§ 227 Wertverhältnisse bei Fortschreibungen und Nachfeststellungen
Stand: 10.12.2019
Bei Fortschreibungen und bei Nachfeststellungen der Grundsteuerwerte sind die Wertverhältnisse im Hauptfeststellungszeitpunkt zugrunde zu legen.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 227 BewG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3170/22Zitiert von 1
- FG Berlin-Brandenburg, 04.12.2024 – 3 K 3142/23Zitiert von 5
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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26.11.2019 Ausfertigung
§ 227 geändert durch Artikel 2 1. 1. 2025 des Gesetzes vom 26. November 2019 (BGBl. I 1794)
BGBl. 2019 I S. 1794
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