nummer 1 oder
   b) die Behandlung des betroffenen Bienenstandes
      gegen den Kleinen Beutenkäfer sowie die Rei-
      nigung und Entseuchung des Bienenstandes,
      der Bienenwohnungen, der Mittelwände, der
      Waben, der Wabenteile, der Wabenabfälle, des
      Wachses, des Futtervorratslagers und der Ge-
      rätschaften
   an.

                        § 20

  Die zuständige Behörde macht den Befall mit dem
Kleinen Beutenkäfer öffentlich bekannt.
         4. Aufhebung der Schutzmaßregeln

                        § 21
   (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-
ben, wenn die Bienenstände und Futtervorratslager
frei vom Befall mit dem Kleinen Beutenkäfer sind.

  (2) Bienenstände und Futtervorratslager gelten als
befallsfrei, wenn
BGBl. 2004, Seite 2721 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2721
1. alle Bienenvölker des Bienenstandes verendet,
   getötet oder nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
   behandelt worden sind,

2. tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige

   Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner

   Abfälle aus Bienenwohnungen unschädlich besei-
   tigt worden sind,
3. Bienenstände und Bienenwohnungen, das Futter-
   vorratslager sowie Gerätschaften unter amtlicher
   Überwachung gereinigt und entseucht worden
   sind,

4. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle aus befalle-
   nen Bienenwohnungen eingeschmolzen, ent-
   seucht oder unschädlich beseitigt worden sind,

5. der Boden vor der Flugfront umgegraben und ge-

   gen die Puppen des Kleinen Beutenkäfers nach

   Anweisung der zuständigen Behörde behandelt

   worden ist und

6. in den Fällen des § 19 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b
   eine Untersuchung der behandelten Bienenvölker,
   der entseuchten Bienenstände und Bienenwoh-
   nungen sowie des Futtervorratslagers drei Wochen
   nach Abschluss der Behandlung durch die zustän-
   dige Behörde einen negativen Befund ergeben hat.

          VII. Schutzmaßregeln gegen den
            Befall mit Tropilaelaps-Milben

                1. Schutzmaßregeln

        vor amtlicher Feststellung des Befalls

             mit der Tropilaelaps-Milbe

           oder des Verdachts des Befalls

                         § 22
   (1) Im Falle des Befalls oder des Verdachts des
Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe dürfen vor der amtli-
chen Feststellung an dem Bienenstand keine Verän-
derungen vorgenommen werden. Insbesondere dür-
fen
1. Bienenvölker, lebende oder tote Bienen, Bienen-
   brut, Waben, Wabenteile, Wabenabfälle, Bienen-

   wohnungen und benutzte Gerätschaften nicht aus

   dem Bienenstand entfernt und

2. Bienenvölker und Bienen nicht in den Bienenstand
   verbracht
werden. Die Sätze 1 und 2 Nr. 1 gelten nicht, soweit
lebende oder tote Bienen oder Bienenbrut zum Zwe-
cke der Untersuchung in einer von der zuständigen
Behörde bestimmten Untersuchungseinrichtung ent-
fernt werden.
   (2) Darüber hinaus darf der Bienenstand nur von
dem Besitzer, seinem Vertreter, den mit der Beaufsich-
tigung, Wartung und Pflege der Bienenvölker betrau-
ten Personen, von Tierärzten und von Personen im
amtlichen Auftrag betreten werden.

                2. Schutzmaßregeln
            nach amtlicher Feststellung
        des Befalls mit der Tropilaelaps-Milbe
                         § 23

   (1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe amtlich
festgestellt, unterliegt der Bienenstand nach Maßga-
be folgender Vorschriften der Sperre:

1. Bienenvölker, lebende Bienen, Waben, Wabentei-
   le, Wabenabfälle und Bienenwohnungen sowie
   benutzte Gerätschaften, die sich in dem Bienen-
   stand oder außerhalb des Bienenstandes auf dem

   Grundstück befinden, dürfen von ihrem Standort

   nicht entfernt werden.

2. Bienenvölker und Bienen dürfen nicht in den Bie-
   nenstand verbracht werden.

3. Tote Bienen und tote Bienenbrut sowie die übrige
   Bienenbrut des befallenen Bienenvolkes, ferner
   Abfälle aus Bienenwohnungen sind nach näherer
   Anweisung der zuständigen Behörde unschädlich
   zu beseitigen.

