Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 9 Zweck und Gegenstand der Sachkundeprüfung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/9#abs-1 (1) Zweck der Sachkundeprüfung nach § 34a Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 und Absatz 1a Satz 2 der Gewerbeordnung ist es, den Nachweis zu erbringen, dass die dort genannten Personen die für die eigenverantwortliche Wahrnehmung der Bewachungsaufgaben erforderlichen Kenntnisse über die dafür notwendigen rechtlichen Vorschriften und fachbezogenen Pflichten und Befugnisse sowie deren praktische Anwendung erworben haben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/9#abs-2 (2) Gegenstand der Sachkundeprüfung sind die in § 7 in Verbindung mit Anlage 2 aufgeführten Sachgebiete; die Prüfung soll sich auf jedes der dort aufgeführten Gebiete erstrecken.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 9 BewachV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 29.06.2015 – OVG 1 S 20.14
- VG Berlin, 21.05.2025 – 4 K 489/24
- VG Schleswig, 27.03.2017 – 12 B 9/17Zitiert von 3
- OVG NRW, 15.09.2016 – 4 B 515/16Zitiert von 2
- OVG NRW, 15.09.2016 – 4 E 376/16Zitiert von 1
- OVG NRW, 17.01.2019 – 4 E 779/18Prozesskostenhilfe im Bewachungsgewerbe; Anforderungen an die Prüfung einer Ausnahme vom Regelbeispiel der Unzuverlässigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 9 BewachV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.