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§ 36 BeurkG — Grundsatz

Beurkundungsgesetz

Historische Fassung: Stand 01.08.2022 bis 31.12.2025. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Bei der Beurkundung anderer Erklärungen als Willenserklärungen sowie sonstiger Tatsachen oder Vorgänge muß eine Niederschrift aufgenommen werden, soweit in § 39 nichts anderes bestimmt ist.