§ 3 Wahlausschreiben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Spätestens sechs Wochen vor dem ersten Tag der Stimmabgabe erlässt der Wahlvorstand ein Wahlausschreiben, das von der oder dem Vorsitzenden und von mindestens einem weiteren stimmberechtigten Mitglied des Wahlvorstands zu unterschreiben ist. Mit Erlass des Wahlausschreibens ist die Betriebsratswahl eingeleitet. Der erste Tag der Stimmabgabe soll spätestens eine Woche vor dem Tag liegen, an dem die Amtszeit des Betriebsrats abläuft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Das Wahlausschreiben muss folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Sofern es nach Größe, Eigenart oder Zusammensetzung der Arbeitnehmerschaft des Betriebs zweckmäßig ist, soll der Wahlvorstand im Wahlausschreiben darauf hinweisen, dass bei der Aufstellung von Wahlvorschlägen die einzelnen Organisationsbereiche und die verschiedenen Beschäftigungsarten berücksichtigt werden sollen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVGDV1WO/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Ein Abdruck des Wahlausschreibens ist vom Tage seines Erlasses bis zum letzten Tage der Stimmabgabe an einer oder mehreren geeigneten, den Wahlberechtigten zugänglichen Stellen vom Wahlvorstand auszuhängen und in gut lesbarem Zustand zu erhalten. Ergänzend kann das Wahlausschreiben mittels der im Betrieb vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik bekannt gemacht werden. § 2 Abs. 4 Satz 4 gilt entsprechend.