4. Bienenstände, Bienenwohnungen und Gerät-

   schaften sind zu entseuchen oder zu reinigen und

   anschließend für die Dauer von mindestens drei

   Wochen so zu sichern, dass sie Bienen nicht

   zugänglich sind.

5. Waben, Wabenteile und Wabenabfälle ohne Bie-
   nenbrut aus befallenen Bienenwohnungen sind
   nach näherer Anweisung der zuständigen Behörde
   unschädlich zu beseitigen oder mindestens drei
   Wochen lang so zu sichern, dass sie Bienen nicht
   zugänglich sind.

   (2) Absatz 1 gilt nicht für Waben, Wabenteile und
Wabenabfälle ohne Bienenbrut, sofern sichergestellt

ist, dass die Waben, Wabenteile und Wabenabfälle

nur an Wachs verarbeitende Betriebe abgegeben wer-

den und nur, soweit sie zuvor mindestens drei Wochen

lang für Bienen unzugänglich aufbewahrt worden
sind.
   (3) Die zuständige Behörde kann unter Berück-
sichtigung der Befallssituation die Behandlung von
Bienenvölkern des befallenen Bienenstandes anord-
nen.

                         § 24

  (1) Ist der Befall mit der Tropilaelaps-Milbe in einem

Bienenstand amtlich festgestellt, erklärt die zuständi-

ge Behörde das Gebiet in einem Umkreis von mindes-
tens einem Kilometer um den Bienenstand zum Sperr-
bezirk.
  (2) Für den Sperrbezirk gilt, dass Bienenvölker und
Bienen nur mit Genehmigung der zuständigen Behör-
de

1. aus dem Sperrbezirk entfernt oder
2. in den Sperrbezirk verbracht

werden dürfen.

  (3) Die zuständige Behörde kann ferner unter
Berücksichtigung der Befallssituation anordnen, dass

1. im Sperrbezirk oder in Teilen des Sperrbezirks alle
   Bienenvölker zu behandeln sind;

2. Bienenbrut oder Gemüll von Bienenvölkern des
   Sperrbezirks zur Untersuchung an eine von ihr
   bestimmte Untersuchungseinrichtung einzusen-
   den sind.
BGBl. 2004, Seite 2722 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2722
             3. Aufhebung der Schutzmaßregeln

                             § 25
      (1) Angeordnete Schutzmaßregeln sind aufzuhe-
   ben, wenn die Bienenstände frei von Befall mit der
   Tropilaelaps-Milbe sind.

       (2) Bienenstände gelten als befallsfrei, wenn

   1. alle Bienenvölker des befallenen Bienenstandes
      verendet und unschädlich beseitigt und die betrof-
      fenen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen
      so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht
      zugänglich sind,

   2. die befallenen Bienenvölker des Bienenstandes
      verendet und unschädlich beseitigt, die betroffe-
      nen Bienenwohnungen mindestens drei Wochen
      so gesichert worden sind, dass sie Bienen nicht
      zugänglich sind, und, soweit die zuständige
      Behörde eine Behandlung nach § 23 Abs. 3 ange-

      ordnet hat, alle sonstigen Bienenvölker des Bie-

      nenstandes nach Anweisung der zuständigen

      Behörde behandelt worden sind und eine Untersu-

      chung der behandelten Bienenvölker drei Wochen

      nach Abschluss der Behandlung einen negativen

      Befund ergeben hat oder

   3. in Fällen, in denen Bienenvölker nicht verendet

      sind, tote Bienen und die Bienenbrut des befalle-

      nen Bienenvolkes unschädlich beseitigt worden
      sind und, soweit die zuständige Behörde nach § 23
      Abs. 3 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bie-
      nenvölker des befallenen Bienenstandes nach
      Anweisung der zuständigen Behörde behandelt
      worden sind und eine Untersuchung der behandel-
      ten Bienenvölker drei Wochen nach Abschluss der
      Behandlung einen negativen Befund ergeben hat.

