Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 226 Nachholung einer Feststellung

Stand: 10.12.2019

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/226#abs-1 (1) Ist die Feststellungsfrist (§ 181 der Abgabenordnung) abgelaufen, kann eine Fortschreibung (§ 222) oder Nachfeststellung (§ 223) unter Zugrundelegung der Verhältnisse vom Fortschreibungs- oder Nachfeststellungszeitpunkt mit Wirkung für einen späteren Feststellungszeitpunkt vorgenommen werden, für den diese Frist noch nicht abgelaufen ist. § 181 Absatz 5 der Abgabenordnung bleibt hiervon unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/226#abs-2 (2) Absatz 1 ist bei der Aufhebung des Grundsteuerwerts (§ 224) entsprechend anzuwenden.

§ 225 § 227