Gesetze / Betriebsverfassungsgesetz
BetrVG§ 87 Mitbestimmungsrechte
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/87?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, in folgenden Angelegenheiten mitzubestimmen:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrVG/87?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Kommt eine Einigung über eine Angelegenheit nach Absatz 1 nicht zustande, so entscheidet die Einigungsstelle. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.
Änderungsverlauf
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14.06.2021 Ausfertigung
§ 87 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 14. Juni 2021 (BGBl. I 1762)
BGBl. 2021 I S. 1762
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.