Gesetze / Beurkundungsgesetz BeurkG § 43 Feststellung des Zeitpunktes der Vorlegung einer privaten Urkunde Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 01.08.2022. Zur aktuellen Fassung → Bei der Feststellung des Zeitpunktes, zu dem eine private Urkunde vorgelegt worden ist, gilt § 42 Abs. 2 entsprechend.