     (3) Der Sperrbezirk gilt als befallsfrei, wenn die
   Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt sind und,

   1. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3
      Nr. 1 eine Behandlung angeordnet hat, alle Bienen-
      völker behandelt und drei Wochen nach Abschluss
      der Behandlung mit einem negativen Befund
      untersucht worden sind oder,

   2. soweit die zuständige Behörde nach § 24 Abs. 3
      Nr. 2 eine Untersuchung angeordnet hat, alle Bie-
      nenvölker im Sperrbezirk in einer von der zuständi-
      gen Behörde bestimmten Untersuchungseinrich-
      tung mit einem negativen Befund auf den Befall mit
      der Tropilaelaps-Milbe untersucht worden sind.“

5. Die bisherigen Abschnitte VI und VII werden die neuen
   Abschnitte VIII und IX.

6. Der bisherige § 16 wird der neue § 26.

7. Der neue § 26 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
          „(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 76 Abs. 2
       Nr. 1 Buchstabe b des Tierseuchengesetzes han-
       delt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
       1. einer mit einer Genehmigung nach § 5 Abs. 3,
          § 10 Abs. 2 Satz 2 oder § 11 Abs. 3 verbunde-
          nen vollziehbaren Auflage oder

      2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 9 Abs. 1
         Satz 1, § 19 Abs. 2, § 23 Abs. 3 oder § 24 Abs. 3

      zuwiderhandelt.“
   b) Absatz 2 wie folgt geändert:

      aa) Nummer 7 wird wie folgt gefasst:

          „7. entgegen § 7 Abs. 2, § 8 Abs. 1 Nr. 1, § 17
              Abs. 2, § 18 Abs. 1 Nr. 1 oder § 22 Abs. 2
              einen Bienenstand oder ein Futtervorrats-
              lager betritt,“.

      bb) In Nummer 8 wird die Angabe „oder § 11
          Abs. 1 Nr. 3“ durch die Angabe „ , § 11 Abs. 1
          Nr. 3, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1, § 18 Abs. 1 Nr. 2,
          § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 oder § 23 Abs. 1 Nr. 1“
          ersetzt.

      cc) Nummer 9 wird wie folgt gefasst:

          „9. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 11

              Abs. 1 Nr. 4, § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2, § 18

              Abs. 1 Nr. 3 oder 4, § 22 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2

              oder § 23 Abs. 1 Nr. 2 ein Bienenvolk, Bie-

              nen oder einen dort bezeichneten Gegen-

              stand verbringt,“.

      dd) In Nummer 10 wird die Angabe „§ 8 Abs. 1

          Nr. 5“ durch die Angabe „§ 8 Abs. 1 Nr. 5 oder

          § 18 Abs. 1 Nr. 5“ ersetzt.

      ee) Die Nummern 12 und 13 werden durch folgen-
          de Nummern 12 bis 14 ersetzt:

           „12. entgegen § 8 Abs. 1 Nr. 7 oder § 23
                Abs. 1 Nr. 3 Bienen, Bienenbrut oder
                einen dort bezeichneten Gegenstand
                nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
                nicht rechtzeitig beseitigt,

           13. entgegen § 11 Abs. 1 Nr. 2 oder ohne Ge-
               nehmigung nach § 24 Abs. 2 Nr. 1 einen
               Bienenstand, ein Bienenvolk oder Bienen
               entfernt oder

           14. entgegen § 16 einen dort bezeichneten
               Gegenstand nicht oder nicht richtig auf-
               bewahrt oder eine Bienenwohnung nicht
               oder nicht richtig sichert.“

8. Der bisherige § 16a wird aufgehoben.

9. Der bisherige § 17 wird der neue § 27.

                         Artikel 3
                      Änderung

             der Geflügelpest-Verordnung

  Die Geflügelpest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 930) wird
wie folgt geändert:
1. Vor § 5 wird folgende Vorschrift eingefügt:

                             „§ 2
     (1) Wer Geflügel hält, hat ein Register nach Satz 2
   zu führen. In das Register sind unverzüglich einzutra-
   gen:
BGBl. 2004, Seite 2723 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2723
   1. im Falle des Zugangs von Geflügel Name und
      Anschrift des Transportunternehmens und des bis-
      herigen Besitzers, Datum des Zugangs sowie Art
      des Geflügels,

