Gesetze / Bewachungsverordnung
BewachV§ 16 Beschäftigte, An- und Abmeldung von Wach- und Leitungspersonal
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Bayern, 07.02.2023 – 22 CE 22.2364Zitiert von 4
- VG Ansbach, 24.01.2025 – AN 4 E 25.80
- VG Berlin, 21.05.2025 – 4 K 489/24
- VG Düsseldorf, 09.12.2024 – 3 K 6774/23
- VGH Bayern, 30.09.2022 – 22 CE 22.1770, 22 C 22.1771Zitiert von 4
- VG Potsdam, 27.09.2024 – VG 3 L 512/24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 18.09.2024 – 4 E 488/23Zitiert von 1
- OLG Schleswig, 12.04.2024 – 17 U 89/23Zitiert von 1
- VG München, 07.07.2022 – M 16 E 22.2045Zitiert von 4
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 16 BewachV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/16#abs-1 (1) Der Gewerbetreibende darf mit Bewachungsaufgaben sowie mit der Leitung eines Betriebs oder einer Zweigniederlassung nur eine Person beschäftigen, wenn er das Verfahren nach den Absätzen 2 und 3 eingehalten hat, die Mitteilung nach Absatz 2 Satz 3 oder die Bestätigung nach Absatz 3 Satz 2 erhalten hat und die zu beschäftigende Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/16#abs-2 (2) Der Gewerbetreibende hat eine Person,
über das Bewacherregister anzumelden. Der Gewerbetreibende hat mit der Anmeldung neben den durch das Hochladen der Ausweiskopie nach § 11b Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe h und Nummer 3 Buchstabe g in Verbindung mit Absatz 5 der Gewerbeordnung gemeldeten Angaben folgende Angaben zur zu meldenden Person zu übermitteln:
Die nach § 1 zuständige Behörde teilt dem Gewerbetreibenden das Ergebnis der Überprüfung der Qualifikation und der Zuverlässigkeit unter Angabe des Datums der letzten Zuverlässigkeitsüberprüfung und der Registeridentifikationsnummer der gemeldeten Person aus dem Bewacherregister sowie die zulässigen Einsatzmöglichkeiten mit. Der Gewerbetreibende hat die gemeldete Person über die Mitteilung nach Satz 3 zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/16#abs-3 (3) Hat die anzumeldende Wachperson oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Person eine gültige Bewacherregisteridentifikationsnummer, sind bei der Anmeldung durch den Gewerbetreibenden folgende Angaben über das Register zu übermitteln:
Der Gewerbetreibende erhält vom Bewacherregister eine elektronische Bestätigung der Anmeldung sowie der zulässigen Einsatzmöglichkeiten, wenn die Angaben den im Bewacherregister hinterlegten Angaben entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/16#abs-4 (4) Absatz 2 gilt entsprechend für die Regelüberprüfung der Zuverlässigkeit nach § 34a Absatz 1 Satz 10, auch in Verbindung mit Absatz 1a Satz 7 der Gewerbeordnung.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/16#abs-5 (5) Die Absätze 1 und 3 gelten entsprechend für Gewerbetreibende, die Wachpersonen oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen entleihen und mit der Durchführung von Bewachungsaufgaben oder mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung nach § 34a der Gewerbeordnung im Wege der Arbeitnehmerüberlassung beauftragen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BewachV%202019/16#abs-6 (6) Die Abmeldung von Wachpersonen und mit der Leitung des Betriebs oder einer Zweigniederlassung beauftragte Personen richtet sich nach § 11b Absatz 6 Satz 5 der Gewerbeordnung.