§ 29 Wahl des Wahlvorstands
Stand: 10.06.2019
Der Wahlvorstand wird in der Wahlversammlung zur Wahl des Wahlvorstands von der Mehrheit der anwesenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gewählt (§ 17a Nr. 3 Satz 1 des Gesetzes). Er besteht aus drei Mitgliedern (§ 17a Nr. 2 des Gesetzes). Für die Wahl der oder des Vorsitzenden des Wahlvorstands gilt Satz 1 entsprechend.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 29 WO →
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- LAG Düsseldorf, 18.10.2007 – 11 TaBV 68/07Zitiert von 3
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