   2. im Falle des Abgangs von Geflügel Name und
      Anschrift des Transportunternehmens und des
      Erwerbers, Datum des Abgangs sowie Art des
      Geflügels,

   3. für den Fall, dass mehr als 100 Stück Geflügel
      gehalten werden, je Werktag die Anzahl der veren-
      deten Tiere,

   4. für den Fall, dass mehr als 1 000 Stück Geflügel
      gehalten werden, je Werktag zusätzlich die Ge-
      samtzahl der gelegten Eier jedes Bestandes.
      (2) Jede Person, die gewerbsmäßig im Rahmen
   der Ein- oder Ausstallung von Geflügel tätig ist, hat
   den Namen und die Anschrift des jeweiligen Betrie-
   bes, in dem sie tätig geworden ist, die Art der Tätig-
   keit, den Zeitpunkt der Tätigkeit und die Art des Geflü-
   gels, auf die sich die Tätigkeit bezogen hat, aufzu-
   zeichnen. Die Aufzeichnungen müssen fest miteinan-
   der verbunden, chronologisch aufgebaut und mit fort-
   laufenden Seitenzahlen versehen sein. Die Aufzeich-
   nungen sind unverzüglich nach der Ausführung der
   aufzeichnungspflichtigen Tätigkeit in dauerhafter
   Weise vorzunehmen.

      (3) Das Register nach Absatz 1 Satz 1 und die Auf-

   zeichnungen nach Absatz 2 Satz 1 sind von demjeni-

   gen, der zur Führung des Registers oder zur Vornah-

   me der Aufzeichnungen verpflichtet ist, drei Jahre
   lang aufzubewahren. Die Frist beginnt mit Ablauf des
   31. Dezember desjenigen Jahres, in dem die letzte
   Eintragung vorgenommen worden ist.“

2. § 8 wird durch folgende Vorschriften ersetzt:

                            „§ 8

     (1) Treten innerhalb von 24 Stunden in einem
   Geflügelbestand Verluste von
   1. mindestens drei Tieren bei einer Bestandsgröße
      von bis zu 100 Tieren oder
   2. mehr als 2 vom Hundert der Tiere des Bestandes
      bei einer Bestandsgröße von mehr als 100 Tieren

   auf oder kommt es zu einer erheblichen Veränderung
   der Legeleistung oder der Gewichtszunahme, so hat
   der Besitzer unverzüglich durch den Tierarzt die Ursa-
   che feststellen zu lassen. Dabei ist immer auch auf
   Influenza-A-Virus der Subtypen H5 und H7 zu unter-
   suchen .

     (2) Die zuständige Behörde kann die Untersuchung
   von Geflügelbeständen anordnen, wenn dies aus
   Gründen der Seuchenbekämpfung erforderlich ist.
                            § 8a

      Der Besitzer hat sicherzustellen, dass jede Person,
   die gewerbsmäßig bei der Ein- oder Ausstallung von
   Geflügel tätig ist, vor Beginn der Tätigkeit gereinigte
   Schutzkleidung oder Einwegkleidung anlegt und
   diese während der Ein- oder Ausstallung trägt. Die
   Schutzkleidung ist unverzüglich nach Gebrauch vom

   Besitzer zu reinigen und zu desinfizieren; Einwegklei-
   dung hat er unverzüglich nach Gebrauch unschädlich
   zu beseitigen.

                            § 8b

      Werden in einem Geflügelbestand mehr als 1 000
   Stück Geflügel gehalten, so hat der Besitzer sicherzu-
   stellen, dass

   1. die Ein- und Ausgänge zu den Ställen oder die
      sonstigen Standorte des Geflügels gegen unbe-
      fugten Zutritt oder unbefugtes Befahren gesichert
      sind,

   2. die Ställe oder die sonstigen Standorte des Geflü-
      gels von betriebsfremden Personen nur mit
      betriebseigener Schutzkleidung oder Einwegklei-
      dung betreten werden und dass diese Personen
      die Schutz- oder Einwegkleidung nach Verlassen
      des Stalles oder sonstigen Aufenthaltsortes des
      Geflügels unverzüglich ablegen,
   3. Schutzkleidung nach Gebrauch unverzüglich
      gereinigt und Einwegkleidung nach Gebrauch
      unverzüglich unschädlich beseitigt wird,

