§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 2
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 4
2 Entscheidungen zu § 227 BewG →
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.