§ 173 Umlaufende Betriebsmittel
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/173#abs-1 (1) Bei ausbauenden Betrieben zählen die Vorräte an Weinen aus den Ernten der letzten fünf Jahre vor dem Bewertungsstichtag zum normalen Bestand an umlaufenden Betriebsmitteln.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/173#abs-2 (2) Abschläge für Unterbestand an Weinvorräten sind nicht zu machen.