   4. nach jeder Einstallung oder Ausstallung von Geflü-
      gel die dazu eingesetzten Gerätschaften und der
      Verladeplatz gereinigt und desinfiziert werden und
      dass nach jeder Ausstallung die frei gewordenen

      Ställe einschließlich der dort vorhandenen Einrich-

      tungen und Gegenstände gereinigt und desinfiziert

      werden,

   5. betriebseigene Fahrzeuge abweichend von § 16
      Abs. 1 der Viehverkehrsverordnung unmittelbar
      nach Abschluss eines Geflügeltransports auf
      einem befestigten Platz gereinigt und desinfiziert
      werden,

   6. Fahrzeuge, Maschinen und sonstige Gerätschaf-
      ten, die in der Geflügelhaltung eingesetzt und von
      mehreren Betrieben gemeinsam benutzt werden,
      jeweils im abgebenden Betrieb vor der Abgabe
      gereinigt und desinfiziert werden,
   7. eine ordnungsgemäße Schadnagerbekämpfung
      durchgeführt wird und hierüber Aufzeichnungen
      gemacht werden,

   8. der Raum, der Behälter oder die sonstigen Einrich-
      tungen zur Aufbewahrung verendeten Geflügels
      bei Bedarf, mindestens jedoch einmal im Monat,
      gereinigt und desinfiziert werden,

   9. eine betriebsbereite Einrichtung zum Waschen der
      Hände vorgehalten wird.“

3. § 17 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird das Wort „darf“ durch die Wörter
      „und Bruteier dürfen“ ersetzt.

   b) Die Sätze 2 und 3 werden durch folgenden Satz
      ersetzt:

      „Die zuständige Behörde kann Ausnahmen geneh-
      migen
BGBl. 2004, Seite 2724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2724
       1. für das Verbringen von Geflügel zur sofortigen
          Schlachtung in eine von ihr bestimmte
          Schlachtstätte, wenn eine Untersuchung des
          Bestandes durch den beamteten Tierarzt erge-

          ben hat, dass das Vorhandensein seuchenver-

          dächtigen Geflügels in dem Betrieb oder an

          dem sonstigen Standort ausgeschlossen wer-
          den kann,
       2. für das Verbringen von Geflügel zu diagnosti-
          schen Zwecken oder zur sofortigen Tötung und
          unschädlichen Beseitigung,

       3. für das Verbringen von Bruteiern in eine von ihr
          bestimmte Brüterei, wenn sichergestellt ist,
          dass die Bruteier und die Verpackungen vor
          dem Verbringen desinfiziert werden.“

4. § 22 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Nr. 1 werden die Angabe „oder 3“
      gestrichen und in Nr. 2 die Angabe „§§ 8“ durch die
      Angabe „§ 8 Abs. 2, §“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1
           bis 3 ersetzt:

           „1. entgegen § 2 Abs. 1 Satz 1 ein Register
               nicht, nicht richtig oder nicht vollständig
               führt,

           2.    entgegen § 2 Abs. 2 Satz 1 eine Aufzeich-
                 nung nicht, nicht richtig oder nicht voll-
                 ständig vornimmt,

           3.    entgegen § 2 Abs. 3 Satz 1 ein Register
                 oder eine Aufzeichnung nicht oder nicht
                 vollständig aufbewahrt,“.

       bb) Die bisherigen Nummern 1 bis 4 werden die

           Nummern 4 bis 7.

       cc) Nach der neuen Nummer 7 werden folgende
           Nummern 8 bis 14 eingefügt:
           „8. entgegen § 8 Abs. 1 Satz 1 die Ursache
               nicht oder nicht rechtzeitig feststellen
               lässt,

            9. entgegen § 8a Satz 1 nicht sicherstellt,
               dass eine dort genannte Person Schutz-
               kleidung oder Einwegkleidung anlegt und
               trägt,
           10. entgegen § 8a Satz 2 Schutzkleidung
               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
               nicht rechtzeitig reinigt oder nicht, nicht
               richtig, nicht vollständig oder nicht recht-
               zeitig desinfiziert oder Einwegkleidung
               nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder
               nicht rechtzeitig beseitigt,

