§ 7 Verordnungsermächtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/7?asof=2022-07-08#abs-1 (1) Das Bundesministerium der Justiz kann, um die elektronische Aktenführung und die Digitalisierung von Dokumenten beim Bundesamt sowie die elektronische Kommunikation mit dem Bundesamt näher auszugestalten, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BfJG/7?asof=2022-07-08#abs-2 (2) Das Bundesministerium der Justiz kann die Ermächtigungen des Absatzes 1 durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates auf das Bundesamt übertragen.
Änderungsverlauf
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24.06.2022 Ausfertigung
§ 7 aufgehoben durch Artikel 16 des Gesetzes vom 24. Juni 2022 (BGBl. I 959)
BGBl. 2022 I S. 959
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25.06.2020 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Juni 2020 (BGBl. I 1474)
BGBl. 2020 I S. 1474
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.