Gesetze / Beurkundungsgesetz

BeurkG

§ 36 Grundsatz

Bund2 Fassungen

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.

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