           11. entgegen § 8b Nr. 1 nicht sicherstellt, dass

               Ein- und Ausgänge oder sonstige Stand-
               orte gesichert sind,

           12. entgegen § 8b Nr. 2 nicht sicherstellt, dass

               Ställe oder sonstige Standorte nur mit
               dort genannter Kleidung betreten werden
               oder dass dort genannte Personen diese
               Kleidung nach Verlassen des Stalles oder
               sonstigen Aufenthaltsortes ablegen,

          13. entgegen § 8b Nr. 3 nicht sicherstellt, dass
              Schutzkleidung gereinigt oder Einweg-
              kleidung beseitigt wird,

          14. einer Vorschrift des § 8b Nr. 4 oder 5 über

              die Sicherstellung der Reinigung oder

              Desinfektion zuwiderhandelt,“.

      dd) Die bisherigen Nummern 5 bis 16 werden die
          Nummern 15 bis 26.

                        Artikel 4

                      Änderung
             der Viehverkehrsverordnung

  Die Viehverkehrsverordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 24. März 2003 (BGBl. I S. 381)
wird wie folgt geändert:

1. In § 19b Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c und in § 19c
   Satz 1 Nr. 1 und 2 wird jeweils die Angabe „§ 24b
   Satz 5“ durch die Angabe „§ 24b Satz 6“ ersetzt.

2. § 24b wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „oder Truthühner“
      durch die Wörter „ , Enten, Gänse, Fasane, Perl-
      hühner, Rebhühner, Tauben, Truthühner oder
      Wachteln“ ersetzt.

   b) Nach Satz 3 wird folgender Satz eingefügt:

      „Die zuständige Behörde kann den Tierhalter auf
      Antrag von der Anzeigepflicht nach Satz 3 befrei-
      en, wenn der Tierhalter die nach Satz 3 erforderli-
      chen Angaben bereits einer Behörde, auch zu
      einem anderen Stichtag, mitgeteilt hat und die

      zuständige Behörde berechtigt ist, diese Angaben

      zum Zwecke der Erfüllung der Anzeigepflicht zu
      verwenden.“

3. In § 24g wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a ein-
   gefügt:

      „(1a) Der nach § 3 des Tierische Nebenprodukte-
   Beseitigungsgesetzes Beseitigungspflichtige oder ein
   von diesem Beauftragter hat ab dem 1. Dezember
   2004 der zuständigen Behörde oder einer von dieser
   beauftragten Stelle die Übernahme eines toten Rindes
   innerhalb von sieben Tagen anzuzeigen, und zwar
   unter Angabe des Namens und der Anschrift seines
   Betriebes sowie der Ohrmarkennummer und des
   Übernahmedatums jedes toten Rindes.“

4. In § 24h Abs. 5 Satz 1 und Abs. 6 Satz 2 wird jeweils
   die Angabe „nach § 4 des Tierkörperbeseitigungsge-
   setzes“ durch die Angabe „nach § 3 des Tierische

   Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ ersetzt.

5. In § 25 Abs. 2 Nr. 15 wird die Angabe „§ 24b Satz 4“

   durch die Angabe „§ 24b Satz 5“ ersetzt.

6. In § 25a Abs. 5 Satz 2 wird die Angabe „§ 24b Satz 1 in
   Verbindung mit Satz 3“ durch die Angabe „§ 24b
   Satz 1 in Verbindung mit Satz 5“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2725 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2725
                        Artikel 5

                     Änderung
            der Schweinepest-Verordnung

  Die Schweinepest-Verordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 17. Juli 2003 (BGBl. I S. 1496,
1547) wird wie folgt geändert:
1. In § 12 Abs. 1 werden nach den Wörtern „weiterver-
   schleppt worden sein kann,“ die Wörter „oder beste-
   hen Anhaltspunkte dafür, dass die Schweinepest oder
   die Afrikanische Schweinepest durch Wildschweine in
   einen Betrieb eingeschleppt worden ist,“ eingefügt.

