Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 1 Beratungsauftrag, Anspruchsberechtigte, schulische und berufliche Bildung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Beratung der Soldatinnen auf Zeit und der Soldaten auf Zeit in Fragen der schulischen und beruflichen Bildung sind die Karrierecenter der Bundeswehr zuständig. Soldatinnen und Soldaten, die freiwilligen Wehrdienst nach § 58b des Soldatengesetzes leisten, werden auf Antrag oder vor Inanspruchnahme von Leistungen der Berufsförderung beraten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Schulische und berufliche Bildung im Sinne dieser Verordnung wird durch eine Bildungsmaßnahme mit einem bestimmten Bildungsziel vermittelt, und zwar anhand von Lehrplänen, Ausbildungsvorschriften oder in einem rechtlich geregelten Ausbildungsgang. Die bestandene Prüfung oder der sonstige erfolgreiche Abschluss der Bildungsmaßnahme führt zu einer zusätzlichen Befähigung oder Berechtigung. Um schulische und berufliche Bildung handelt es sich auch dann, wenn bereits vermittelte Kenntnisse wiederholt oder aufgefrischt werden, soweit dies voraussichtlich unverzichtbare Voraussetzung für den erfolgreichen Abschluss einer anschließend angestrebten schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahme sein wird.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 1 aufgehoben durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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