Gesetze / Bewertungsgesetz

BewG

§ 148a Gebäude auf fremdem Grund und Boden

SteuerrechtBund

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/148a#abs-1 (1) Bei Gebäuden auf fremdem Grund und Boden ist § 148 Abs. 1 entsprechend anzuwenden. Der Bodenwert ist dem Eigentümer des Grund und Bodens, der Gebäudewert dem Eigentümer des Gebäudes zuzurechnen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BewG/148a#abs-2 (2) § 148 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

§ 203 § 218