2. In § 14a Abs. 8 wird der einleitende Satzteil wie folgt
   gefasst:

   „Die zuständige Behörde kann für den gefährdeten
   Bezirk, unter Berücksichtigung epidemiologischer
   Erkenntnisse“.

3. Dem § 14c wird folgender Absatz 3 angefügt:
      „(3) Die zuständige oberste Landesbehörde kann,
   sofern eine Notimpfung der Wildschweine nach § 14b
   durchgeführt worden ist, frühestens sechs Monate
   nach dem letzten Nachweis von Schweinepest oder
   Afrikanischer Schweinepest bei Wildschweinen Aus-
   nahmen von den Kennzeichnungs- und Untersu-
   chungspflichten nach Absatz 1 Nr. 1 Buchstabe a, b
   und d genehmigen, soweit Belange der Seuchen-
   bekämpfung nicht entgegenstehen.“

4. § 24 Abs. 5 wird wie folgt geändert:
   a) Nach dem Wort „Bezirks“ werden die Wörter „vor-
      behaltlich des Satzes 2“ eingefügt.
   b) Folgende Sätze werden angefügt:

      „Sind in einem nach Artikel 16 Abs. 1 der Richtlinie
      2001/89/EG oder nach Artikel 16 Abs. 1 der Richt-
      linie 2002/60/EG genehmigten Tilgungsplan
      Schutzmaßregeln für den gefährdeten Bezirk vor-
      gesehen, hebt die zuständige Behörde die Festle-
      gung des gefährdeten Bezirks mit der Maßgabe
      auf, dass § 14c in dem Gebiet, das als gefährdeter
      Bezirk festgelegt war, zwölf Monate nach dem letz-
      ten Nachweis von Schweinepest oder Afrikani-
      scher Schweinepest anzuwenden ist. Die zustän-
      dige Behörde kann, auch nach der Aufhebung der
      Festlegung des gefährdeten Bezirks, den in Satz 2
      genannten Zeitraum in Abhängigkeit von der Seu-
      chensituation um bis zu sechs Monate verlän-
      gern.“

5. In der Anlage zu § 14a Abs. 6 Satz 1 Nr. 3 Buchstabe a

   werden in der Überschrift die Wörter „Nutz- und
   Zuchtschweinen“ durch das Wort „Schweinen“ er-
   setzt.

                        Artikel 6

                      Änderung
            der Fischseuchen-Verordnung

  Die Fischseuchen-Verordnung in der Fassung der

Bekanntmachung vom 16. Mai 2001 (BGBl. I S. 937),
zuletzt geändert durch Artikel 46 des Gesetzes vom

21. August 2002 (BGBl. I S. 3322), wird wie folgt geän-
dert:

1. § 1 Nr. 1 wird wie folgt geändert:

   a) Buchstabe a Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
      gefasst:
      „aa) im Falle der ISA durch klinische, patholo-
           gisch-anatomische oder virologische Unter-
           suchung nach Teil I Nr. I.3 des Anhangs der
           Entscheidung 2003/466/EG der Kommission
           vom 13. Juni 2003 mit Kriterien für die Zonen-
           abgrenzung und die amtliche Überwachung
           bei Verdacht auf oder Feststellung der Infek-
           tiösen Anämie der Lachse (ABl. EU Nr. L 156
           S. 61),“.

   b) Buchstabe c Doppelbuchstabe aa wird wie folgt
      gefasst:
      „aa) der ISA, wenn die Voraussetzungen nach
           Teil I Nr. I.2.1 des Anhangs der Entscheidung
           2003/466/EG erfüllt sind,“.

2. In § 5 Abs. 4 wird nach den Wörtern „auf Grund des“
   die Angabe „Artikels 15 der Richtlinie 91/67/EWG
   oder des“ eingefügt.

3. In § 10 Nr. 1 werden die Wörter „Fischhaltungsbetrie-
   bes nach § 13 oder des Gebietes nach § 14“ durch die
   Wörter „Gebietes nach § 13 oder des Fischhaltungs-
   betriebes nach § 14“ ersetzt.

