Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 174 Abweichende Bewertungsverhältnisse

Stand: 10.06.2019

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/174#abs-1 (1) Die durch Anbau von Baumschulgewächsen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 15. September feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/174#abs-2 (2) Die durch Anbau von Gemüse, Blumen und Zierpflanzen genutzte Betriebsfläche wird nach § 161 Abs. 1 bestimmt. Dabei sind die zum 30. Juni feststellbaren Bewirtschaftungsverhältnisse zu Grunde zu legen, die dem Bewertungsstichtag vorangegangen sind.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/174#abs-3 (3) Sind die Bewirtschaftungsverhältnisse nicht feststellbar, richtet sich die Einordnung der Flächen nach der vorgesehenen Nutzung.

§ 173 § 175