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# § 26 BeurkG — Verbot der Mitwirkung als Zeuge oder zweiter Notar

Beurkundungsgesetz  
Stand: 01.08.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Als Zeuge oder zweiter Notar soll bei der Beurkundung nicht zugezogen werden, wer

- 1. selbst beteiligt ist oder durch einen Beteiligten vertreten wird,

- 2. aus einer zu beurkundenden Willenserklärung einen rechtlichen Vorteil erlangt,

- 3. mit dem Notar verheiratet ist,

- 3a. mit ihm eine Lebenspartnerschaft führt oder

- 4. mit ihm in gerader Linie verwandt ist oder war.

(2) Als Zeuge soll bei der Beurkundung ferner nicht zugezogen werden, wer

- 1. zu dem Notar in einem ständigen Dienstverhältnis steht,

- 2. minderjährig ist,

- 3. geisteskrank oder geistesschwach ist,

- 4. nicht hinreichend zu hören, zu sprechen oder zu sehen vermag,

- 5. nicht schreiben kann oder

- 6. der deutschen Sprache nicht hinreichend kundig ist; dies gilt nicht im Falle des § 5 Abs. 2, wenn der Zeuge der Sprache der Niederschrift hinreichend kundig ist.

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Zitiervorschlag: § 26 BeurkG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BeurkG/26

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