Gesetze / Berufsförderungsverordnung
BFöV§ 12 Kosten der Lehrgangsteilnahme
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/12?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Auf die Kostenhöchstgrenze nach § 19 Absatz 2 werden angerechnet:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Bf%C3%B6V/12?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Lehrgangsteilnehmerinnen und Lehrgangsteilnehmer an Bundeswehrfachschulen sind zum Wohnen in der Gemeinschaftsunterkunft berechtigt. Soweit zur Lehrgangsteilnahme kostenfreie Unterkunft oder Gemeinschaftsverpflegung gegen Bezahlung bereitgestellt wird, sind die Förderungsberechtigten auf die Inanspruchnahme zu verweisen. Wird eine der in Satz 2 genannten Leistungen nicht in Anspruch genommen, führt dies nicht zu höheren Leistungen nach § 6 Absatz 3 des Soldatenversorgungsgesetzes.
Änderungsverlauf
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18.12.2024 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 18. Dezember 2024 (BGBl. I Nr. 423 430)
BGBl. 2024 I Nr. 423
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20.08.2021 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 17 des Gesetzes vom 20. August 2021 (BGBl. I 3932)
BGBl. 2021 I S. 3932
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04.08.2019 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 20 des Gesetzes vom 4. August 2019 (BGBl. I 1147)
BGBl. 2019 I S. 1147
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