§ 91 Grundstücke im Zustand der Bebauung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/91#abs-1 (1) Bei Grundstücken, die sich am Feststellungszeitpunkt im Zustand der Bebauung befinden, bleiben die nicht bezugsfertigen Gebäude oder Gebäudeteile (z. B. Anbauten oder Zubauten) bei der Ermittlung des Wertes außer Betracht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/91#abs-2 (2) (weggefallen)
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 91 aufgehoben durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 91 aufgehoben durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. I S. 1794
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21.12.1993 Ausfertigung
§ 91 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 21. Dezember 1993 (BGBl. I 2310)
BGBl. 1993 I S. 2310
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.