§ 193 Bewertung des Erbbaurechts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/193?asof=2021-07-23#abs-1 (1) Der Wert des Erbbaurechts ist im Vergleichswertverfahren nach § 183 zu ermitteln, wenn für das zu bewertende Erbbaurecht Vergleichskaufpreise oder aus Kaufpreisen abgeleitete Vergleichsfaktoren vorliegen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/193?asof=2021-07-23#abs-2 (2) In allen anderen Fällen setzt sich der Wert des Erbbaurechts zusammen aus einem Bodenwertanteil nach Absatz 3 und einem Gebäudewertanteil nach Absatz 5.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/193?asof=2021-07-23#abs-3 (3) Der Bodenwertanteil ergibt sich aus der Differenz zwischen
Der so ermittelte Unterschiedsbetrag ist über die Restlaufzeit des Erbbaurechts mit dem sich aus Anlage 21 ergebenden Vervielfältiger zu kapitalisieren.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/193?asof=2021-07-23#abs-4 (4) Der angemessene Verzinsungsbetrag des Bodenwerts des unbelasteten Grundstücks ergibt sich durch Anwendung des Liegenschaftszinssatzes im Sinne des § 188 Absatz 2 Satz 1 auf den Bodenwert nach § 179. Soweit von den Gutachterausschüssen keine geeigneten Liegenschaftszinssätze zur Verfügung stehen, gelten die folgenden Zinssätze:
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/193?asof=2021-07-23#abs-5 (5) Der Gebäudewertanteil ist bei der Bewertung des bebauten Grundstücks im Ertragswertverfahren der Gebäudeertragswert nach § 185, bei der Bewertung im Sachwertverfahren der Gebäudesachwert nach § 190. Ist der bei Ablauf des Erbbaurechts verbleibende Gebäudewert nicht oder nur teilweise zu entschädigen, ist der Gebäudewertanteil des Erbbaurechts um den Gebäudewertanteil des Erbbaugrundstücks nach § 194 Abs. 4 zu mindern.