4. In der Anlage wird nach Nummer 1.3 folgende Num-
   mer 1.4 angefügt:

   „1.4 Die Probenahme hat zu einem Zeitpunkt zu erfol-
        gen, an dem die Wassertemperatur weniger als
        14 °C beträgt.“

                         Artikel 7

              Änderung der Verordnung
          über anzeigepflichtige Tierseuchen
   § 1 der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. April 2001
(BGBl. I S. 547) wird wie folgt geändert:

1. Nummer 1 wird durch folgende Nummern 1 und 1a
   ersetzt:
   „1. Affenpocken,

   1a. Afrikanische Pferdepest,“.

2. Nummer 3a wird wie folgt gefasst:
   „3a. Ansteckende Blutarmut der Lachse,“.

3. Nach Nummer 5 werden folgende Nummern 5a und
   5b eingefügt:

   „5a. Befall mit dem Kleinen Bienenbeutenkäfer (Aet-

        hina tumida),

   5b. Befall mit der Tropilaelaps-Milbe,“.
BGBl. 2004, Seite 2726 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2726
4. Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a eingefügt:
   „8a. Bovine Virus Diarrhoe,“.

5. Nummer 9a wird durch folgende Nummern 9a und 9b
   ersetzt:
   „9a. Ebola-Virus-Infektion,

   9b. Enzootische Hämorrhagie der Hirsche,“.

6. Nummer 34 wird wie folgt gefasst:
   „34. Transmissible Spongiforme            Enzephalopathie
        (alle Formen),“.

7. Nummer 36 wird wie folgt gefasst:
   „36. Tuberkulose der Rinder (Mykobakterium bovis
        und Mykobakterium caprae),“.

                         Artikel 8

                    Änderung

         der TSE-Überwachungsverordnung
  Die TSE-Überwachungsverordnung vom 13. Dezem-
ber 2001 (BGBl. I S. 3631), geändert durch Artikel 4 der
Verordnung vom 12. Dezember 2002 (BGBl. I S. 4532),
wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 1
                  Überwachungsprogramm

      Zusätzlich zum Überwachungsprogramm nach Ar-
   tikel 6 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang III Kapitel A
   Abschnitt I und Abschnitt II der Verordnung (EG)
   Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des
   Rates vom 22. Mai 2001 mit Vorschriften zur Verhü-
   tung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler
   spongiformer Enzephalopathien (ABl. EG Nr. L 147
   S. 1) in der jeweils geltenden Fassung können die

    zuständigen Behörden ein Untersuchungsprogramm
    bei Rindern, Schafen und Ziegen durchführen,
    1. die aus Staaten stammen, in denen transmissible
       spongiforme Enzephalopathien (TSE) festgestellt
       worden sind,
    2. von denen anzunehmen ist, dass sie mit Futtermit-
       teln gefüttert worden sind, deren Verfütterung nach
       dem Verfütterungsverbotsgesetz, nach der Verfüt-
       terungsverbotsverordnung oder nach der Verord-
       nung (EG) Nr. 999/2001 unzulässig ist, oder
    3. die von einem TSE-infizierten Muttertier abstam-
       men.
    Für die Durchführung der Untersuchungen nach
    Satz 1 sind die sich aus dem Anhang III Kapitel A
    Abschnitt I Nr. 1 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001
    ergebenden Labormethoden anzuwenden.“

2. In § 2 wird die Angabe „§ 4 Abs. 1 und 2 des Tierkör-
   perbeseitigungsgesetzes“ durch die Angabe „§ 3 des
   Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetzes“ er-

   setzt.

                              Artikel 9
                 Bekanntmachungserlaubnis

  Das Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernäh-
rung und Landwirtschaft kann den Wortlaut der BHV1-
Verordnung, der Bienenseuchen-Verordnung, der Geflü-
gelpest-Verordnung, der Fischseuchen-Verordnung und
der Verordnung über anzeigepflichtige Tierseuchen
jeweils in der vom Inkrafttreten dieser Verordnung an gel-
tenden Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                             Artikel 10

                           Inkrafttreten
  Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in
Kraft.
                                     Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                     Bonn, den 3. November 2004
                                                   Die Bundesministerin
                       f ü r Ve r b r a u c h e r s c h u t z ,
                                                         Renate
E r n ä h r u n g u n d L a n d w i r t s c h a f t
Künast

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2715. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 8b8494139aa0af30….